OLG Zweibrücken: Bitte beachten Sie im Internet die eingeschränkte Werbefreiheit für sexuelle Handlungen! / Zum „Anstandsgefühl der Allgemeinheit“

veröffentlicht am 6. Mai 2009

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.04.2008, Az. 1 Ss 178/07
§ 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG

Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass Angebotsbeschreibungen von Prostituierten in öffentlichen Internetanzeigen nicht zu detailliert ausfallen dürfen. Nach § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG handele ordnungswidrig, wer durch das Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu entgeltlichen sexuellen Handlungen anbiete, ankündige, anpreise oder Erklärungen solchen Inhalts bekannt gebe, wobei dem Verbreiten das öffentliche Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder das sonstige öffentliche Zugänglichmachen gleichstehe. Zuvor hatte das AG Speyer einen Mann mit Urteil vom 04.10.2007 wegen Anbietens von Gelegenheiten zu entgeltlichen sexuellen Handlungen durch das öffentliche Zugänglichmachen von Schriften (§ 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) zu einer Geldbuße von 750,00 EUR verurteilt.

Der Betroffene war Inhaber der Internetseite www. …com. Den Nutzern (User) dieser Internetseite wurde eine detaillierte Leistungsbeschreibung einschließlich Zeit- und Preisangaben für die zur Verfügung stehenden Dienste unterbreitet Das Oberlandesgericht mochte die Rechtansicht des Amtsgerichts nicht beanstanden. Die konkrete Form der Präsentation und Anpreisung von sexuellen Diensten stelle ohne Zweifel einen Verstoß gegen das Werbeverbot des § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG dar. Dies gelte unabhängig von der Frage, ob aufgrund des Inkrafttretens des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20.12.2001 (Bundesgesetzblatt I 2001, 3983) am 01.01.2002 eine einschränkende Auslegung des Werbeverbotes nach § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG vorzunehmen sei.

Der BGH vertrete hinsichtlich des Werbeverbots gemäß § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG in seiner jüngsten Rechtsprechung die Auffassung, dass sich das Verbot auf solche Fälle beschränke, in denen durch die Werbung eine konkrete Beeinträchtigung von Rechtsgütern der Allgemeinheit, insbesondere des Jugendschutzes, eintrete. Dabei sei eine konkrete Beeinträchtigung von Rechtsgütern, die ein Verstoß gegen § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG darstelle, etwa anzunehmen, wenn die Werbung nach Aufmachung, Inhalt oder Umfang nicht in der gebotenen zurückgehaltenen Form erfolge oder nach Art des Werbeträgers und seiner Verbreitung geeignet sei, die schutzbedürftigen Rechtsgüter zu gefährden. Nicht erforderlich für ein Eingreifen des § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG sei dagegen, dass die Werbung geeignet sei, andere zu belästigen oder in grob anstößiger Form erfolge, wie dies § 119 Abs. 1 OWiG voraussetze. Die Vorschrift des § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG, die die Werbung für sexuelle Handlungen gegen Entgelt betreffe, greife nach ihrem Sinn und Zweck bereits unterhalb der Schwelle des § 119 Abs. 1 OWiG ein. Das Verbot setze aber eine konkrete Eignung der Werbung voraus, den Schutz der Allgemeinheit, vor allem denjenigen von Kindern und Jugendlichen, vor den mit der Prostitution generell verbundenen Gefahren und Belästigungen zu beeinträchtigen (BGH Urteile vom 13.07.2006, Az. 1 ZR 241/03 und Az. 1 ZR 231/03, jeweils zitiert nach Juris und BGH Urteil vom 13.07.2006, Az. 1 ZR 65/05 in NStZ 2008, 87).

Die vom Betroffenen unterhaltene Internetseite erfüllte nach Ansicht des OLG Zweibrücken auch unter Berücksichtigung der einschränkenden Auslegung durch den 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Voraussetzungen einer Ordnungswidrigkeit nach § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG. Gegenstand der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs seien Zeitungsanzeigen gewesen, die mittels Bekanntgabe von Telefonnummern für sexuelle Dienste geworben hätten. Der Bundesgerichtshof habe die Auffassung vertreten, dass die streitgegenständlichen Zeitungsannoncen weder nach ihrer Gestaltung noch nach ihrem Inhalt geeignet gewesen sei, Belange der Allgemeinheit einschließlich des Kinder- und Jugendschutzes zu beinträchtigen.

Dies treffe aber, so die OLG-Richter, auf die von Ihnen zu beurteilende Internetseite „eindeutig nicht zu“. Die detaillierten Leistungsbeschreibungen sowie die Zeit- und Preisangaben widersprächen eklatant dem Anforderungsprofil des Bundesgerichtshofs an eine zulässige Werbung. Die Internetwerbung des Betroffenen sei weder nach Aufmachung, Inhalt oder Umfang in der gebotenen zurückhaltenden Form erfolgt. Sie sei nach Art des Werbeträgers und seiner Verbreitung geeignet, schutzbedürftige Rechtsgüter, Belange der Allgemeinheit einschließlich des Kinder- und Jugendschutzes, zu beeinträchtigen. Die dargestellte Kommerzialisierung von sexuellen Handlungen verstoße auch unter Berücksichtigung eines geänderten Verständnisses in der Bevölkerung dem Anstandsgefühl der Allgemeinheit.

Entgegen der Auffassung des Betroffenen habe die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zur Folge, dass nunmehr § 120 Abs.1 Nr.2 OWIG zu unbestimmt ist. Der Bundesgerichtshof habe in den drei zitierten Entscheidungen vom 13.07.2006 in ausreichendem Umfang die Kriterien für eine zulässige bzw. unzulässige Werbung festgelegt. Für den Normadressaten sei dadurch eindeutig erkennbar, wann seine Werbung den durch die Rechtsprechung neu geschaffenen Spielraum überschreite. Soweit der Betroffene im Einzelfall versuche, die Grenzen zu verschieben oder auszutesten, trage er das Risiko einer Ahndung seines Verhaltens als Ordnungswidrigkeit.

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