OLG Stuttgart: Zur Reichweite einer Unterlassungserklärung bei Veröffentlichungen im Internet

veröffentlicht am 22. April 2016

OLG Stuttgart, Urteil vom 08.10.2015, Az. 2 U 40/15
§ 150 Abs. 2 BGB, § 133 BGB, 157 BGB

Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass eine Unterlassungsverpflichtung regelmäßig auch die Beseitigung des verletzenden Zustands beinhaltet. Bezüglich Rechtsverstößen im Internet müsse hier jedoch entsprechend des Parteiwillens ausgelegt werden. Beziehe sich die Unterlassungserklärung auf den Online-Auftritt des Unterlassungsschuldners und kerngleiche Verstöße, seien Veröffentlichungen Dritter davon nicht umfasst, soweit diese nicht dem Verletzer zugerechnet werden können. Suchmaschineneinträge auf Drittseiten müssten hingegen beseitigt werden, nicht jedoch Inhaltsübernahmen durch Dritte. Dies sei zu weitgehend und gehe über das gesetzlich Geschuldete hinaus. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Stuttgart – Reichweite einer Unterlassungserklärung).


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