OLG Stuttgart: Ausländische Versandapotheken benötigen deutsche Apothekenerlaubnis auch bei nur teilweiser inländischer Tätigkeit

veröffentlicht am 25. Februar 2011

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Stuttgart, Urteil vom 17.02.2011, Az. 2 U 65/10 – nicht rechtskräftig –
§ 1 Abs. 2 ApoG

Das OLG Stuttgart hat auf eine Klage der Wettbewerbszentrale entschieden, dass eine holländische Versandapotheke, die ihren Betrieb auch teilweise in Deutschland unterhielt, dies ohne deutsche Apothekenerlaubnis nicht fortführen darf. Maßgebliche Geschäftsaktivitäten seien von Deutschland aus erbracht worden, da eine deutsche Drogeriemarktkette hinter der Versandapotheke stehe. Dies habe insbesondere Vertragsverhandlungen, Besprechungen, Vertragsabschlüsse mit Lieferanten, Dienstleistern und Krankenkassen sowie die schriftliche Bestell- und Rezeptannahme, die Sammlung retournierter Arzneimittel und auch die pharmazeutische Beratung in deutschen Geschäftsstellen des Marktes beinhaltet. Die Abgabe pharmazeutischer Kerntätigkeit an eine Gesellschaft sei nach Auffassung des Gerichts mit den gesetzlichen Vorgaben des Apothekenrechts ohne Innehabung einer entsprechenden Erlaubnis nicht vereinbar. Des Weiteren stellte das Gericht fest, dass eine kostenpflichtige Telefon-Hotline für pharmazeutische Beratung nicht zulässig sei. Die Beratung müsse kostenlos sein, d.h. die Versandapotheke dürfe keinerlei Hürde aufrichten, die geeignet sein könnte, den Patienten davon abzuhalten, Rat einzuholen.

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