OLG Stuttgart: Zur Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Patentanwaltskosten

veröffentlicht am 27. Februar 2009

OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.01.2006, Az. 8 W 20/06
§§ 140 Abs. 3 MarkenG, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO

Das OLG Stuttgart hatte über die Frage zu entscheiden, inwieweit die Kosten eines Patentanwalts, die vorgerichtlich entstanden sind, erstattungsfähig sind und im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden können. Der Erstattungsanspruch an sich sich ergibt sich aus dem Markengesetz (§ 140 Abs. 3), jedoch wird dort nicht das Verfahren der Geltendmachung geregelt. Das OLG war der Auffassung, dass vorgerichtliche Patentanwaltskosten im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann festzusetzen sind, wenn sie in ausreichend engem Zusammenhang mit dem Rechtsstreit entstanden sind. Dafür ist nicht jede Tätigkeit ausreichend. Das Gericht ließ es für den erforderlichen konkreten Prozessbezug nicht genügen, dass die Kenntnisse des Patentanwalts irgendwann in einem Rechtsstreit verwendet werden, sondern stellt als Bedingung fest, dass sich „die Tätigkeit der Patentanwälte auf den konkreten Rechtsstreit beziehen muss und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden ist, auch wenn sie nicht ausschließlich auf den konkreten Prozess ausgerichtet ist“.

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