OLG Jena: Keine unzulässige getarnte Werbung, wenn die Gesamtumstände auf Werbung hindeuten

veröffentlicht am 7. September 2009

OLG Jena, Urteil vom 08.04.2009, Az. 2 U 937/08
§§ 3, 8 Abs. 1, 4 Nr. 3, Nr. 11 UWG, Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs.3 UWG, § 10 Thüringer Pressegesetz

Das OLG Jena hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß durch getarnte Werbung durch nicht hinreichend kenntliche Trennung von redaktionellem und werbendem Eintrag nicht vorliegt, wenn die Gesamtumstände der jeweiligen Seite insgesamt auf eine Werbung schließen lassen. Im vorliegenden Fall war der vermeintlich redaktionelle Beitrag mit der reißerischen Überschrift „Sensationelle Neu-Eröffnung nach Umbau bei Möbel Schröter in Altenburg-Windischleuba!“ versehen und der optisch als klassische Werbung ins Auge tretende Anzeigenteil mit der Überschrift „Sensationelle Eröffnungsangebote in allen Abteilungen!“. Rechts oberhalb der Überschrift des vermeintlich redaktionellen Teils stand – auf Grund der geringen Schriftgröße schwer lesbar – der Hinweis „Anzeige“.

Die deutliche Erkennbarkeit einer Werbung könne entweder dadurch herbeigeführt werden, dass die (äußere) Gestaltung der Anzeige diese von einem redaktionellen Beitrag abgrenzt oder der Beitrag mit dem Wort „Anzeige“ gekennzeichnet werde. Wie die Kennzeichnung durch den Zusatz „Anzeige“ zu erfolgen habe, könne nur für den Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtumstände beurteilt werden (OLG München ZUM-RD 1998, 543). Der Hinweis müsse nach Schriftart, Schriftgröße, Platzierung und Begleitumständen ausreichend deutlich sein (BGH GRUR 1996, 791, 792 – Editorial II). Maßgeblich sei die Beurteilung durch einen situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsleser. In anderem Zusammenhang habe der BGH (GRUR 1988, 68, 70 – Lesbarkeit von Pflichtangaben; vgl. auch OLG Frankfurt WRP 2007, 111) die Schriftgröße von 6 pt (Punkt) als „Untergrenze“ bezeichnet.

Im vorliegenden Fall sei die verwendete Schriftgröße für das Wort „Anzeige“ nicht kleiner als 6 pt. Der relevante Durchschnittsleser werde die Kennzeichnung „Anzeige“ in der konkreten Situation auch erkennen. Bei der Beurteilung des Grades an Aufmerksamkeit, den der Durchschnittsleser in der konkreten Situation aufbringe, sei das Umfeld des Beitrages zu berücksichtigen, das gleichzeitig Wechselwirkungen hervorrufende „Begleitumstände“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH GRUR 1996, 791, 792 – Editorial II) darstelle. Deshalb finde bei der Einbeziehung solcher Umstände in die Entscheidung entgegen der Auffassung der Berufung keine Verquickung zweier für sich genommen unzureichender Kennzeichnungselemente statt. Vielmehr stünden der reißerische Charakter des Beitrags und die Anforderungen an die Deutlichkeit der Kennzeichnung mit „Anzeige“ in einem Wechselspiel (so auch LG Stuttgart WRP 2006, 773).

Der Durchschnittsleser werde im vorliegenden (Einzel-)Fall, also bei einem Anzeigenblatt und bei einem äußerst reißerischen Artikel, insbesondere beim Lesen einer Überschrift, die mit dem beigestellten „klassischen“ Anzeigenschlagwort (nahezu) identisch sei, sehr viel eher mit werbefinanzierten Beiträgen rechnen und daher auch Kennzeichnungen leichter erkennen, weil er sie vermute, jedenfalls aber sensibilisiert sei. Dies gelte auch dann noch, wenn die redaktionelle Gestaltung eines Beitrags, der eigentlich Werbung sei, bewusst mit einer „klassischen“ Werbung kontrastiert werde, wenn und weil beide Anzeigenformen erkennbar (durch Verwendung derselben, als werbemäßig bekannten Schlagwörter) aufeinander Bezug nähmen, die Schriftgröße des Zusatzes gerade noch ausreiche und vom Zusatz auch nicht durch eine unterschiedliche farbliche Gestaltung abgelenkt werde.

Auf die Entscheidung hingewiesen hat die Kanzlei Prof. Schweitzer.

I