OLG Schleswig: Zur irreführenden Werbung mit der Wirkung eines Medikaments

veröffentlicht am 25. März 2014

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Schleswig, Urteil vom 30.01.2014, Az. 6 U 15/13
§ 3 UWG, § 5 UWG; § 3 HWG

Das OLG Schleswig hat entschieden, dass die Werbung für ein Medikament gegen Durchfall mit dem Slogan „L. stoppt Durchfall“ irreführend und somit wettbewerbswidrig ist, wenn nicht tatsächlich eine Beendigung der Beschwerden binnen weniger Stunden (und nicht erst nach 2 Tagen) eintritt. Das Verständnis des Wortes „stoppen“ beziehe sich nicht auf eine bloße Linderung der Beschwerden. Zur Pressemitteilung 6/2014:

„Die Werbung für ein Medikament gegen Durchfall mit der Anpreisung „L. stoppt Durchfall“ ist unzulässig, wenn das Medikament den Durchfall nicht binnen weniger Stunden beendet. Der für Wettbewerbssachen zuständige 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes untersagte in einem vor kurzem veröffentlichten Urteil die Verwendung des Slogans.

Zum Sachverhalt: Die Beklagte ist ein Arzneimittelanbieter. Sie vertreibt in Deutschland unter anderem das Präparat L., dessen Wirkstoff aus gefriergetrockneten Milchsäurebakterien besteht. Sie warb für das Medikament unter anderem mit den Angaben „L. stoppt Durchfall“. In ihrer Werbung nahm sie Bezug auf eine wissenschaftliche Studie, aus der hervorging, dass die Durchfalldauer sich bei einer Behandlung mit L. im Mittel um 1,3 Tage auf knapp zwei Tage verringerte im Vergleich zu einer Gruppe die Placebos erhalten hatte.
Der klagende Verein, der den Zweck hat, die lautere Werbung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens zu wahren, mahnte die Beklagte wegen irreführender Werbung ab, weil nicht erwiesen sei, dass das Medikament den Durchfall stoppe, also der Erfolg schnell, sofort und eindeutig auftrete. Die Beklagte wies die Abmahnung zurück. Aus ihrer Sicht begründet der Werbeslogan bei dem Adressaten nur die Erwartung, dass der Durchfall binnen weniger Stunden „spürbar gelindert“ sei Daraufhin klagte der Verein auf Unterlassung der Werbung.

Aus den Gründen: Die Werbeaussage „L. stoppt Durchfall“ ist irreführend und stellt damit eine unzulässige geschäftliche Handlung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Der Slogan begründet in dem Adressaten die – unstreitig enttäuschte – Erwartung, dass der Durchfall binnen weniger Stunden (jedenfalls nicht erst nach 2 Tagen) vollständig beendet sei, das heißt, dass schon dann jegliche Symptome verschwunden seien. Wenn der Durchfall binnen weniger Stunden nicht vollständig beendet, sondern nur spürbar gelindert ist, wird diese Erwartung nicht erfüllt. Das Gericht folgt nicht der Argumentation der Beklagten, dass der Begriff „Stoppen“ lediglich den Beginn eines Vorgangs bezeichnet. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch „stoppt“ beispielsweise ein Auto nicht schon dann an einer Ampel, wenn es immer langsamer wird, während es an der Ampel vorbeifährt, sondern nur dann, wenn es schon an der Ampel wirklich stehen bleibt.

Auch wenn die Beklagte zwischenzeitlich in ihrer Internetwerbung den Slogan „L. stoppt Durchfall“ durch den Slogan „L. bekämpft Durchfall“ ersetzt hat, entfällt hierdurch nicht die Wiederholungsgefahr (die Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch ist). Zumal sie im Printbereich noch mit den ursprünglichen Slogans wirbt.“

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