OLG Stuttgart: Wer seine eigene eBay-Auktion „hochbietet“, ist schadensersatzpflichtig

veröffentlicht am 3. Juli 2015

OLG Stuttgart, Urteil vom 14.04.2015, Az. 12 U 153/14 – nicht rechtskräftig
§ 162 BGB

Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein eBay-Mitglied, dass seine Auktion über ein eBay-Schattenkonto hochbietet, schadensersatzpflichtig ist, und zwar bestehend aus der Differenz des Verkehrswertes zum (fiktiven) Kaufpreis des Artikels. Der Senat hat die Revision zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberlandesgericht Stuttgart

Urteil

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 26.09.2014, Az. 7 O 490/13 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 28. Oktober 2013 (Az. 13-7726174-07-N) wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen mit Ausnahme der Kosten, die dadurch entstanden sind, dass der Beklagte nicht rechtzeitig Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt hat.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert in beiden Rechtszügen wird auf 16.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

A.
Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz nach Durchführung einer fehlgeschlagenen Auktion über ein Kraftfahrzeug auf der Handelsplattform eBay.

I.
Die Parteien gehören zu den zahlreichen Teilnehmern der Internet-Handelsplattform eBay. Der Beklagte hat am 20.06.2013 unter dem Benutzerkonto „g.“ ein gebrauchtes Kraftfahrzeug des Typs VW Golf 6 mit einem Startpreis von 1,00 Euro zum Verkauf eingestellt (Anlage K2, Bl. 22 f. der Akten).

Alle Teilnehmer der Handelsplattform bestätigen bei ihrer Anmeldung, dass sie mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay einverstanden sind. In ihrer zum Zeitpunkt der Auktion gültigen Fassung lauteten sie auszugsweise wie folgt (wegen des weiteren Inhalts wird auf die Anlage K 19, Bl. 133, verwiesen):

§ 4 Sanktionen, Sperrung und Kündigung

1. eBay kann folgende Maßnahmen ergreifen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Mitglied gesetzliche Vorschriften, Rechte Dritter, die eBay-AGB oder die eBay-Grundsätze verletzt oder wenn eBay ein sonstiges berechtigtes Interesse hat, insbesondere zum Schutz der Mitglieder vor betrügerischen Aktivitäten:

– Löschen von Angeboten oder sonstigen Inhalten

– Verwarnung von Mitgliedern

– Be-/Einschränkung der Nutzung des eBay-Marktplatzes

– Aberkennung des PowerSeller-Status

– Vorläufige Sperrung

– Endgültige Sperrung

Bei der Wahl einer Maßnahme berücksichtigt eBay die berechtigten Interessen des betroffenen Mitglieds, insbesondere ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Mitglied den Verstoß nicht verschuldet hat.

2. (endgültige Sperre)

3. (keine erneute Anmeldung nach einer Sperre)

§ 10 Auktion, Auktion mit Sofort-Kaufen-Option, Multiauktion und Angebot an unterlegene Bieter

1. 1Stellt ein Anbieter, auf der eBay-Website einen Artikel im Angebotsformat Auktion ein, gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab. 2Dabei bestimmt der Anbieter einen Startpreis und eine Frist (Angebotsdauer), binnen derer das Angebot per Gebot angenommen werden kann. 3Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots über die Bieten-Funktion an. 4Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. 5Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. 6Nach einer berechtigten Gebotsrücknahme kommt zwischen dem Mitglied, das nach Ablauf der Auktion aufgrund der Gebotsrücknahme wieder Höchstbietender ist und dem Anbieter kein Vertrag zustande. 7Anbieter und Höchstbietender können sich einigen, dass ein Vertrag zustande kommt.

2. 1Jeder Bieter kann bei einer Auktion ein Maximalgebot abgeben. 2Das Maximalgebot stellt den Höchstbetrag dar, den der Bieter bereit ist, für den Artikel zu bezahlen. 3Das Maximalgebot bleibt dem Anbieter und anderen Bietern verborgen. 4Bieten weitere Mitglieder auf den Artikel, so wird das aktuelle Gebot automatisch schrittweise erhöht, sodass der Bieter so lange Höchstbietender bleibt, bis sein Maximalgebot von einem anderen Mitglied überboten wurde. Weitere Informationen. [Der Klick auf die unterstrichenen Worte führt zu einer weiteren Seite.]

3. 1Anbieter können für eine Auktion unter bestimmten Voraussetzungen einen Mindestpreis festlegen, der vom Startpreis abweicht. 2In diesem Fall kommt ein Vertragsschluss nicht zustande, wenn das Gebot des Höchstbietenden bei Ablauf der Auktion den Mindestpreis nicht erreicht. Weitere Informationen.

4. (Sofort-Kauf)

5. (Ausschließlichkeit des Angebots über die Plattform)

6. 1Mitglieder dürfen den Verlauf einer Auktion nicht durch die Abgabe von Geboten unter Verwendung eines weiteren Mitgliedskontos oder durch die gezielte Einschaltung eines Dritten manipulieren. 2Insbesondere ist es dem Anbieter untersagt, selbst Gebote auf die von ihm eingestellten Angebote abzugeben.

7. Bieter dürfen ein Gebot nur dann zurücknehmen, wenn sie dazu gesetzlich berechtigt sind. Weitere Informationen.

8. (Multiauktion)

9. (Verbot automatisierter Gebote)

10. (Angebot an unterlegene Bieter).

Der Kläger hat mit seinem Benutzerkonto „m.“ (vgl. Anlage K 8, Bl. 71 der Akten) auf das Angebot des Beklagten Maximalgebote im Sinne von § 10 Absatz 2 eBay-AGB abgegeben. Sofern weitere Gebote erfolgen, erhöht das automatische Bietsystem der Handelsplattform das jeweilige Höchstgebot bis zum jeweiligen Maximalgebot um denjenigen Betrag, der erforderlich ist, um wieder Höchstbietender zu sein. Die Erhöhungsschritte berechnen sich wie folgt (Anlage K 3, Bl. 24 der Akten):

Aktueller Preis

Erhöhungsschritt
1,00 Euro – 49,99 Euro

0,50 Euro
50,00 Euro – 499,99 Euro

1,00 Euro
500,00 Euro – 999,99 Euro

5,00 Euro
1.000,00 Euro – 4.999,99 Euro

10,00 Euro
Über 5.000,00 Euro

50,00 Euro

Der Beklagte selbst gab unter dem Benutzerkonto „k…k“ (anonymisierte Abkürzung) Gebote ab. Die Gebotsübersicht vom 20.06.2013 aus dem Benutzerkonto des Klägers (Anlage K 1, Bl. 20 der Akten) bietet – in Auszügen – das folgende Bild, das allerdings unvollständig ist. Es werden nur aktuelle Gebote angezeigt, nicht jedoch automatische Gebote durch das Bietsystem und auch nicht das jeweilige Maximalgebot eines Bieters.

k…k (Beklagter)

17.000,00 Euro

12:43 Uhr
m. (Kläger)

17.000,00 Euro

15:37 Uhr
m.

16.900,00 Euro

15:36 Uhr
m.

16.800,00 Euro

13:13 Uhr
m.

16.700,00 Euro

13:12 Uhr
m.

16.600,00 Euro

13:12 Uhr
m.

16.450,11 Euro

12:33 Uhr
k…k

16.400,00 Euro

12:14 Uhr
m.

16.050,00 Euro

11:22 Uhr
k…k

16.000,00 Euro

11:17 Uhr
m.

15.951,00 Euro

11:18 Uhr
m.

15.550,00 Euro

11:10 Uhr
Weitere Zwischengebote vgl. Anlage K1 (Bl. 20)
m.

12.345,00 Euro

09:59 Uhr
k…k

12.000,00 Euro

10:24 Uhr
k…k

10.000,00 Euro

10:23 Uhr
k…k

5.000,00 Euro

10:22 Uhr
k…k

1.000,00 Euro

10:22 Uhr
k…k

500,00 Euro

09:06 Uhr
h***8 (unbekannt)

1,00 Euro

08:54 Uhr
Startpreis

1,00 Euro

07:55 Uhr

Die Auktion endete am 30.06.2013 (Anlage K 2, Bl. 22 der Akten). Dem Kläger war bekannt, dass er in diesem Zeitpunkt nicht das Höchstgebot abgegeben hatte (Anlage K 1, Bl. 20 der Akten).

Mit Anwaltsschreiben vom 01.08.2013 forderte der Kläger den Beklagten auf, das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 1,50 Euro zu übereignen (Anlage K 4, Bl. 25 der Akten). Innerhalb der gesetzten Frist teilte der Beklagte mit, dass er das Fahrzeug zwischenzeitlich veräußert habe. Daraufhin erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 16.500,00 Euro bis zum 20.09.2013 (Anlage K 5, Bl. 28 der Akten).

Der Kläger hat bereits wegen aus unterschiedlichen Gründen nicht korrekt abgelaufenen Auktionen Schadensersatz von einer Vielzahl an Anbietern gefordert. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat er in insgesamt 130 Fällen Schadensersatzansprüche infolge von eBay-Auktionen geltend gemacht, davon 97 im Rahmen gerichtlicher Verfahren. In der weit überwiegenden Anzahl der Fälle geht es um vorzeitig abgebrochene Auktionen (121 Fälle), in den übrigen neun Fällen wirft er den Anbietern vor, selbst oder über Dritte Scheingebote abgegeben zu haben.

Über die streitige Forderung nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2013 sowie vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.060,00 Euro hat das Amtsgericht Coburg gegen den Beklagten den in der Urteilsformel genannten Vollstreckungsbescheid erlassen (Bl. 7 der Akten).

Im anschließenden Verfahren beim Landgericht hat der Kläger vorgetragen, die vom Beklagten abgegebenen Gebote seien nur Scheingebote gewesen, um den Kaufpreis in die Höhe zu treiben. Da sie nichtig seien, hätten nur der Kläger sowie der unbekannte Bieter „h**8″ wirksame Gebote abgegeben. Der Kläger sei aus diesen Gründen Höchstbietender mit 1,50 Euro. Da der Marktwert des Fahrzeugs mindestens 16.501,50 Euro betragen habe, stehe ihm ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 16.500,00 Euro zu.

Der Kläger hat in der ersten Instanz beantragt:

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg – Zentrales Mahngericht – vom 28.10.2013 (Az. 13-7726174-0-7N) wird aufrechterhalten.

Der Beklagte hat in der ersten Instanz beantragt, den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat bestritten, dass der Marktwert bei mindestens 16.501,50 Euro gelegen habe. Schadensersatzansprüchen des Klägers stünde der Einwand des § 242 BGB entgegen. Der Kläger habe nicht davon ausgehen können, das Fahrzeug zu einem Preis von 1,50 Euro zu erhalten. Zudem habe er nicht in Kaufabsicht an der Auktion teilgenommen. Der Kläger mache gezielt in einer großen Anzahl von Fällen Schadensersatzansprüche nach abgebrochenen Auktionen geltend und suche systematisch nach Fehlern und Irrtümern von Anbietern, um sodann von ihnen Schadensersatz zu verlangen. Auch im vorliegenden Fall habe der Kläger lediglich mitgeboten, um anschließend Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Feststellungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen.

II.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stünde der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Absatz 1 und 3, §§ 281, 433 BGB zu. Zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag über das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 1,50 Euro zustande gekommen. Bei Versteigerungen im Internet erkläre der Verkäufer vorweg die Annahme des Höchstgebotes zum Ende der Angebotsdauer. Das Angebot des Klägers über 1,50 Euro sei in diesem Zeitpunkt das Höchstgebot gewesen. Die Angebote des Bieters „k…k“ seien lediglich zum Schein abgegeben worden und deshalb unwirksam. Der Beklagte habe nach anfänglichem Bestreiten zugegeben, dieses Mitgliedskonto zu halten und darunter auch zu bieten. Das Landgericht hat die Überzeugung gefunden, dass der Beklagte selbst die Gebote abgegeben hat. Da sie nicht darauf gerichtet gewesen seien, das Fahrzeug zu erwerben, seien sie nach §§ 116, 117 BGB nichtig. Übrig bliebe das Maximalgebot des Klägers. Im vorliegenden Fall hätte ein Gebot von 1,50 Euro ausgereicht, um den Bieter „h***8″ zu überbieten. Der Kaufvertrag sei auch nicht sittenwidrig. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger an der Auktion ohne Kaufabsicht teilgenommen habe. Zudem habe der Beklagte selbst die Auktion manipuliert, weshalb er nicht schutzwürdig sei. Den Marktwert des Fahrzeugs hat das Landgericht gemäß § 287 ZPO auf mindestens 16.501,50 Euro geschätzt. Weiter hat es vorgerichtliche Anwaltskosten aus einem Streitwert von 16.500,00 Euro in Höhe einer 1,6-fachen Geschäftsgebühr zugesprochen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Urteil des Landgerichts vom 26.09.2014 wurde dem Beklagten am 02.10.2014 zugestellt (Bl. 272 der Akten). Die Berufung ging am 22.10.2014 vorab per Fax ein (Bl. 282 der Akten). Sie wurde am 02.12.2014 vorab per Fax begründet (Bl. 290 der Akten).

III.
Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt der Beklagte die Aufhebung des Urteils des Landgerichts sowie des Vollstreckungsbescheides und die Abweisung der Klage.

Der Beklagte trägt vor, er habe das Fahrzeug letztlich für einen Betrag von 13.320,00 Euro verkauft.

Weiter vertieft er seine rechtliche Argumentation der ersten Instanz. Der Kläger habe nicht berechtigt erwarten können, das Fahrzeug zu einem Höchstgebot von 1,50 Euro zu erwerben. Es stehe noch nicht einmal zur Gewissheit fest, ob der Kläger überhaupt am Schluss der Auktion Höchstbietender geworden wäre. Ein Schadensersatzanspruch könne nur auf den Ersatz von entgangenem Gewinn gerichtet sein (§ 252 BGB). Dieser betrage entsprechend den Angaben des Klägers bei der persönlichen Anhörung in der ersten Instanz etwa 500,00 Euro. Die Voraussetzungen für die Erstattung von Anwaltskosten lägen nicht vor, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers unmittelbar zur Vertragserfüllung aufgefordert habe.

Der Beklagte beantragt:

Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 26. September 2014, Az. 7 O 490/13, wird aufgehoben. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 28. Oktober 2013 (Az. 13-7726174-0-7) wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Unter Vertiefung und Ergänzung seines Vortrags vertritt der Kläger die Auffassung,
dass ihm kein rechtsmissbräuchliches Handeln vorzuwerfen sei, weil er erst nachträglich festgestellt habe, dass die Auktion durch Scheingebote manipuliert worden sei. In einem nicht nachgelassenen Schriftsatz nach Schluss der mündlichen Verhandlung vertrat er die Auffassung, nicht mehrere, sondern nur eine einzige Willenserklärung abgegeben zu haben.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

B.
Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 16.500,00 Euro. Ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung scheidet aus. Zwar ist zwischen den Parteien gemäß § 433 BGB i.V.m. § 158 Absatz 1, § 162 Absatz 1 BGB ein Kaufvertrag zustande gekommen (hierzu unter I). Der vereinbarte Kaufpreis liegt mit 17.000,00 Euro jedoch über dem Wert des Fahrzeugs (hierzu unter II). Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo gemäß § 241 Absatz 2, § 311 Absatz i.V.m. § 280 Absatz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt zu, dass der Beklagte durch das Mitsteigern den Kauf des Pkw zu einem niedrigeren Preis verhindert hat. Im konkreten Fall lässt sich nicht feststellen, dass es dem Kläger gelungen wäre, das Fahrzeug unterhalb des Verkehrswertes zu ersteigern, weshalb es an einem Schaden fehlt (hierzu unter III).

I.
Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag über das Fahrzeug zu einem Preis von 17.000,00 Euro zustande gekommen.

Bei einer Internetauktion auf der Plattform von eBay kommt der Vertrag bei fehlender Freiheit des Anbieters, den Vertrag durch einen Zuschlag zu schließen, nicht in Anwendung von § 156 Satz 1 BGB, sondern in Anwendung der §§ 145 ff. BGB durch ein Angebot und dessen Annahme zustande (BGH, Urteil vom 07. November 2001 – VIII ZR 13/01, juris Rn. 25; BGH, Urteil vom 03. November 2004 – VIII ZR 375/03, juris Rn. 9).

1.
Das Einstellen einer Ware auf der Plattform von eBay ist als ein verbindliches Verkaufsangebot an denjenigen auszulegen, der bis zum Abschluss der Auktion das höchste Gebot abgibt (BGH, Urteil vom 03. November 2004 – VIII ZR 375/03, juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 08. Juni 2011 – VIII ZR 305/10, juris Rn. 16). Mit der Freischaltung des Angebotes erklärt der Anbieter die vorweggenommene Annahme des höchsten wirksamen Gebotes zum Ende der Angebotsdauer (BGH, Urteil vom 07. November 2001 – VIII ZR 13/01, juris Rn. 28).

Dieses Verständnis der Teilnehmer ergibt sich aufgrund von § 10 Absatz 1 Satz 1 der seinerzeit gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Demnach gibt der Verkäufer ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über den eingestellten Artikel ab und bestimmt dabei einen Start- bzw. Festpreis sowie eine Frist, binnen derer das Angebot angenommen werden kann. Nicht gebunden ist der Anbieter nur, wenn er nach den Bestimmungen von eBay zur vorzeitigen Beendigung eines Angebots berechtigt ist, z.B. nach dem Verlust der Ware durch einen Diebstahl. Auch in einem solchen Fall sind die von eBay aufgestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei der Auslegung des Angebotes heranzuziehen und die dort genannten Vorbehalte als solche anzusehen, die die Bindungswirkung ausschließen (BGH, Urteil vom 08. Juni 2011 – VIII ZR 305/10, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 08. Januar 2014 – VIII ZR 63/13, juris Rn. 20). Nach dem so zu beurteilenden Empfängerhorizont stand das Angebot des Beklagten nicht unter dem einschränkenden Vorbehalt eines Zwischenverkaufs oder der Verkaufsreue. Dies soll nach den durch die Teilnehmer akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerade keinen berechtigten Grund für die vorzeitige Beendigung eines Angebotes darstellen.

Unter Beachtung dieser allgemein anerkannten Grundsätze hat der Beklagte – trotz der abweichenden Terminologie in den genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen – rechtlich die vorweggenommene Annahme des Kaufangebotes gegenüber demjenigen erklärt, der zum Ende der Angebotsdauer das Höchstgebot setzt, also das letztlich gültige Angebot abgegeben hat.

2.
Der Kläger hat ein wirksames Kaufpreisangebot abgegeben.

a)
Unzutreffend ist zunächst die Auffassung des Klägers, er habe nur eine einzige Willenserklärung in Form eines Maximalgebotes abgegeben, das er auch noch entsprechend dem Auktionsverlauf habe erhöhen können. Vielmehr handelt es sich bei jedem Höchstgebot um eine eigenständige Willenserklärung, die das automatische Bietsystem des Plattformbetreibers als „virtueller Erklärungsbote“ nach Maßgabe der Berechnungsschritte übermittelt. Nur dieses Verständnis entspricht den allgemeinen Anforderungen an ein Angebot, das so bestimmt sein muss, dass es durch ein einfaches „Ja“ angenommen werden kann (Staudinger/Reinhard Bork, BGB (2010) § 145 BGB Rn. 17). Zu den wesentlichen Vertragsinhalten (essentialia negotii) zählt grundsätzlich auch der Kaufpreis (vgl. Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl. (1999), § 145 BGB Rn. 4).

Demgegenüber hat der Kläger im vorliegenden Fall mit der Abgabe eines Maximalgebotes zunächst noch kein annahmefähiges Kaufangebot abgegeben, sondern eine, der Höhe nach auf das Maximalgebot begrenzte Weisung an das elektronische Bietsystem des Plattformbetreibers erteilt, je nach Auktionsverlauf das eigene Höchstgebot um bestimmte erforderliche Schritte zu erhöhen, um Höchstbietender zu bleiben bzw. zu werden.

Darüber hinaus hat er aufgrund des Auktionsverlaufs jeweils einen neuen Willensentschluss gefasst und diesen gegenüber seinem Erklärungsboten, dem Bietsystem der Plattform, auch kundgetan, als er seine eigenen Maximalgebote etwa um 12:33 Uhr oder um 15:36 Uhr erhöhte.

b)
Der Beklagten dringt nicht mit seiner Auffassung durch, dass dem Kläger die Kaufabsicht gefehlt habe (Bl. 293, so aber AG Alzey, Urteil vom 26. Juni 2013 – 28 C 165/12, juris Rn. 16). Eine solche Feststellung kann nicht getroffen werden.

Ein etwa fehlender Rechtsbindungswille lässt die Wirksamkeit der Willenserklärung nicht entfallen, solange der Erklärende sie nicht aus berechtigtem Grund anficht. Eine wirksame Willenserklärung liegt – selbst bei fehlendem Rechtsbindungswillen – schon dann vor, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (BGH, Urteil vom 02. November 1989 – IX ZR 197/88, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 07. Juni 1984 – IX ZR 66/83, juris Rn. 20).

Dies war der Fall. Der Kläger hat auf üblichem Wege Gebote abgegeben, beispielsweise um 9:59 Uhr ein Gebot über 12.345,00 Euro, um 12:33 Uhr ein Gebot über 16.450,11 Euro und schließlich um 15:37 Uhr ein Gebot über 17.000,00 Euro (in diesem Sinne auch Seidl, jurisPR-ITR 14/2014 Anm. 5 zu dem oben zit. Urteil des AG Alzey). Dabei handelt es sich jeweils um wirksame Willenserklärungen, denn der Beklagte durfte die Gebote in diesem Sinne verstehen und hat sie auch so verstanden. Im Übrigen gibt es auch keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger in der Zeit, in der er seine Gebote abgegeben hat – also innerhalb der ersten acht Stunden nach Beginn der Auktion -, bereits erkannt haben könnte, dass der Beklagte mit einem zweiten Benutzerkonto selbst mitbietet. Der Kläger musste deshalb damit rechnen, dass er am Ende als Meistbietender das Fahrzeug tatsächlich erwirbt.

3.
Das letztlich maßgebliche Kaufvertragsangebot beinhaltete einen Preis von 17.000,00 Euro. Dies entspricht der nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung nach dem Wortlaut der Erklärung (hierzu unter a) und dem objektiv erklärten Parteiwillen (hierzu unter b). Auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay ergeben nichts anderes, sondern stützen vielmehr das gefundene Ergebnis der Auslegung (hierzu unter c).

a)
Die Auslegung der Willenserklärung des Klägers als ein Kaufpreisangebot über 17.000,00 Euro entspricht dem in erster Linie heranzuziehenden Wortlaut der Erklärung und dem diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 02. Dezember 1997 – X ZR 13/96, juris Rn. 19).

Der Kläger hat in das hierfür vorgesehene Feld der Internetseite zuletzt die Zahl „17.000,00 Euro“ eingegeben. Dieses Kaufangebot ging dem Beklagten zunächst noch nicht zu (§ 130 BGB). Vielmehr war das Maximalgebot ursprünglich nur dem Plattformbetreiber bekannt. Sein automatisches Bietsystem führt dazu, dass das letzte Gebot eines Konkurrenten um einen bestimmten Betrag erhöht wird. Das Maximalgebot von 17.000,00 Euro kommt daher zum Tragen, wenn ein anderer Teilnehmer einen Betrag von mindestens 16.950,00 Euro bietet. Dies war hier der Fall, so dass das Bietsystem der Plattform die Willenserklärung des Klägers öffentlich angezeigt hat, womit sie dem Beklagten, der den Auktionsverlauf aufmerksam verfolgt hat, im Sinne von § 130 Absatz 1 Satz 1 BGB zugegangen ist.

b)
Die vom Kläger vorgenommene Auslegung, er habe nur ein wirksames Gebot über 1,50 Euro abgegeben, hat nicht seinem nach außen erkennbaren Willen entsprochen und widerspricht auch den anzuwendenden Grundsätzen der §§ 145 ff. BGB.

Führt die Ermittlung des Wortsinns anhand des Wortlauts nicht schon zu einem eindeutigen Ergebnis, können in einem zweiten Auslegungsschritt auch die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen sein, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (BGH, Urteil vom 02. Dezember 1997 – X ZR 13/96, juris Rn. 19). Dabei ist auch der Wille des Erklärenden zu erforschen; er muss aber nach außen erkennbar geworden sein (§§ 133, 157 BGB). Maßgebend für die Auslegung von Willenserklärungen gemäß §§ 133, 157 BGB ist der erklärte Wille, wie er für denjenigen erkennbar geworden ist, für den die Erklärung bestimmt war. Sie gilt so, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsanschauung verstehen musste (BGH, Urteil vom 03. Februar 1967 – VI ZR 114/65, juris Rn. 14).

Zwar mag es der Wille des Klägers gewesen sein, nicht mehr bezahlen zu müssen, als erforderlich war, um das letzte Gebot zu überbieten, das in rechtlich wirksamer Weise abgegeben worden ist. Der Kläger hat aber gar nicht damit gerechnet, dass die Gebote des Benutzerkontos „k…k“ vom Anbieter selbst in der Absicht der Preismanipulation abgegeben wurden. Wie er in seiner persönlichen Anhörung vor dem erkennenden Senat angab, wurde er erst nach Abgabe seines letzten Maximalgebotes skeptisch und hat daraufhin angefangen, den Verlauf anderer Auktionen des Benutzerkontos „k…k“ auf Auffälligkeiten zu untersuchen. Hat der Kläger mithin etwa um 12:33 Uhr das aktuelle Höchstgebot von 16.400,00 Euro wahrgenommen, musste er bei der Eingabe seiner Gebote über 16.450,11 Euro und über 17.000,00 Euro einbeziehen, dass die vorherigen Gebote dem Regelfall entsprechend von Mitkonkurrenten stammten und wirksam waren. Er konnte nicht damit rechnen, mit der Eingabe der Maximalgebote das Fahrzeug für gerade einmal 1,50 Euro erwerben zu können. Ein solcher Erklärungswert ließe sich seiner Willenserklärung nicht beimessen. Vielmehr ergibt sich aus jedem neuen Höchstgebot, dass er selbst davon ausgegangen ist, sein früheres Gebot sei unwirksam geworden.

Auch der Beklagte durfte die Erklärung des Klägers entsprechend dem Nennwert des Gebotes verstehen und hat sie auch so verstanden, denn er hat durch Abgabe weiterer Gebote auf den eigenen Artikel gerade das Zustandekommen eines Kaufvertrages zu einem von ihm als zu niedrig erachteten Kaufpreis verhindert. Zwar hat der Beklagte gewusst, dass Gebote auf eigene Artikel den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay widersprechen und er damit die anderen Teilnehmer an der Auktion täuscht. Dies führt jedoch nicht dazu, dass er die Willenserklärung des Klägers anders als ein redlicher Anbieter verstehen muss. Es gibt dem Kläger vielmehr lediglich das Recht, seine Willenserklärung wegen einer arglistigen Täuschung anzufechten oder Ersatz eines etwaigen Schadens zu verlangen.

c)
Auch aus anderen außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumständen ergibt sich nicht, dass etwas anderes als der Wortlaut „17.000,00 Euro“ gemeint sein könnte, insbesondere nicht aus den Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay zum Maximalgebot.

Dem Landgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass alle nach dem ersten Gebot platzierten Gebote unwirksam sein sollen. Es hat festgestellt, dass der Beklagte die Gebote auf seine eigenen Waren selbst abgegeben hat, was er in der persönlichen Anhörung vor dem erkennenden Senat auch eingeräumt hat. Das Landgericht hat diese Gebote gem. §§ 116, 117 BGB als nichtig angesehen. Das letzte wirksame Gebot sei das Maximalgebot des Klägers über 17.000,00 Euro gewesen, es wäre aber ohne Eingreifen des Beklagten mit 1,50 Euro wirksam geworden, was den Kaufpreis darstelle.

aa)
Allerdings sind die Gebote des Beklagten auf seinen eigenen Artikel schon deshalb keine wirksamen Angebote im Sinne der §§ 145 ff. BGB, weil er mit sich selbst nicht kontrahieren kann. Ein Antrag zur Schließung eines Vertrages im Sinne von § 145 BGB liegt nach dem Wortlaut der Vorschrift nur vor, wenn es an einen anderen gerichtet ist. Mithin lag bei den Geboten des Beklagten schon tatbestandsmäßig keine Willenserklärung vor.

Nicht mehr erheblich ist daher die zwischen den Parteien ausgefochtene Frage, ob es sich bei den Geboten mit dem Benutzerkonto „k…k“ um Willenserklärungen gehandelt hat, die im Sinne von § 117 BGB nur zum Schein abgegeben wurden und aus diesem Grunde nichtig sind (in diesem Sinne OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27. Juni 2014 – 12 U 51/13, juris Rn. 25; OLG Rostock, Urteil vom 11. Juni 2014 – 1 U 90/13, juris Rn. 52; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 06. Dezember 2013 – 2-07 O 269/13, Anlage K 21 S. 9, Bl. 116; darauf folgend OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss gemäß § 522 Absatz 2 Satz 2 ZPO vom 22. September 2014 – 6 U 7/14, Anlage K 43, Bl. 399; gegen die Anwendung von § 117 BGB: LG Frankenthal, Urteil vom 08. Juli 2014 – 8 O 63/14, juris Rn. 28).

bb)
Dass der Beklagte mit seinen Geboten keine wirksame Willenserklärung abgegeben hat, führt indes nicht dazu, dass sie völlig unbeachtlich wären.

(1)
Einen wesentlichen Umstand des Empfängerhorizontes stellen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Plattformbetreibers dar. Sie gelten zwar nicht unmittelbar zwischen den Parteien. Alle Marktteilnehmer haben ihnen jedoch im Vorfeld der Auktion zugestimmt und vertrauen gegenseitig darauf, dass die anderen Teilnehmer die dort niedergelegten Grundsätze beachten. Die wechselseitigen Erwartungen der Auktionsteilnehmer und deren gemeinsames Verständnis über die Funktionsweise der Online-Auktion bilden eine Grundlage für die Auslegung von Willenserklärungen, die nicht aus sich heraus verständlich sind (BGH, Urteil vom 07. November 2001 – VIII ZR 13/01, juris Rn. 36).

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay sehen gerade nicht vor, dass Gebote auf eigene Artikel als nichtig anzusehen seien. Zwar dürfen Mitglieder den Verlauf einer Auktion nicht durch die Abgabe von Geboten unter Verwendung eines weiteren Mitgliedskontos manipulieren, insbesondere ist es ihnen untersagt, selbst Gebote auf ihre eingestellten Angebote abzugeben (§ 10 Absatz 6 Satz 2 eBay-AGB). Als Sanktion für den Verstoß gegen diese Bedingungen ist jedoch nicht vorgesehen, dass die Gebote unwirksam sind (LG Frankenthal, Urteil vom 08. Juli 2014 – 8 O 63/14, juris Rn. 30). In einem solchen Fall behält sich der Plattformbetreiber vielmehr vor, aus einem Katalog eine angemessene Sanktion zu verhängen (z.B. eine Verwarnung, eine Benutzungsbeschränkung oder eine Sperrung des Kontos, vgl. § 4 Absatz 1 eBay-AGB).

(2)
Die vorgenommene Auslegung entspricht den Grundsätzen, die zum dispositiven Recht entwickelt wurden.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay enthalten in Bezug auf die streitige Frage keine vom Gesetz abweichenden Regelungen. Vielmehr bestätigt § 10 Absatz 1 Satz 4 eBay-AGB, dass ein Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. Die Bedingungen orientieren sich erkennbar an § 156 Satz 2 BGB, wonach ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben wird. Da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen damit letztlich auf das Gesetz Bezug nehmen, können die zu dieser Vorschrift entwickelten Rechtsgrundsätze auf die Auslegung von Willenserklärungen bei Versteigerungen im Internet übertragen werden (LG Frankenthal, Urteil vom 08. Juli 2014 – 8 O 63/14, juris Rn. 31; NK-BGB/Kremer, 2. Aufl. (2012), Anhang zu § 156 BGB Rn. 23; Ernst, CR 2000, 304 [310]). Jedenfalls durch die Bezugnahme in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt dies auch dann, wenn der Kaufvertrag, wie dargelegt, nicht gemäß § 156 Satz 1 BGB, sondern gemäß §§ 145 ff. BGB geschlossen wird.

Im Anwendungsbereich der gesetzlichen Vorschrift ist es anerkannt, dass das Übergebot nicht rechtswirksam sein muss, weil der tatsächliche Hergang entscheidet und ein Interesse an alsbaldiger Rechtsklarheit besteht (Busche in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. (2012), § 156 BGB Rn. 5; Piper in RGRK-BGB, 12. Aufl. (1982), § 156 BGB Rn. 2; Brinkmann in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 9. Aufl. (2014), § 156 BGB Rn. 4; NK-BGB/Schulze, 2. Aufl. (2012), § 156 BGB Rn. 6). Es genügt grundsätzlich die bloße Tatsache seiner Abgabe, um die Gebundenheit an das vorhergehende Gebot aufzuheben. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn das Übergebot offensichtlich unwirksam ist oder es sofort zurückgewiesen wird (Soergel/Wolf, 13. Aufl. (1999), § 156 BGB Rn. 6; Backmann in: jurisPK-BGB, 7. Aufl. (2014), § 156 BGB Rn. 19; Erman/Armbrüster, BGB, 14. Aufl. (2014), § 156 BGB Rn. 4; Staudinger/Bork, BGB (2012), § 156 BGB Rn. 4; BeckOK BGB/Eckert, Ed. 34 (2015), § 156 BGB Rn. 5; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl. (2015), § 156 BGB Rn. 1). Ob diese im Anwendungsbereich der gesetzlichen Vorschrift anerkannten Ausnahmen auch im Bereich von Online-Auktionen gelten, kann offen bleiben. Keine der beiden Varianten liegt vor. Das Übergebot war weder offensichtlich unwirksam, vielmehr stellte sich dies erst aufgrund der Nachforschungen des Klägers heraus, noch wurde es sofort zurückgewiesen.

(3)
Das hier zugrunde gelegte Verständnis der Willenserklärung entspricht auch dem Auslegungsgrundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteil vom 10. März 1994 – IX ZR 152/93, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 – IX ZR 306/00, juris Rn. 47). Es entspricht der Interessenlage aller Anbieter und Bieter, die an den Auktionen teilnehmen und – worauf es ankommt – redliche Absichten verfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1985 – VIII ZR 297/84, juris Rn. 27). Bei Internetauktionen haben alle Teilnehmer ein Interesse an einer zügig feststellbaren Rechtsklarheit:

– Nur wenn alle Teilnehmer den Verlauf der aktuellen Höchstgebote verfolgen können, ist gewährleistet, dass sich der Marktpreis im Sinne einer Auktion bildet; der Artikel soll an denjenigen verkauft werden, der bereit ist, den höchsten Preis zu bezahlen. Dies liegt im Interesse des Anbieters, der bereits im Vorfeld eine verbindliche Willenserklärung über den Verkauf zum Höchstgebot abgegeben hat und berechtigterweise darauf vertrauen darf, dass sich der Kaufpreis nach diesen Grundsätzen bildet.

Der Verlauf einer eBay-Auktion wäre aber nicht mehr beherrschbar, wenn unwirksame Gebote erst nach einer gewissen Zeit, gar erst nach Ablauf des Auktionsendes als nicht abgegeben angesehen würden. Träfe diese Rechtsauffassung zu, hätte sie Auswirkungen auf alle unzähligen Onlineauktionen, selbst wenn sie nicht absichtlich manipuliert werden. Der Kaufpreis wäre nur vorläufig, weil zur Ermittlung des Höchstgebotes – und damit des Inhalts der Willenserklärungen der Bieter – stets noch festgestellt werden müsste, ob alle Zwischengebote wirksam geworden sind. Dies ist praktisch nicht durchführbar, weil jeden Tag unzählige Gebote von Bietern gesetzt werden, deren Identität auch nur bekannt wird, wenn sie das Höchstgebot abgegeben haben.

– Ferner hat der Anbieter ein unabweisbares Interesse daran, dass die aktuellen Höchstgebote transparent und zuverlässig allen potentiellen Teilnehmern der Auktion dargestellt werden. Der Anbieter möchte durch die Auktion einen möglichst hohen Preis erzielen. Dies ist nur gewährleistet, wenn der angesprochene Kundenkreis auf der Grundlage des aktuellen Höchstgebotes entscheiden kann, ob er bei der Auktion mitbieten will und welchen Preis er zu zahlen bereit ist. Würde die nachträgliche Streichung von Geboten zugelassen, wüsste niemand den aktuellen Stand des Bietverfahrens, weil vorangegangene Gebote aus vielfältigen Gründen unwirksam sein könnten (z.B. bei der Abgabe durch Minderjährige, bei Mängeln der Vertretungsmacht im Falle der Nutzung eines fremden Benutzerkontos oder bei einer irrtümlichen Abgabe). Werden unwirksame Gebote nicht sofort zurückgewiesen, ist für potentielle Teilnehmer folglich nicht feststellbar, ob ihr gesetztes Limit bereits erreicht ist. Die nachträgliche Streichung von Geboten verfälscht mithin den Gebotsverlauf, weil sich potentielle Interessenten von aktuellen Geboten abhalten lassen könnten, auf den Artikel mitzubieten. Die Ergebnisse einer Auktion, für die das Überbieten eines Konkurrenten wesenstypisch ist, würden vom Zufall abhängen, wenn die dargelegten Grundsätze des § 156 Satz 2 BGB im Rahmen der zur Auslegung von Willenserklärung heranzuziehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht anzuwenden wären. Die Bindung des redlichen Anbieters an das auf diese Weise reduzierte Höchstgebot wäre auch unangemessen, da er die Abgabe unwirksamer Gebote nicht verhindern kann.

– Hinzu kommt, dass der Anbieter einem möglichen Missbrauch schutzlos ausgeliefert wäre. Setzt ein unredlicher Bieter in einem frühen Stadium ein Gebot, das dem Verkehrswert des angebotenen Artikels entspricht und deutlich über dem Gebot anderer Bieter liegt und anschließend über ein weiteres Benutzerkonto ein leicht erhöhtes Maximalgebot, so verhindert er damit in der Praxis weitere Gebote anderer Interessenten. Er könnte dann unter Behauptung eines Anfechtungsgrundes (§ 10 Absatz 7 eBay-AGB) kurz vor Schluss der Auktion sein letztes Gebot streichen lassen, womit sein erstes Maximalgebot nur in Höhe des erforderlichen Höchstgebots weit unter dem Verkehrswert zum Tragen kommt. Im Beispiel des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs hätte etwa ein Trickbetrüger bereits bei einem Startpreis von 1,00 Euro ein Gebot von 17.000,00 Euro setzen können. Mit einem weiteren Benutzerkonto hätte er 17.050,00 Euro gesetzt. Damit wäre dieses über dem Marktpreis liegende Höchstgebot erschienen und hätte andere potentielle Interessenten vom Mitbieten faktisch abgehalten. Kurz vor Schluss hätte er das Gebot von 17.050,00 Euro gestrichen, wodurch sein erstes Maximalgebot nur in Höhe des erforderlichen Höchstgebots, u.U. nur in Höhe des Startpreises von 1,00 Euro, als Angebot wirksam geworden wäre.

– Die Rechtsklarheit des § 156 Satz 2 BGB und der entsprechenden Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay liegt zudem auch im Interesse des Bieters. Auch er will im Allgemeinen zügig einschätzen können, ob er selbst noch an sein Gebot gebunden ist (Soergel/Wolf, a.a.O., § 156 BGB Rn. 6).

In einem nicht nachgelassenen Schriftsatz hat der Kläger vorgetragen, auf einer Hilfeseite von eBay zum Thema Bieten sei der Hinweis vermerkt, der Bieter solle vor dem Bieten auf einen identischen Artikel bis zum Angebotsende warten; wenn der aktuell Höchstbietende sein Gebot zurückzöge, werde das eigene Angebot möglicherweise wieder zum Höchstgebot (Bl. 364 der Akten, Anlage K 34). Daraus sei nach der Auffassung des Klägers zu folgern, dass unwirksame Übergebote nicht zum Erlöschen früherer Gebote führen.

Dieser Sachvortrag gebietet es nicht, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. § 10 Absatz 1 Satz 6 eBay-AGB sieht ausdrücklich vor, dass zwischen dem Anbieter und dem Mitglied, das nach Ablauf der Auktion aufgrund einer Gebotsrücknahme wieder Höchstbietender ist, kein Vertrag zustande kommt. Beide Parteien können sich in einem solchen Fall auf einen Vertragsschluss einigen (§ 10 Absatz 1 Satz 7 eBay-AGB). Die Hinweise von eBay auf der Hilfeseite zum Thema Bieten sind daher in der Weise zu verstehen, dass dem Bieter trotz Übergebotes die Chance bleibt, den Artikel bei einer Gebotsrücknahme des Konkurrenten erwerben zu können, wenn beide Parteien mit den Konditionen einverstanden sind. Durch das zwischenzeitliche Ersteigern einer Ersatzsache würde sich der Bieter der theoretischen Möglichkeit eines günstigeren Kaufs begeben.

4.
Dem Vertragsschluss zu einem Kaufpreis von 17.000,00 Euro steht nicht entgegen, dass am Ende der Angebotsdauer der Beklagte das Höchstgebot abgegeben hatte.

a)
Allerdings hat der Kläger nicht die notwendige Bedingung zum Erwerb des Fahrzeugs erfüllt, unter der der Beklagte das Kaufangebot antizipiert angenommen hat. Das Gebot des Klägers über 17.000,00 Euro kam nicht zum Tragen, weil der Beklagte ein solches schon zuvor mit einem weiteren Benutzerkonto gesetzt hatte, um offenbar den Preis in die Höhe zu treiben. Höchstbietender war der Kläger noch um 12.33 Uhr mit einem Gebot von 16.450,11 Euro. Zehn Minuten später hat der Beklagte das Gebot über 17.000,00 Euro platziert und damit vereitelt, dass die Bedingung – ein Höchstgebot des Klägers zum Ablauf der Auktion – eintritt und auf diese Weise ein Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande kommt.

b)
Gemäß § 162 Absatz 1 BGB ist der Kläger jedoch so zu stellen, als sei ein Vertrag mit dem Beklagten zustande gekommen. Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt nach dieser Bestimmung die Bedingung als eingetreten.

Das verbindliche Verkaufsangebot des Beklagten stand unter der Bedingung, dass der Kaufvertrag mit demjenigen zustande kommen soll, der bei Ablauf der Auktion das Höchstgebot abgegeben hat. Den Eintritt dieser Bedingung hat der Beklagte vereitelt, indem er den Kläger – wenn auch nicht mit einer wirksamen Willenserklärung – überboten hat und damit dennoch dessen Gebot zum Erlöschen brachte (§ 10 Absatz 1 Satz 4 eBay-AGB).

c)
Dieses Verhalten war auch treuwidrig. Wann die Beeinflussung des Geschehensablaufs treuwidrig ist, lässt sich allerdings nicht abstrakt bestimmen, sondern nur im Einzelfall beurteilen. Maßgeblich ist, welches Verhalten von einem loyalen Vertragspartner erwartet werden konnte. Dies ist mittels einer umfassenden Würdigung des Verhaltens der den Bedingungseintritt beeinflussenden Vertragspartei nach Anlass, Zweck und Beweggrund unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Inhalts des Rechtsgeschäfts, festzustellen (BGH, Urteil vom 16. September 2005 – V ZR 244/04, juris Rn. 13).

Im vorliegenden Fall ist es dem Anbieter gemäß § 10 Absatz 6 Satz 2 der eBay-Bedingungen untersagt, selbst Gebote auf die von ihm eingestellten Angebote abzugeben. Die bietenden Kaufinteressenten erwarten daher vom Anbieter, dass er die Preise nicht auf diese Weise künstlich in die Höhe treibt. Dem Anbieter ist es nur zu Beginn gestattet, einen Mindestpreis festzusetzen. Im Übrigen soll er auf den Verlauf der Auktion keinen Einfluss mehr nehmen. Ihm ist es auch nicht gestattet, die Auktion vorzeitig zu beenden (BGH, Urteil vom 12. November 2014 – VII ZR 42/14, juris Rn. 8; OLG Hamm, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 28 U 199/13, juris Rn. 55 ff.).

d)
Der notwendige Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beklagten und der eingetretenen Sachlage ist durch die Gebotsübersicht belegt.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob andere Bieter ohne das Eingreifen des Beklagten noch vor diesem ein Maximalgebot von 17.000,00 Euro abgegeben hätten, mit dem der Kläger überboten worden wäre. Der Kläger muss zur Anwendung des § 162 Absatz 1 BGB weder darlegen noch beweisen, dass keine andere Ursache denkbarerweise zu demselben Ergebnis des Nichtzustandekommens des Vertrages geführt hätte. Es ist lediglich erforderlich, dass der Handelnde eine Ursache gesetzt hat, die geeignet war, den bestimmten Erfolg – hier also das Nichtzustandekommen des Vertrages – herbeizuführen und die Ursache ihn tatsächlich herbeigeführt hat. Nicht erheblich ist, ob auch noch andere Ursachen zu demselben Erfolg mitgewirkt haben oder nach Lage der Sache hätten mitwirken können (RG, Urteil vom 21. Dezember 1910 – 138/10 III, JW 1911, 213 f.; BGH, Urteil vom 23. April 1986 – VIII ZR 128/85, juris Rn. 13; Soergel/Wolf, a.a.O., § 162 BGB Rn. 13; Staudinger/Bork, a.a.O., § 162 BGB Rn. 20; Brinkmann in: Prütting/Wegen/Weinreich, a.a.O., § 162 BGB Rn. 5).

e)
Aus der Anwendung des § 162 Absatz 1 BGB ergibt sich indes nicht, dass ein Kaufvertrag zu dem vom Kläger angenommenen Kaufpreis von 1,50 Euro zustande gekommen ist.

aa)
Dies folgt schon daraus, dass entsprechend der Gebotsübersicht der Anlage K 1 der unbekannte Bieter „h***8″ ein Maximalgebot von 499,00 Euro abgegeben hat. Dies ergibt sich daraus, dass das Gebot des Beklagten von 09:06 Uhr mit 500,00 Euro erscheint.

bb)
Die Anwendung des § 162 Absatz 1 BGB führt nicht dazu, dass ein anderer Kaufpreis als 17.000,00 Euro zugrunde zu legen ist. Der Kaufvertrag wäre, wenn überhaupt, nur mit diesem Inhalt zustande gekommen. Dass der Beklagte diesen Preis manipuliert hat, ist mit den Mitteln des Schadensrechts auszugleichen.

Die Unwirksamkeit der Gebote des Beklagten hat, wie dargelegt, keinen Einfluss auf die Feststellung des Höchstgebotes des Klägers. Seine vorangegangenen Gebote sind nach dem oben Ausgeführten erloschen und durch sein letztes Höchstgebot gegenstandslos geworden.

Eine Korrektur der Bedingungsvereitelung kommt nur auf die Weise in Betracht, dass ein Vertragsschluss zum Preis von 17.000,00 Euro angenommen wird. § 162 Absatz 1 BGB stellt eine Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben dar. Es ist sachgerecht, im konkreten Fall den Vertrag einzig zu einem Kaufpreis von 17.000,00 Euro als wirksam anzusehen, weil dies den Bedingungen entspricht, zu dem der Kläger zum Abschluss bereit war. Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gebietet es – ungeachtet bestehender Schadensersatzansprüche – auch nicht, dass sich der Kläger von seiner Willenserklärung lösen kann, um den Abschluss des Vertrages zu einem niedrigeren Preis zu fordern.

II.
Der begehrte Schadensersatzanspruch nach erklärtem Rücktritt gem. §§ 433, 281 Absatz 1, 2 BGB kommt schon deshalb nicht zum Tragen, weil das Fahrzeug einen Marktwert von 16.500,00 Euro hatte. Der vereinbarte Kaufpreis von 17.000,00 Euro lag darüber, so dass dem Kläger aus der Nichterfüllung kein Schaden erwachsen ist.

III.
Dem Kläger steht in Ermangelung eines feststellbaren Schadens auch kein Schadensersatz gem. § 241 Absatz 2, § 311 Absatz 2 Nr. 2 i.V.m. § 280 BGB (culpa in contrahendo) zu.

Allerdings hat der Beklagte eine vorvertragliche Pflicht verletzt, indem er die Gebote des Klägers treuwidrig überboten hat und auf diese Weise vereitelte, dass ein Kaufvertrag über einen niedrigeren Betrag zwischen den Parteien zustande kommt.

1.
Zwischen den Parteien wurde über die Handelsplattform von eBay ein Vertragsschluss angebahnt, indem der Kläger auf das vom Beklagten angebotene Fahrzeug geboten hat. Ab diesem Zeitpunkt sind die Parteien verpflichtet, nach den genannten Vorschriften Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils zu nehmen (§ 241 Absatz 2, § 311 Absatz 2 Nr. 2 BGB).

2.
Das schädigende, treuwidrige Verhalten des Beklagten lag darin, dass er die vorangegangenen niedrigeren Gebote des Klägers mit seinen unzulässigen und unwirksamen Geboten zum Erlöschen brachte und so verhinderte, dass ein Kaufvertrag mit dem Kläger zu einem günstigeren Preis zustande gekommen ist.

Eine Haftung aus culpa in contrahendo ist auch dann begründet, wenn ohne das schädigende Verhalten mit demselben Vertragspartner ein Vertrag zu anderen, für den Geschädigten günstigeren Bedingungen zustande gekommen wäre (BGH, Urteil vom 24. Juni 1998 – XII ZR 126/96, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 19.05.2006 – V ZR 264/05, juris Rn. 22 f.; Erman/Kindl, a.a.O., § 311 BGB Rn. 29).

Der Beklagte hat auf die Willenserklärung des Klägers eingewirkt, indem er selbst den Preis in diese Höhe getrieben hat mit der Folge, dass das letzte Maximalgebot des Klägers unter Berücksichtigung des § 162 BGB zum Tragen kam. Dies stellt eine unzulässige Einwirkung auf die Willensbildung des Klägers dar. Der Kläger hat in Unkenntnis der Preismanipulation seinen Willen gebildet, 17.000,00 Euro zu bieten.

Dies unterscheidet die Situation von einem offenen Verkaufsgespräch, in dem der Verkäufer von vornherein diesen Verkaufspreis fordern darf; der Irrtum über den tatsächlichen Marktwert ist dann unbeachtlich und fällt in die Risikosphäre derjenigen Partei, zu deren Ungunsten der Kaufpreis abweicht. Daher trifft den Verkäufer grundsätzlich auch keine Aufklärungspflicht bezüglich des Verhältnisses des geforderten Preises zum allgemeinen Preisniveau (Armbrüster in Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., § 119 BGB Rn. 131).

Der vorliegende Fall ist anders zu beurteilen: Nach den allgemein akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay ist es den Verkäufern verboten, auf ihre eigenen Artikel zu bieten. Anders als in einem offenen Verkaufsgespräch darf der Bieter daher die Erwartung haben, dass die konkurrierenden Gebote auf einer tatsächlichen Nachfrage beruhen, der Gebotsverlauf mithin den tatsächlichen Marktverhältnissen entspricht. Dieses Vertrauen wird bewusst enttäuscht, wenn der Verkäufer einen nicht vorhandenen Marktpreis vorspiegelt, indem er selbst Gebote setzt.

3.
Der Kläger hat einen Anspruch, so gestellt zu werden, als sei der Vertrag zu einem niedrigeren Kaufpreis vereinbart worden.

Bei einer Haftung aus culpa in contrahendo ist der Geschädigte so zu stellen, als ob das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre (BGH, Urteil vom 06. Juni 2000 – XI ZR 235/99, juris Rn. 17). Grundsätzlich ist dem Geschädigten nur der Vertrauensschaden zu ersetzen; er ist also so zu stellen, als sei die Pflichtverletzung nicht erfolgt. Ein Anspruch, so gestellt zu werden, als sei ein günstigerer Vertrag geschlossen worden, besteht im Allgemeinen nicht (BGH, Urteil vom 19. Mai 2006 – V ZR 264/05, juris Rn. 21). Dies beruht auf der Erwägung, dass regelmäßig nicht festgestellt werden kann, ob der andere Teil auf die ihm ungünstigeren Bedingungen eingegangen wäre. Etwas anderes gilt jedoch in Fällen, in denen aufgrund besonderer Umstände zuverlässig festgestellt werden kann, dass der Vertrag ohne die Täuschung unter denselben Vertragspartnern zu anderen, für den Getäuschten günstigeren Bedingungen zustande gekommen wäre. In solchen Fällen wäre es nicht gerechtfertigt, dem Geschädigten einen Anspruch auf das Erfüllungsinteresse des wegen der Täuschung nicht zustande gekommenen Vertrages zu versagen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1998 – XII ZR 126/96, juris Rn. 18).

So liegt es hier. Der Beklagte hatte eine antizipierte Annahme erklärt, das Fahrzeug an denjenigen zu verkaufen, der am Ende der Angebotszeit das höchste Gebot abgegeben hat. Mangels Vorliegens ausreichender Gründe war er auch nicht berechtigt, seine Angebotsannahme zurückzuziehen.

4.
Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Kläger durch die vorvertragliche Pflichtverletzung des Beklagten einen Schaden erlitten hat.

Für die Feststellung der Schadenshöhe ist die Frage maßgebend, welchen Preisvorteil der Kläger gehabt hätte, wenn der Kaufvertrag ohne Manipulation des Beklagten abgeschlossen und durchgeführt worden wäre, mit anderen Worten, wie groß sein Gewinn gewesen wäre, der in der Differenz zwischen dem hypothetischen Kaufpreis und dem Verkehrswert des Wagens besteht.

a)
Dabei ist vom Beweismaßstab des § 287 ZPO auszugehen. Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden und wie hoch dieser ist, so entscheidet nach dieser Bestimmung das Gericht hierüber unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung.

Gegen die Anwendung von § 287 ZPO lässt sich nicht einwenden, dass nicht sicher gesagt werden kann, ob der Kläger das Fahrzeug ohne die Preismanipulation des Beklagten überhaupt erworben hätte. Zwar unterliegt der Nachweis des Haftungsgrundes (die haftungsbegründende Kausalität) den strengen Anforderungen des § 286 ZPO, während der Tatrichter nur bei der Ermittlung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und dem eingetretenen Schaden (der haftungsausfüllenden Kausalität) nach Maßgabe des § 287 ZPO freier gestellt ist (BGH, Urteil vom 04. November 2003 – VI ZR 28/03, juris Rn. 15).

Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht mehr um die Frage, ob zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis zustande gekommen wäre (so aber LG Frankenthal, Urteil vom 08.07.2014 – 8 O 63/14, juris Rn. 38). Nach dem oben Ausgeführten wäre der Vertrag mit dem Höchstbietenden zustande gekommen, weil der Beklagte bereits die entsprechende Annahmeerklärung abgegeben hatte. Es geht somit nur um die Frage, welchen Betrag der Kläger bei regulärem Verlauf der Auktion hätte bieten müssen, um Höchstbietender zu sein. Dies gehört zur Frage der haftungsausfüllenden Kausalität und somit gilt der Beweismaßstab des § 287 ZPO. Da der Vertrag nicht durchgeführt wurde, liegt der Schaden in der Differenz zwischen diesem Höchstpreis und dem tatsächlichen Marktwert.

b)
Der tatsächliche Marktwert des Fahrzeugs ist auf 16.500,00 Euro zu schätzen.

Das Landgericht hat einen Verkehrswert von „mindestens 16.501,50 Euro“ festgestellt und ist damit den Angaben des Klägers gefolgt. Für einen höheren Wert gibt es keine zureichenden Anhaltspunkte. Der Beklagte hat die Feststellungen des Landgerichts in der Berufungsbegründung nicht angegriffen, gleichwohl im weiteren Verlauf angegeben, das Fahrzeug zu einem Preis von 13.320,00 Euro veräußert zu haben (Bl. 303). Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass der Beklagte während der eBay-Auktion mit einem Gebot von 16.400,00 Euro nicht zufrieden war. Dafür, dass das Fahrzeug wesentlich mehr als 16.500,00 Euro wert war, gibt es keine zureichenden Anhaltspunkte. Die vorgelegte Fahrzeugbewertung nach eurotax Schwacke beläuft sich zwar auf 16.800,00 Euro, erfolgte jedoch ohne technische Prüfung (vgl. Anlage K 6, Bl. 32 der Akten) und hat deshalb nur eine eingeschränkte Aussagekraft.

c)
Der Kläger hätte das Fahrzeug ohne die Manipulation des Beklagten nicht zu einem günstigeren Kaufpreis als 16.500,00 Euro erwerben können, jedenfalls kann das Gegenteil nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit oder gar mit Sicherheit festgestellt werden, was zu Lasten des beweispflichtigen Klägers geht.

Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass der Beklagte dasselbe Fahrzeug während der bis zum 30.06.2013 laufenden Auktion erneut zum Verkauf eingestellt hat. Dabei bot ein unbekannter Dritter mit dem Benutzerkonto „1***1″ am 25.06.2013 einen Betrag von 16.500,00 Euro (vgl. Anlage K 11, Bl. 74). Diese Auktion führte wiederum nicht zu einem Kaufvertrag, weil der Beklagte abermals ein Übergebot unter dem Benutzerkonto „k…k“ abgegeben hat.

Es ist zwar nicht sicher, aber doch naheliegend, dass der Bieter „1***1″ auch bei der Auktion, an der der Kläger teilgenommen hat, in entsprechender Höhe mitgeboten hätte. Dies ergibt sich daraus, dass die zweite Auktion zeitgleich auf derselben Plattform unter derselben Beschreibung durchgeführt wurde. Es liegt nahe, dass der Bieter „1***1* auch die hier streitgegenständliche Auktion gefunden hat und sie das gleiche Interesse geweckt hätte, wenn der Gebotsverlauf niedriger gewesen wäre. Der fremde Bieter hätte sein Gebot über 16.500,00 Euro dann in der hier streitgegenständlichen Auktion gesetzt.

Der Kläger hätte mithin ein höheres Gebot abgeben müssen, als es dem Verkehrswert entsprochen hätte, um das Fahrzeug zu erwerben. Bei Abgabe eines Maximalgebotes hätte das Bietsystem einen Betrag von 16.550,00 Euro gesetzt und damit mehr als den Verkehrswert. Dem Kläger ist mithin kein Schaden entstanden.

IV.
Auch deliktische Ansprüche des Klägers kommen nicht in Betracht. Zwar kann die Preismanipulation des Beklagten als betrügerische Handlung (§ 823 Absatz 2 BGB i.V.m. § 263 Absatz 1 StGB) oder als vorsätzlich sittenwidrige Schädigungshandlung (§ 826 BGB) angesehen werden. Allerdings liegt aus den gleichen Gründen wie bei den oben erörterten Ansprüchen aus Verschulden bei Vertragsschluss kein Schaden vor.

V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 sowie § 700 Absatz 1, § 344 ZPO (vgl. Berger in Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO (22. Aufl.), Rn. 12 vor § 688 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Absatz 2 ZPO liegen vor. Die vorliegende Entscheidung weicht von Urteilen anderer Gerichte in ähnlichen Fallkonstellationen ab. Das Oberlandesgericht Rostock hat in einem Fall des Klägers Geboten, die allein zur Preismanipulation abgegeben wurden, jede rechtliche Wirkung abgesprochen (Urteil vom 11. Juni 2014 – 1 U 90/13, juris Rn. 52 = Anlage K 6 S. 12, Bl. 219R). Auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Auslegung von Maximalgeboten davon abhängig gemacht, ob Gebote des Anbieters oder eines von ihm beauftragten Dritten als wirksam anzusehen sind (Urteil vom 27. Juni 2014 – 12 U 51/13, juris Rn. 25). Eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung erscheint geboten.

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