OLG Stuttgart: Eine Unterlassungserklärung in Bezug auf Printmedien gilt auch für das Internet

veröffentlicht am 3. Juli 2009

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.08.2008, Az. 2 U 41/08
§§ 133, 157 BGB

Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung, die wörtlich für eine Werbung „in Zeitungsanzeigen“ abgegeben wird, auch für gleichartige Werbung auf Onlinemedien zu beziehen ist. Die Beklagte betrieb ein Autohaus und hatte in einer Zeitungsanzeige gebrauchte Kfz beworben ohne auf ihre Eigenschaft als gewerblicher Anbieter hinzuweisen. Von der Klägerin abgemahnt gab die Beklagte die Unterlassungserklärung ab, es künftig im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu unterlassen, „in Zeitungsanzeigen für den Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen zu werben, ohne auf die Gewerblichkeit oder die Gewerbsmäßigkeit des Angebots hinzuweisen“ und für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 1.500,00 EUR zu bezahlen. Einige Zeit später inserierte die Beklagte im Internetportal „autoscout24.de“ vier Fahrzeuge unter der Rubrik „Nur Privatangebote“, ohne auf den gewerblichen Charakter des Angebots zum Verkauf hinzuweisen. Die Klägerin forderte hierfür die in der Unterlassungserklärung zugesicherte Vertragsstrafe ein.

Das Landgericht wies die Klage ab, da der Wortlaut der Unterlassungserklärung eng auszulegen sei. Das Oberlandesgericht hob das Urteil des Landgerichts auf.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts fielen auch Anzeigen im Internet unter das Vertragsstrafeversprechen, auch wenn dort von „Zeitungsanzeigen“ gesprochen werde. Die Reichweite eines Vertragsstrafeversprechens sei nach den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB zu beurteilen und dabei könne nicht ohne weiteres auf die Grundsätze zur Auslegung von Unterlassungstiteln zurückgegriffen werden (BGH GRUR 2001, 758, 760 – Trainingsvertrag). Vielmehr gälten für die Auslegung die allgemeinen Regeln (BGH GRUR 1996, 290, 291 – Wegfall der Wiederholungsgefahr I;BGH NJW-RR 2003, 1278 – Olympiasiegerin;BGH GRUR 2006, 878 – Vertragsstrafevereinbarung). Der BGH habe die mit der Entscheidung „Preisvergleichsliste“ (NJW-RR 1991, 1318), welche vom Landgericht im angefochtenen Urteil wiederholt angeführt worden seien, aufgestellten Grundsätze zur Auslegung von Vertragsstrafeversprechen nicht aufgegeben. Er habe diese jedoch in den genannten Entscheidungen weiter konkretisiert. Dabei habe er betont, dass es für die Auslegung eines Unterlassungsvertrags maßgeblich darauf ankomme, wie ein vom Gläubiger formulierter Erklärungsinhalt aus der Sicht des Schuldners zu verstehen gewesen sei (BGH GRUR 1997, 931, 932 – Sekundenschnell). Hierbei komme der Frage, was der Gläubiger im Abmahnschreiben beanstande, maßgebliche Bedeutung zu (BGH a.a.O.; BGH GRUR 1996, 290, 291 – Wegfall der Wiederholungsgefahr I; BGH NJW-RR 2003, 1278, 1279 – Olympiasiegerin; ebenso bereits auch BGH NJW-RR 1991, 1318, 1319 – Preisvergleichsliste).

Der Bundesgerichtshof habe weiter klargestellt, dass bei der Auslegung neben dem Wortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck, die Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien sowie deren Interessenlage heranzuziehen seien (BGH GRUR 2006, 878 – Tz. 18 – Vertragsstrafevereinbarung – m.w.N.). Der Bundesgerichtshof habe schließlich insbesondere angenommen, es entspreche im Allgemeinen weder dem Interesse des Gläubigers noch des Schuldners, durch eine Unterlassungsverpflichtung schlechter als durch ein entsprechendes Urteil gestellt zu werden (BGH GRUR 2001, 758, 760 – Trainingsvertrag;BGH GRUR 2006, 878 – Tz. 21 – Vertragsstrafevereinbarung), denn der Zweck des Unterlassungsvertrags bestehe regelmäßig darin, nach einer Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr auszuräumen und die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens entbehrlich zu machen (BGH NJW-RR 2003, 1278 – Olympiasiegerin). Da die Vermutung der Wiederholungsgefahr jedoch nicht allein für die identische Verletzungsform gelte, sondern alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen umfasse, erstrecke sich eine die konkrete Verletzungsform wiedergebende Unterwerfungserklärung wie ein entsprechender Unterlassungstitel im Allgemeinen nicht allein auf identische, sondern auf alle Handlungen, die das Charakteristische der verletzenden Handlung aufwiesen (BGH GRUR 1998, 483, 485 – Der M.-Markt packt aus), es sei denn, der Unterlassungsvertrag sei im konkreten Fall wegen seines Zustandekommens bewusst eng auf die konkrete Verletzungsform bezogen auszulegen (BGH NJW-RR 2003, 1278, 1279 – Olympiasiegerin;BGH GRUR 1997, 931, 932 – Sekundenschnell).

Bei Anwendung dieser Grundsätze auf das von der Beklagten abgegebene Vertragsstrafeversprechen gelange man dazu, dass dieses entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht nur Anzeigen in Zeitungen, sondern auch anderen Werbemedien wie dem Internet erfasse.

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