OLG Schleswig: Wer sich als „Psychologe“ bezeichnet, muss ein Psychologie-Studium absolviert haben

veröffentlicht am 16. August 2016

OLG Schleswig, Urteil vom 21.07.2016, Az. 6 U 16/15
§ 3 UWG, § 5 UWG

Das OLG Schleswig hat entschieden, dass Lehrgänge nicht mit dem Erlangen einer Berufsbezeichnung wie „Betriebspsychologe (FH)“, „Organisationspsychologe (FH)“ oder „Kommunikationspsychologe (FH)“ beworben werden dürfen, wenn die entsprechende Weiterbildung nicht auf ein Hochschulstudium der Psychologie der Teilnehmer aufbaut. Es werde der unzutreffende Eindruck erweckt, dass Absolventen dieser Kurse diese Berufsbezeichnungen auch ohne ein vorheriges Psychologiestudium führen dürften, was nicht der Fall sei. Das Führen einer Titels wie „Betriebspsychologe (FH)“ ohne ein vorheriges Studium würde Verbraucher täuschen. Psychologie gelte bis heute als universitäre Wissenschaft, so dass für Psychologen eine akademische Ausbildung vorausgesetzt werde.


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