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OLG Zweibrücken: Gericht muss in Filesharing-Verfahren selbst Ermittlungen zur Urheberschaft anstellen

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.09.2009, Az. 4 W 45/09
§ 101 Abs. 9 UrhG

Das OLG Zweibrücken entschied in diesem Rechtsstreit zwischen einem Film-Vertrieb und einem Access-Provider zur Frage der Ermittlungspflichten, die dem Gericht selbst obliegen. Die Antragstellerin machte ausschließliche Nutzungsrechte in Deutschland für einen bestimmten Spielfilm geltend und ermittelte über ein so genanntes Anti-Piracy-Unternehmen ca. 800 IP-Adressen, über welche Teile des Spielfilms in Tauschbörsen im Internet angeboten worden seien. Von der Antragsgegnerin begehrte sie Auskunft über die Inhaber der IP-Adressen. Die Antragsgegnerin weigerte sich und wies u.a. darauf hin, dass ein Nutzungsrecht der Antragstellerin an dem Spielfilm nicht näher dargelegt sei. Das LG Frankenthal, dem der Antrag zur Entscheidung vorlag, war der Auffassung, dass nicht ersichtlich sei, an welcher Version des Spielfilms konkret Urheberrechte bestehen würden. Auch sei auf Nachfrage nicht dargelegt worden, welchen Hash-Wert (= Wert zur Identifizierung bestimmter Dateien) die im Antrag gemeinte DVD-Version habe. Aus diesem Grund wurde der Antrag zurückgewiesen.

Das OLG Zweibrücken jedoch hob diese Zurückweisung auf und verwies die Angelegenheit zur weiteren Sachaufklärung zurück. Es wäre eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig gewesen, da die Kammer des LG auf Grund der Verweisung des § 101 Abs. 9 UrhG auf die Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu eigenen Ermittlungen verpflichtet sei. Umfang und Art der Ermittlungen bestimme das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Erst wenn der Sachverhalt so vollständig aufgeklärt sei, dass weitere Ermittlungen kein die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis mehr erwarten ließen, können die Ermittlungen abgeschlossen werden. An dieser Aufklärung fehlte es im Verfahren vor dem LG. Das OLG weist darauf hin, dass das LG zum Nachweis der Inhaberschaft der Rechte beispielsweise Verträge hätte anfordern oder Zeugen hätte vernehmen können.

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