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OLG Stuttgart: Bei teilweise berechtigter Abmahnung richtet sich der Streitwert nach dem berechtigten Teil / Keine Quotelung

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Stuttgart, Urteil vom 10.12.2009, Az. 2 U 51/09
§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG

Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass bei einer nur teilweise berechtigten Abmahnung der zu Grunde zu legende Streitwert nicht in eine Quote aus berechtigter und unberechtigter Abmahnung zu teilen ist, sondern ein einheitlicher reduzierter Streitwert für den berechtigten Teil der Abmahnung anzunehmen ist. Die Klägerin hatte fünf Wettbewerbsverstöße abgemahnt, von denen nur drei berechtigt waren. Bei der Abmahnung sei eine Kostenpauschale eines Verbandes auch dann in voller Höhe zu erstatten, wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt sei.

Im Prozess zwischen Wettbewerbern gelte dagegen: Die Abmahnung müsse nicht in allen Punkten berechtigt sein. Es sei lediglich erforderlich, dass mit der Abmahnung überhaupt eine Wettbewerbshandlung gerügt werde, die wettbewerbsrechtlich zu beanstanden sei (Scharen, in: Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl. 2009, Kap. 11 Rdnr. 7). Deshalb sei es auch unschädlich, wenn der Gläubiger mit einer von ihm vorgeschlagenen Unterwerfungserklärung mehr fordere, als ihm zustehe; denn es sei Sache des Schuldners, auf Grund der Abmahnung die zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderliche Erklärung abzugeben (BGH GRUR 2007, 607 - Telefonwerbung für „Individualverträge”). Selbst eine Abmahnung, die nur teilweise in der Sache berechtigt einen Wettbewerbsvorwurf erhebe, könne einen Erstattungsanspruch auslösen (Büscher, in: Fezer, UWG 2005, § 12 Rdnr. 52 [dieser: in voller Höhe, allerdings mit Verweis auf Entscheidungen, bei denen die Kl. ein Wettbewerbsverband war]). Sei eine anwaltliche Abmahnung mehrerer, verschiedener Handlungen aber nur partiell berechtigt, so besteht der Kostenerstattungsanspruch nur hinsichtlich des berechtigten Teils (arg. § 12 Abs. 1 Satz 1: „soweit”). Denn erfasse die Abmahnung etwa die tatsächlich begangene Wettbewerbshandlung nicht, so bestehe kein Erstattungsanspruch. In den Fällen, in denen mit den Abmahnschreiben verschiedene Handlungen (etwa Werbeanzeigen unterschiedlichen Inhalts) beanstandet würden, sodass bezogen auf die Unterlassung unterschiedliche Streitgegenstände vorlägen, könne das hinsichtlich der aufgewendeten Rechtsanwaltskosten problemlos dahin verstanden werden, dass lediglich nach Maßgabe der jeweiligen Gegenstandswerte die Kosten der Tätigkeit des Rechtsanwalts (anteilig) zu ersetzen seien (Scharen, a.a.O. Rdnr. 8, auch unter Verweis auf OLG Frankfurt/M. MMR 2009, 69]; diese Entscheidung lasse sich unschwer aber auch dahin verstehen, dass nur nach dem Verhältnis von behaupteter und für begründet erachteter Verstoßzahl gequotelt worden sei, da es dort nur um zwei Verstöße gegangen sei, von denen nur einer für berechtigt angesehen worden sei, weshalb das OLG Frankfurt/M. nur den hälftigen Gegenstandswert als Berechnungsgrundlage für die Abmahnkosten herangezogen habe (für: Quotelung je nach der Zahl begründeter und unbegründeter Verstöße: Hess, a.a.O., Rdnr. 35 und 35.1 (Aktualisierung 23.11.2009); das von ihm für seine Meinung angeführte OLG Köln GRUR-RR 2006, 196 habe aber die Anwaltskosten entsprechend seiner Kostenquote aufgeteilt, was gerade für eine Quotelung nach Streitwertanteilen spreche; ebenfalls für die entsprechende Anwendung des § 92 ZPO: Kreft, in: Großkommentar, UWG, 1991, Vor § 13 Rdnr. 164); so ebenfalls OLG Hamm, Urteil vom 13.8.2009 - 4 U 71/09, MMR 2010, 28).

Es bleibe nur bei der Frage, wie von den geltend gemachten Abmahnkosten der Teil, bzgl. dessen die Abmahnung auch nur berechtigt war, abzuschichten sei. Zwar stehe mit der Kostenquotierungsvorschrift von § 92 ZPO eine denkbare Gerechtigkeitsregel für die vorliegende Fallgestaltung zu Gebote. Allerdings bestehe die Besonderheit, dass - allerdings bezogen auf nur eine Rüge - der Abmahnende über das Ziel hinausschießen dürfe, ohne seinen Kostenerstattungsanspruch zu verlieren; zudem sei es am Abgemahnten, die auf Grund einer Rügeschilderung von ihm rechtlich tatsächlich forderbare Unterwerfungserklärung von sich aus abzugeben und für den objektiv berechtigten Abmahnumfang auch die Abmahnkosten zu erstatten. Dies rechtfertige, den Abmahnenden hinsichtlich der Abmahnkosten so zu stellen, als hätte er gleich und nur in berechtigtem Umfang abgemahnt.

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