OVG Berlin-Brandenburg: Ein Student, der fremde Textbeiträge aus dem Internet ohne Quellenhinweis in seine Hausarbeit übernimmt, täuscht (die Prüfungskommission)

veröffentlicht am 22. Februar 2012

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.11.2011, Az. OVG 10 N 48.09
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 31 Abs. 1 S. 1 HSchulG BE, § 9 Abs. 1 PrOWI vom 29.04.2003, § 15 Abs. 3 S. 1 PrOWI vom 29.04.2003

Das OVG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Täuschung vorliegt, wenn die Hausarbeit eines Studenten im Vergleich mit einem  Artikel der Netzeitung erkennen lässt, dass sich der Student an über zwölf verschiedenen Stellen der Hausarbeit durch wörtliche oder nahezu wörtliche Übernahmen ohne jede Kenntlichmachung von „Zwischen-“ oder „Letzt-„Quellen bedient hat. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Beschluss

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. April 2009 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger, der seit dem Wintersemester 2004/2005 im Diplomstudiengang Wirtschaft bei der Beklagten immatrikuliert ist, wendet sich gegen die Bewertung einer Hausarbeit mit „5,0T“ („nicht ausreichend“) aufgrund eines festgestellten Täuschungsversuchs. Diesen begründete die Erstprüferin damit, dass in der Arbeit passagenweise Quellen aus dem Internet wörtlich wiedergegeben seien, ohne diese als Zitat kenntlich zu machen, so dass es sich bei der Arbeit in Teilen um ein Plagiat handle. Die Klage, die der Kläger maßgeblich darauf gestützt hat, dass keine Täuschungshandlung vorliege, die eine Bewertung mit der Note „nicht ausreichend“ rechtfertige, und es zudem an einer tauglichen gesetzlichen Rechtsgrundlage für die Bewertung fehle, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

II.
Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag hat keinen Erfolg.

1)
Gemessen an den Einwendungen des Klägers, die den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen (vgl. zum Maßstab BVerfG, Beschluss vom 21.12.2009, Az. 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062, juris Rn. 16).

a)
Dies gilt zunächst hinsichtlich des Vorbringens des Klägers, der Bewertung seiner Arbeit mit „nicht ausreichend“ als Täuschungssanktion fehle eine hinreichende Rechtsgrundlage. Er macht diesbezüglich geltend, § 15 Abs. 3 Satz 1 der Prüfungsordnung könne hierfür nicht herangezogen werden, da die Sanktion aufgrund des Vorbehalts des parlamentarischen Gesetzes nicht einer Regelung durch untergesetzliche Normen überlassen bleiben dürfe. § 31 BerlHG enthalte zu Sanktionen bei Täuschungsversuchen keinerlei Aussage. Dass dort die Regelung des Prüfungsverfahrens genannt sei, genüge den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts nicht, weil damit keine sachlich-rechtliche Aussage verbunden sei, die der untergesetzlichen Ausgestaltung eine Richtung weisen könne.

Entgegen der Auffassung des Klägers stellt § 15 Abs. 3 Satz 1 der maßgeblichen Ordnung der Prüfungen im Studiengang Wirtschaft an der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin (Prüfungsordnung Wirtschaft – PrOWI) vom 29.04.2003 (Mitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin Nr. 10/2003), zuletzt geändert am 23.11.2004 (Mitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin Nr. 14/2004), eine tragfähige Rechtsgrundlage für die streitige Entscheidung dar, die Hausarbeit des Klägers mit „nicht ausreichend“ zu bewerten. Nach dieser Bestimmung gilt in dem Fall, dass ein Kandidat das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen versucht, die betreffende Leistung als mit „nicht ausreichend“ beurteilt. Die Regelung begegnet im Hinblick auf den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts keinen Bedenken.

Prüfungen, die den Nachweis erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten für die Aufnahme eines Berufes erbringen sollen, greifen in die Freiheit der Berufswahl ein und müssen deshalb den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen. Dies bedeutet, dass die Leistungsanforderungen in einer solchen Prüfung und die Maßstäbe, nach denen die erbrachten Leistungen zu bewerten sind, einer gesetzlichen Grundlage bedürfen und die Prüfungsschranke nach ihrer Art und Höhe nicht ungeeignet, unnötig oder unzumutbar sein darf (vgl. Beschluss des Senats vom 7. November 2011 – OVG 10 N 21.09 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Gesetzliche Grundlage ist hier § 31 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2007 (GVBl. S. 278), der bestimmt, dass Hochschulprüfungen auf der Grundlage von durch die Hochschulen zu erlassenden Prüfungsordnungen abgenommen werden, die unter anderem die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren festlegen. Diese Regelung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

Das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes verpflichten den Gesetzgeber, in grundlegenden normativen Bereichen, insbesondere im Bereich der Grundrechtsausübung, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und, sofern Einzelregelungen einer Verordnung überlassen bleiben, die Tendenz und das Programm schon so weit zu umreißen, dass sich der Zweck und der mögliche Inhalt der Verordnung bestimmen lassen. Diese Anforderungen, die sich für Verordnungen aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ergeben, gelten in ähnlicher Weise für die Satzungsgebung, in der ein bestimmter Kreis von Bürgern innerhalb eines durch Wesen und Aufgabenstellung der Körperschaft begrenzten Bereichs ermächtigt wird, durch demokratisch gebildete Organe die eigenen Angelegenheiten zu regeln wie hier im Bereich der Hochschulen (vgl. § 2 Abs. 1 BerlHG). Dabei genügt es, wenn sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte des Gesetzes (vgl. Urteil des Senats vom 17. Dezember 2008 – OVG 10 A 1.08 -, juris Rn. 47; Beschluss des Senats vom 7. November 2011, a.a.O., Rn. 4, jeweils m.w.N.). § 31 Abs. 1 Satz 1 BerlHG stellt eine hinreichende Ermächtigung zum Erlass der Prüfungsordnung einschließlich der Möglichkeit einer Sanktionierung von Täuschungsversuchen dar. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass die Bestimmung keine näheren Regelungen über das Prüfungsverfahren und die Bestehensvoraussetzungen enthält. Denn das Prüfungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG sowie aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben, so dass der Gestaltungsraum des Satzungsgebers hinreichend begrenzt ist. Die genaueren Festlegungen des Prüfungsverfahrens innerhalb dieses Rahmens gehören nicht zu den dem Gesetzgeber vorbehaltenen Leitentscheidungen, sondern dürfen der Regelung durch Hochschulsatzung vorbehalten bleiben, wobei der Gesetzgeber erwarten kann, dass der Satzungsgeber bewährte Prüfungsordnungen in Betracht zieht und die allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze beachtet (Beschluss des Senats von 7. November 2011, a.a.O., Rn. 5).

Die Regelung in § 15 Abs. 3 Satz 1 PrOWI über die Sanktionierung eines Täuschungsversuchs bewegt sich innerhalb des von der Ermächtigung in § 31 Abs. 1 Satz 1 BerlHG vorgegebenen Rahmens. Der Grundsatz der Chancengleichheit, der das gesamte Prüfungsrecht beherrscht, gebietet es, dass für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Dieser Grundsatz ist verletzt, wenn ein Prüfling sich durch eine Täuschungshandlung einen Vorteil gegenüber anderen Prüflingen verschafft. Zudem wird der Zweck der Prüfung, die tatsächlichen Leistungen und Fähigkeiten des Prüflings zu bewerten, verfehlt, wenn der Prüfling die Leistung nicht selbständig oder nur unter Zuhilfenahme unzulässiger Hilfsmittel erbringt. Es entspricht daher allgemein anerkannten prüfungsrechtlichen Grundsätzen, Täuschungshandlungen eines Prüflings zu sanktionieren. Die Möglichkeit, die entsprechende Prüfungsleistung, bei der die Täuschungshandlung begangen wurde, als nicht bestanden zu bewerten, stellt dabei eine typische verfahrensrechtliche Regelung in Prüfungsordnungen dar, so dass die entsprechende Vorschrift in der hier in Rede stehenden Prüfungsordnung zu den Bestimmungen gehört, die sich der Gesetzgeber bei Erlass der Ermächtigungsnorm vorgestellt hat. Es bedurfte daher keiner weitergehenden ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers über die Sanktionierung von Täuschungshandlungen (vgl. Beschluss des Senats vom 7. November 2011, a.a.O., Rn. 6).

b)
Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, § 15 Abs. 3 Satz 1 PrOWI stelle auch deshalb keine taugliche Rechtsgrundlage für die Bewertung der Hausarbeit mit „nicht ausreichend“ dar, weil die Norm für jede Form der Täuschungshandlung allein das Nichtbestehen vorsehe, womit der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz fehlerhaft konkretisiert werde. Denn der Umstand, dass in der Prüfungsordnung bei einer Täuschung bzw. einem Täuschungsversuch nur eine Sanktion vorgesehen ist, schließt es nicht aus, unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Wege einer verfassungskonformen Auslegung zu Differenzierungen zu gelangen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.01.1981, Az. BVerwG 7 B 300.80 und 301.80 -, n.v.; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 240). Ob hier im Fall eines geringfügigen Täuschungsversuchs eine solche Auslegung geboten und nach dem Wortlaut der Satzungsbestimmung möglich wäre, kann dahinstehen, denn vorliegend kann nicht von einer geringfügigen Täuschung ausgegangen werden.

c)
Der Kläger stellt mit seinem Zulassungsvorbringen die Wertung des Verwaltungsgerichts, dass bei der von ihm gefertigten Hausarbeit eine Täuschung im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 PrOWI gegeben ist, nicht im Sinne ernstlicher Zweifel in Frage. Dies gilt mit Blick auf seine Ausführungen auf den Seiten 4 bis 9 des Schriftsatzes vom 22.06.2009 schon deshalb, weil sich diese in der wörtlichen Wiederholung des Klagevorbringens im Schriftsatz vom 24.09.2008 erschöpfen, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen, was dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 206).

Der Kläger dringt auch nicht durch, soweit er sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, es sei für die Frage des Täuschungsversuchs irrelevant, dass sich die von ihm getroffene Textaussage aus der von ihm angegebenen Quelle erschließe, und dass das Zitat der „Letztquelle“, die sich als Ursprung für die inhaltliche Aussage der Passage darstelle, unter Auslassung einer „Zwischenquelle“, aus der die wörtliche Übernahme der Textpassage stamme und die ihrerseits auf die „Letztquelle“ verweise, nicht anders zu behandeln sei als der Fall, dass eine „Letztquelle“ nicht zitiert werde. Er führt hierzu aus, die reine Übernahme von Formulierungen stelle orientiert am Prüfungszweck keine relevante Täuschungshandlung dar, denn den sachlichen Inhalt der jeweiligen Textpassagen habe er durch die eigentliche sachliche Quelle belegt und der reine „Diebstahl der Formulierungsschönheit“ sei unschädlich. Auch habe er keine Interpretation übernommen, da die Zwischenquelle eine solche nicht vorgenommen, sondern vielmehr die Letztquelle im Wesentlichen nur wiedergegeben habe.

Diese Argumentation kann das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Urteils schon deshalb nicht erschüttern, weil sie mit der ersichtlich zielorientierten Verharmlosung der Täuschung an den tatsächlichen Gegebenheiten vorbeigeht. Denn dem Kläger ist nicht allein eine Übernahme von Formulierungen vorzuwerfen. Dies wird insbesondere im Schlussteil (Seite 13 der Arbeit) deutlich, dem gewöhnlich die Aufgabe einer Zusammenfassung der Ergebnisse der Arbeit zukommt und der deshalb gerade auf eigenständige Aufarbeitung, Interpretation und Meinungsäußerung angewiesen ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 11.05.2006 – 7 CE 06.1197 -, juris Rn. 3). Von den 22 Textzeilen sind aber 17 wörtlich aus dem Artikel der Netzeitung übernommen worden. Beim zweiten Absatz (dessen letzter Satz eine nur geringfügige Paraphrasierung der Vorlage ist) sowie dem ersten Satz des dritten Absatzes hat der Kläger dies sogar ohne jede Quellenangabe gelassen, wobei er bei der letztgenannten Textstelle die übernommene Äußerung überdies als seine eigene Meinung ausgegeben hat. Die im ersten Absatz zitierte Aussage stellt eine Auswertung und Zusammenfassung der – in mehreren Tabellen und Aufzählungen enthaltenen – Angaben der zitierten Quelle „vgl. Neugebauer (2007), S. 101 ff.“ dar, wie schon an der Zitierung mehrerer Seiten deutlich wird. Sowohl Auswertung als auch Zusammenfassung sind aber gerade der Kern, jedenfalls aber ein maßgeblicher Bestandteil des selbständigen Umgangs und der kritischen Auseinandersetzung mit wissenschaftlicher Literatur, die von § 9 Abs. 1 PrOWI als Ziel der Hausarbeit formuliert werden. Der Kläger hat sich die eigenständige inhaltliche Erschließung der zitierten Quelle, die notwendige Voraussetzung für eine schlagwortartige, prägnante Zusammenfassung der Resultate und die Herausarbeitung der wesentlichen Aussage einer wissenschaftlichen Untersuchung ist, durch den nicht offengelegten Rückgriff auf den Artikel der Netzeitung wenn nicht erspart, so jedenfalls wesentlich erleichtert und somit über den Umfang seiner eigenständigen wissenschaftlichen Arbeit beim Prüfer eine Fehlvorstellung hervorgerufen, mithin getäuscht. Gleiches trifft beispielsweise auch auf die – mit Ausnahme der ersichtlich fehlerhaft ersetzten Prozentwerte – wörtliche Übernahme der Formulierungen des Artikels über viele Zeilen auf Seite 7 der Arbeit zu.

Der Behauptung des Klägers, es liege in seinem Fall keine relevante Täuschung vor, muss zudem auch deshalb der Erfolg versagt werden, weil eine genauere Betrachtung der vorgelegten Arbeit im Vergleich mit dem fraglichen Artikel der Netzeitung erkennen lässt, dass sich der Kläger in einem deutlich größeren Umfang, als durch die Prüfer festgestellt, an mindestens zwölf verschiedenen weiteren Stellen der Hausarbeit durch wörtliche oder nahezu wörtliche Übernahmen ohne jede Kenntlichmachung von „Zwischen-“ oder „Letzt-„Quellen bedient hat.

d)
Ernstliche Zweifel wirft der Kläger schließlich auch nicht mit seinem Vorbringen auf, eine nach § 10 Abs. 2 PrOWI erforderliche ordnungsgemäße Zweitkorrektur der Hausarbeit sei trotz der Stellungnahme von Prof. R… vom 20.01.2009 nicht erfolgt. Selbst wenn die Korrektur mit dem Aktenvermerk nachgeholt worden sein sollte, sei diese ungenügend, denn in die Wertungsentscheidung hätte auch einfließen müssen, dass er die eigentlichen Quellen „hinter“ der Netzeitung zitiert habe. Das Zitat der eigentlichen Quellen unter Auslassung einer Zwischenquelle müsse gemessen am Prüfungszweck anders bewertet werden als der Fall, dass die Letztquelle nicht zitiert werde.

Diesen Ausführungen ist kein Gesichtspunkt zu entnehmen, warum die im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgte Stellungnahme von Prof. R… nicht als eine nach § 10 Abs. 2 Satz 1 PrOWI notwendige Zweitkorrektur seiner Hausarbeit angesehen werden kann. Die Rügen des Klägers zu angeblichen inhaltlichen Mängeln der Bewertung gehen von der – wie vorstehend ausgeführt – unzutreffenden Prämisse aus, zwischen seinem Vorgehen und der unterbliebenen Zitierung einer Quelle bestehe ein Unterschied.

2)
Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob § 31 Abs. 1 BerlHG einen hinreichenden gesetzlichen Rahmen für die Sanktionierung von Täuschungshandlungen in Prüfungsordnungen liefere, ist nicht in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig, da sie sich nach den vorstehenden Ausführungen unter 1) a) mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt (vgl. Beschluss des Senats vom 10.11.2011, Az. OVG 10 N 110.09 -, m.w.N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

I