OLG Zweibrücken: Wer eine Unterlassungserklärung abgibt, muss das Internet nicht vollständig kontrollieren / Vertragsstrafe

veröffentlicht am 23. März 2016

OLG Zweibrücken, Urteil vom 19.11.2015, Az. 4 U 120/14
§ 339 S. 2 BGB

Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass es dem Unterlassungsschuldner, der eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, nicht zuzumuten ist, das Internet wochen- oder sogar monatelang zu überwachen, ob eine der Bezeichnungen, zu deren Unterlassung er sich verpflichtet hat, im Zusammenhang mit der Nennung seines Unternehmens verwendet wird. Ebenfalls ist es ihm nicht zuzumuten, über die gängigen Suchdienste hinaus sämtliche Suchdienste im Internet ausfindig zu machen und zu kontrollieren. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Zweibrücken – Kontrollpflichten bei Unterlassungserklärung).


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