OLG Stuttgart: Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben / Zur Dringlichkeitsvermutung

veröffentlicht am 6. Mai 2009

OLG Stuttgart, Urteil vom 25.02.2009, Az. 4 U 204/08
§§ 935, 940 ZPO; 12 Abs. 2 UWG

Das OLG Stuttgart hat darauf hingewiesen, dass im Verfahren der einstweiligen Verfügung, unabhängig vom betroffenen Rechtsgebiet, allgemein anerkannt ist, dass die Dringlichkeit und damit der Verfügungsgrund entfällt, wenn der Antragsteller nach einer Rechtsverletzung zu lange wartet, bevor er Antrag auf einstweilige Verfügung stellt. Die im Wettbewerbsrecht geltende Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG gelte allerdings nur für diesen Rechtsbereich und sei auf andere Gebiete wie z.B. das Urheberrecht, nicht übertragbar. Als jedenfalls nicht mehr dringlich erachtete das Gericht eine Wartezeit des Antragstellers von mehr als 8 Wochen nach Kenntnis des Rechtsverstoßes. Darüber hinaus stellte das OLG klar, dass durch die Realisierung einer Erstbegehungsgefahr in der zuvor angekündigten Form sich zwar der vorbeugende Unterlassungsanspruch in einen echten Unterlassungsanspruch wandelt, jedoch die Dringlichkeit dadurch nicht wieder auflebt.

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