OLG Zweibrücken: Bei Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben muss die Richtigkeit der Angaben vom Werbenden nachgewiesen werden

veröffentlicht am 28. Januar 2011

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.07.2010, Az. 4 U 184/09
Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 a, Art. 5 Abs. 1 a, Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006; 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB

Das OLG Zweibrücken hat ein einem Hinweisbeschluss dargelegt, dass bei einer Werbung für Lebensmittel mit gesundheitsbezogenen Angaben der Werbende darlegen muss, dass die getätigten Angaben richtig sind. Dafür müsse anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesen sein, dass das Vorhandensein des Nährstoffs oder einer anderen Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, in einem Lebensmittel eine positive ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung habe. Dies weiche zwar von dem Grundsatz, dass im Wettbewerbsprozess grundsätzlich der Kläger die Unrichtigkeit einer beanstandeten Werbeaussage nachzuweisen habe, ab, begründe sich jedoch darin, dass überall dort, wo in der Werbung die Gesundheit ins Spiel gebracht werde, besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen zu stellen seien. Zum Volltext der Entscheidung:

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Hinweisbeschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO

In dem Rechtsstreit


wegen Unterlassung unlauteren Wettbewerbs.

I.

Der Senat hält die geschilderten Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung im Beschlussverfahren für gegeben.

Die Berufung ist ohne Aussicht auf Erfolg. Das Urteil des Landgerichts ist richtig.

Zutreffend hat der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen angenommen, dass der klagende Verband klagebefugt ist. Er ist nach § 1 Nr. 4 der Unterlassungsklageverordnung vom 3. Juli 2002 (BGBl. I, 2565) als Wettbewerbsverband im Sinne der Vorschriften des Unterlassungsklagegesetzes anerkannt. Er ist in einer Vielzahl von Prozessen als Klagebefugt angesehen worden (vgl. z.B. BGH WRP 2008, 1513; 2044, 1074; Senat, Hinweisbeschluss vom 20. Dezember 2007 – 4 U 104/07 -; 16. März 2010 – 4 U 146/09 – jew. m.w.N.).

II.

Die durch das erstinstanzliche Urteil verbotene Werbung verstößt gegen Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 a, Art. 5 Abs. 1 a, Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (sog. Health-Claims, abgekürzt HCV). Daneben verstößt die Werbung auch gegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB. Beide Vorschriften sind Marktverhaltensregeln (vgl. BGH WRP 2008, 1514 zu den Bestimmungen des LFGB; Hefermehl/Köhler/Borkamm UWG 27. Aufl. § 4 Rn. 11.136 m.w.N.; Meyer WRP 2008, 596), wobei vorrangig die Regeln der HCV gelten (Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO; Meyer aaO).


1.
Nach Art. 3 HCV dürften gesundheitsbezogene Angaben bei der Aufmachung von Lebensmitteln nur verwendet werden, wenn sie der vorliegenden Verordnung entsprechen. Nach Art. 5 Abs. 1 a HCV ist die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben nur zulässig, wenn anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesen ist, dass das Vorhandensein des Nährstoffs oder der anderen Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, in einem Lebensmittel oder einer Kategorie von Lebensmitteln eine positive ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung hat. Nach Art. 10 Abs. 1 sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie den Anforderungen der vorgenannten Vorschrift nicht entsprechen. Nach Art. 10 Abs. 2 a) muss das Lebensmittel oder die Lebensmittelwerbung auch einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise enthalten. Die Verordnung des europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Dezember 2008 wurde nach Nr. 1 der Erwägungsgründe beschlossen, weil zunehmend Lebensmittel in der Gemeinschaft mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben gekennzeichnet und mit diesen Angaben für sie Werbung gemacht wird. Um dem Verbraucher ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten und ihm die Wahl zu erleichtern, müssen die im Handel befindlichen Produkte sicher sein und eine angemessene Kennzeichnung aufweisen.

Wie das Landgericht richtig entschieden hat, entspricht die beanstandete Werbung der Beklagten diesen Anforderungen nicht, weil die in der HCV geforderten Angaben fehlen.

2.
Zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass – abweichend von dem Grundsatz, dass im Wettbewerbsprozess grundsätzlich der Kläger die Unrichtigkeit einer beanstandeten Werbeaussage nachzuweisen hat – vorliegend die Beklagte die Wirksamkeit des beworbenen Mittels nachzuweisen hat. Das entspricht der herrschenden Meinung (vgl. BGH GRUR 2002, 182; Senat, Hinweisbeschluss vom 16. März 2010, aaO, m.w.N.). Es entspricht auch dem europäischen Verbraucherleitbild, dass überall dort, wo in der Werbung die Gesundheit ins Spiel gebracht wird, besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen zu stellen sind, wie es auch dem Erwägungsgrund Nr. 16 der HCV entspricht (vgl. dazu auch OLG Köln, Urteil vom 12. Oktober 2007 – 6 U 56/07 – bei juris). Die von der Beklagten erstinstanzlich erhobene Behauptung, dass das beworbene Produkt die ihm zugesicherten Eigenschaften aufweise, ist pauschal und deshalb unsubstantiiert. Richtig hat das Landgericht deshalb festgestellt, dass die von der Beklagten in der ersten Instanz beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens (ebenso wie die Vernehmung des Zeugen S…) auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen würde, weil die konkreten Wirkungen des beworbenen Mittels aus dem Sachverständigen (und dem Zeugen) hätten herausgefragt werden müssen.

3.
Die erstmals in der Berufungsbegründung aufgestellte Behauptung der Beklagten, bei dem Namen „M… V…“ handele es sich um eine Marke, welche sie seit mehr als 10 Jahren betreibe, weshalb die Beklagte die Übergangsregel des Art. 27 Abs. 2 HCV in Anspruch nehmen könne, ist unbehelflich. Der Vortrag über die Benutzung einer Marke hätte in erster Instanz erfolgen müssen (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).

4.
Entgegen der Auffassung der Berufung ergibt sich die Zulässigkeit der beanstandeten Werbung auch nicht aus § 27 Abs. 5 HCV. Denn nach dieser Bestimmung dürfen Angaben im Sinne des Art. 13 Abs. 1 a HCV bis zur Annahme der in Art. 13 in Abs. 3 genannten Liste nur dann weiterverwendet werden, sofern die Angaben dieser Verordnung und den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen.

Wie ausgeführt, verstößt die Werbung gegen Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 a HCV. Darüber hinaus verstößt sie auch gegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB. Nach dieser Vorschrift ist es irreführend, wenn für Lebensmittel geworben wird, in dem ihnen Wirkungen beigemessen werden, die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind (vgl. BGH WRP 2008, 1513 „Mobil Plus_Kapseln“). Dass das beworbene Produkt „M… V…“ sich „positiv auf den gesamten Organismus“ auswirke, hat die Beklagte – wie ausgeführt – nicht nachgewiesen.

III.

Vergeblich beanstandet die Beklagte, dass das Landgericht sie anteilig verurteilt hat, der Klägerin die entstandenen Abmahnkosten zu ersetzen. Da die Abmahnung – wie ausgeführt – teilweise berechtigt war, hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Abmahnkosten (§§ 683 Abs. 1, 677, 670 BGB). Die Klägerin ist als Verband auch berechtigt, – wie geschehen – pauschale Abmahnkosten geltend zu machen. Die Höhe der Kosten, welche das Landgericht wegen der teilweisen Klageabweisung nur in Höhe von 111,06 € zuerkannt hat, ist unter Berücksichtigung der vergleichbaren Kosten ähnlicher Institutionen nicht unangemessen (vgl. Hefermehl/Bornkamm aaO § 12 Rn. 1.98 m.w.N.).

IV.

Die zulässige Anschlussberufung verliert nach § 524 Abs. 4 ihre Wirkung, wenn die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird.

V.

Einer etwa beabsichtigten Stellungnahme wird bis

23. Juli 2010

entgegengesehen.

I