OLG Stuttgart: Werbung auf Grabsteinen kann wettbewerbswidrig sein

veröffentlicht am 28. August 2018

OLG Stuttgart, Urteil vom 05.07.2018, Az. 2 U 167/17
§ 3a UWG

Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegt, wenn ein Unternehmen, welches Grabmale herstellt und auf Friedhöfen aufstellt, auf diesen Grabmalen Firmenschilder mit der Angabe des Unternehmensnamens und -sitzes sowie der Telefonnummer anbringt, obwohl die Friedhofssatzung das Anbieten von Waren und Dienstleistungen auf dem Friedhof verbietet. Ein Verbraucher verstehe ein solches Schild als „Anbieten“ zum Zweck der Absatzförderung und nicht als Herstellerangabe. Dadurch würden die Verbraucherinteressen als Besucher eines Friedhofs auch spürbar beeinträchtigt, denn die Satzung solle die Trauernden vor einer Belästigung durch die Verfolgung kommerzieller Interessen schützen. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Stuttgart – Werbung auf Grabsteinen).


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