OLG Jena, Beschluss vom 16.12.2009, Az. 2 W 504/09
§ 12 Abs. 4 UWG
In dieser Entscheidung verneinte das OLG Jena einen pauschalen Streitwertabschlag im einstweiligen Verfügungsverfahren gegenüber der Hauptsache. Zwar könne ein solcher Abschlag vorgenommen werden, er sei aber um so geringer oder entfiele sogar ganz, wenn allein die Beantwortung von Rechtsfragen anstehe und davon ausgegangen werden könne, dass bereits das Verfügungsverfahren zur Streitbeilegung führe. Im entschiedenen Fall, in dem die o.g. Voraussetzungen vorlagen, erachtete das Gericht einen Abschlag vom Hauptsachestreitwert in Höhe von 1/5 als ausreichend. Insgesamt legte das Gericht bei den Streitwerterwägungen nicht nur die Umsatzstärke der Parteien zu Grunde, sondern auch die Nachahmungsgefahr, den Abschreckungsgedanken sowie die Bedeutung des Verbraucherschutzes vor Irreführung oder unsachlichem Einfluss.