OLG Stuttgart: Keine Persönlichkeitsverletzung durch Ergebnis einer Suchmaschinenanfrage

veröffentlicht am 16. März 2009

OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2008, 4 U 109/08
§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB, Art. 1 GG

Das OLG Stuttgart hat darauf hingewiesen, dass die bei Eingabe einer aus mehreren Wörtern bestehenden Suchanfrage ausgeworfenen sog. „Snippets“ („Schnippseleien“) keine Persönlichkeitsverletzung darstellen. Der durchschnittliche Nutzer einer Suchmaschine wisse, dass die Suchergebnisse nicht auf der intellektuellen Leistung von Menschen beruhten, sondern aufgrund eines automatisierten Vorgangs zustande kämen. Auch wisse er, dass eine Suchmaschine die gefundene Seite ohne menschliche Einwirkung nach darin vorkommenden Begriffen erfasse, registriere und bei Aufruf darin vorhandener Begriffe deren Internetadresse zusammen mit einzelnen Textteilen anzeige. Mit dem Suchergebnis verbinde sich für den Nutzer jedenfalls dann keine inhaltliche Aussage, wenn darin nicht ganze Sätze der gefundenen Seite, sondern lediglich einzelne Worte als „Schnipsel“ („Snippets“) aufgeführt würden.

Diese einzelnen Worte oder Satzteile seien für den Nutzer auch dahingehend erkennbar, dass sie nicht im Zusammenhang mit den weiteren „Schnipseln“ als ein sinnhaftes Ganzes erschienen, sondern als Aneinanderreihung von „automatisch“ gefundenen „Schnipseln“. Dies ergebe sich daraus, dass zwischen der ersten Zeile („[pdf] stoned again“) und der dritten Zeile („Dr. H. Z….“) eine Zeile („Dateiformat….“) stehe, die für den durchschnittlichen Nutzer erkennbar keinen Informationsgehalt bzgl. des Klägers habe. Auch die letzte Zeile („www.aidshilfe…..“) enthalte keine Information über den Kläger direkt, sondern allenfalls einen Hinweis für den Nutzer, dass er unter dieser Internetadresse näheres erfahren könne.

Es blieb daher offen, ob die Beklagte (auch dann) als Störerin anzusehen sei, wenn sie, wie vorliegend, erst zu einem Zeitpunkt auf ein angeblich ehrverletzendes Suchergebnis hingewiesen werde, zu dem dieses bei Nutzung der von ihr betriebenen Suchmaschine nicht mehr entstehen konnte und ob der Text einer Suchmaschinenfundstelle eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts eines (dort genannten) Dritten darstellen könne (so auch OLG Hamburg, Urteil vom 20.02.2007, Az. 7 U 126/06; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.06.2008, Az. 3 W 1128/08).

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