OLG Schleswig: Vorbehalt der einseitigen AGB-Änderung ist unwirksam

veröffentlicht am 7. Oktober 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Schleswig, Beschluss vom 14.05.2009, Az. 6 U 41/08
§§ 307, 308 BGB

Das OLG Schleswig hat entschieden, dass eine AGB-Klausel, die es dem Verwender (im Streitfall einem Mobilfunkanbieter) erlaubt, vor Vertragsablauf weitere Klauseln der AGB zu verändern, ohne dass dafür ein besonderer äußerer Anlass gegeben wäre, unwirksam ist. Zwar gebe es die Möglichkeit, eine solche Klausel so zu gestalten, dass sie den Anforderungen für fingierte Erklärungen gemäß § 308 Nr. 5 BGB genüge, es müsse aber dennoch eine allgemeine Inhaltskontrolle der Klausel gemäß § 307 BGB erfolgen. Eine solche komme zu dem Ergebnis, dass die Verwendung der Klausel für den Vertragspartner eine unangemessene Benachteiligung darstelle, da nach kundenfeindlicher Auslegung sogar essentielle Bestandteile des Vertrages wie die Preisgestaltung geändert werde könnten. Ein dafür erforderlicher Änderungsvertrag bzw. eine Änderungskündigung könnte von der Verwenderin durch die streitige Klausel umgangen werden und den Kunden vor vollendete Tatsachen stellen. Das OLG stimmte der Vorinstanz auch bezüglich weiterer unwirksamer AGB-Klauseln bei:

Eine Preisänderungsklausel könne nur dann wirksam sein, wenn sie von Kostenerhöhungen abhängig sei und dem Kunden zudem vor Vertragsschluss alle den Preis ergebenden Kostenelemente und deren Gewichtung  offen gelegt wurden. Schließlich sei auch der Vorbehalt des Verwenders, bei jeglichem Zahlungsverzug eine Vollsperre des Kundenanschlusses durchzuführen bei gleichzeitigem Anspruch auf die Grundgebühr, in einer AGB-Klausel unzulässig. Bei einer Kündigung müsse der Kunde dies unter Umständen nicht. Die Klausel scheine dazu zu dienen, eine Kündigung durch die Verwenderin zu umgehen, mit welcher sie den Anspruch auf die Grundgebühr schließlich verlieren würde.

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