OLG Zweibrücken: Zur Unzulässigkeit einer Werbung mit später revidiertem Testergebnis

veröffentlicht am 4. Juni 2012

OLG Zweibrücken, Urteil vom 24.05.2012, Az. 4 U 17/10
§ 3 UWG, § 5 UWG

Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass Werbung mit einem (guten) Testergebnis der Stiftung Warentest irreführend und damit unzulässig ist, wenn dieses Ergebnis in einem späteren Test revidiert wurde. Vorliegend war das beworbene Fahrradschloss im Jahr 2007 mit „gut“ bewertet worden, was allerdings mit einer späteren Veröffentlichung im Jahr 2009 revidiert wurde. Trotzdem führte die Beklagte weiterhin die „gute“ Beurteilung in ihrer Werbung auf. Dies sei nach Auffassung des Gerichts unzulässig, da der Verbraucher davon ausgehe, aktuelle Bewertungen zu erfahren. Im Verschweigen der Nachuntersuchung mit schlechterem Ergebnis liege eine Irreführung.

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