OLG Stuttgart, Urteil vom 10.03.2016, Az. 2 U 63/15 – nicht rechtskräftig
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG
Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass kultivierte Champignons mit der Angabe „Ursprung: Deutschland“ auch dann beworben und etikettiert werden dürfen, wenn die Aufzucht in den Niederlanden stattfand und lediglich die Ernte in Deutschland erfolgte. Eine weitere Kennzeichnung mit einem gesonderten Hinweis auf die Aufzucht im Ausland sei mangels gesetzlicher Grundlage nicht notwendig. Stattdessen regele Art. 23 Abs. 1, 2b EU-VO Nr. 2913/92 eindeutig, dass der Unternehmer nur dass Ernteland als Ursprungsland anzugeben habe. Die Täuschung des Verbrauchers bei grenzüberschreitenden Produktionsprozessen sei also verordnungsimmanent. Die Revision wurde zugelassen.