OLG Thüringen: Zur Frage, wann eine mutmaßliche Abofalle ausreichend auf etwaige Vertragskosten hinweist

veröffentlicht am 5. September 2011

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Thüringen, Urteil vom 23.12.2010, Az. 9 W 517/10
§ 890 ZPO

Das OLG Thüringen hat entschieden, dass der Betreiber einer mutmaßlichen Abo-Falle nicht gegen eine einstweilige Verfügung verstößt, derzufolge der Betreiber es zu unterlassen hat, im geschäftlichen Verkehr Verbrauchern im Internet „die entgeltliche Nutzung eines Routenplaners, wie nachfolgend [Grafik] anzubieten bzw. anbieten zu lassen, ohne den Preis für die Anmeldung deutlich erkennbar anzugeben, wenn er in der Folge hinter dem Wort „Anmeldung“ ein Sternchen einfügt und in einem Informationskasten nunmehr anstatt der Überschrift ‚Informationen‘ nun die Überschrift ‚Vertragsinformationen‘ verwendet“.

Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall kein kerngleicher Verstoß vorliege, der zur Verwirkung eines Ordnungsgeldes führen könne, sei auch der Hinweis auf die Kosten ausreichend. Zitat: „Trotz der im gleichen Satz erfolgten Bezugnahme auf ein Gewinspiel und trotz des Umstandes, dass im INternet vielfach Routenplandienste auch kostenlos angeboten werden, muss der durchschnittlich verständige Verbraucher jedenfalls mit der Möglichkeit rechnen, dass die Anmeldung mit Kosten verbunden sein kann, da der Verweis auf die Kostenpflichtigkeit der Anmeldung eine wenn auch nicht zwingende, aber durchaus naheliegende Deutung des Umstandes, dass auf nähere Erläuterungen verwiesen wird, darstellt. Durch die mit dem Sternchenhinweis in räumlich naher Verbindung stehende Überschrift „Vertragsinformation“ muss dem verständigen Anwender klar sein, dass er mit der Anmeldung einen Vertrag abschließt und daher die Entgeltlichkeit des Angebotes naheliegend ist. Dem potentiellen Interessenten drängt sich somit die Kenntnisnahme des Textes zu den „Vertragsinformationen“ nahezu auf. Was wir davon halten? Die im vorliegenden Fall auf Unterlassung in Anspruch genommene Firma hatte den Bundesverband Verbraucherzentrale als Gegner. Dieser hat aus gesetzlichen Gründen nicht die Wahl des „fliegenden Gerichtsstandes“. Wie das Berliner Kammergericht, das Hamburger Oberlandesgericht oder ein anderes überinstanzliches Gericht die Angelegenheit bewertet hätte, ist völlig offen. Auch wird die vor den Amtsgerichten zu klärende Frage einer Forderungsberechtigung, nämlich dann, wenn die vorgenannte Firma ihre Abogebühren gerichtlich geltend macht, äußerst unterschiedlich beurteilt. Dieses Einzelfallurteil besagt daher für die Betroffenen noch nicht sonderlich viel.

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