OVG Koblenz: Die Angabe „mit Eiswein dosiert“ darf für Sekt nicht verwendet werden

veröffentlicht am 28. November 2013

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOVG Koblenz, Urteil vom 11.09.2013, Az. 8 A 10343/13.OVG
§ 37 Abs. 1 WeinV

Das OVG Koblenz hat entschieden, dass die Angabe „mit Eiswein dosiert“ für einen Sekt nicht zulässig ist. Gemäß der Weinverordnung dürften bestimmten Begriffe wie z.B. „Eiswein“, „Spätlese“ oder „Trockenbeerenauslese“ ausschließlich im Zusammenhang mit Wein als Bezeichnung verwendet werden, weil es sich um Prädikate handele. Dies gelte auch, wenn die streitgegenständliche Angabe lediglich einen Zusatz zum Sekt bezeichnen solle, da auch diese Angabe Teil der Verkehrsbezeichnung sei. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberverwaltungsgericht Koblenz

Urteil

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Weinrechts

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. September 2013, an der teilgenommen haben … für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 30. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, ihr das Vermarkten von Sekt mit der Bezeichnung „Deutscher Sekt Bacchus mild zusätzlich mit Eiswein dosiert“ zu untersagen.

Der Beklagte antwortete auf eine entsprechende Anfrage der Klägerin mit Schreiben vom 6. August 2012, die beabsichtigte Angabe „zusätzlich mit Eiswein dosiert“ bei einem Sekt, dem Eiswein als Versanddosage zugesetzt worden sei, verstoße gegen § 37 Abs. 1 WeinV und sei deshalb unzulässig.

Die Klägerin erhob daraufhin Feststellungsklage mit der Begründung: Im Sektbezeichnungsrecht gelte das Missbrauchsprinzip. Danach sei erlaubt, was nicht missbräuchlich oder irreführend sei. Die umstrittene Angabe sei eine Herstellungsangabe und ein Geschmackshinweis. Sie sei zutreffend und nicht irreführend. Sie sei auch nicht nach § 37 Abs. 1 WeinV verboten. Diese Regelung sei vom EG-Recht nicht gedeckt, das die Verwendung traditioneller Begriffe wie Eiswein abschließend regele (Art. 40 Abs. 2 a-c VO (EG) Nr. 607/2009), kein Verbot enthalte und dem nationalen Recht vorgehe. Es dürfe durch das nationale Recht nur aufgrund einer ausdrücklichen Ermächtigung ergänzt werden, die hier fehle. Das Verbot nach § 37 Abs. 1 WeinV gehe zumindest weiter, als ein europarechtliches Verbot und sei deshalb zumindest einschränkend auszulegen. Selbst wenn § 37 Abs. 1 WeinV europarechtskonform sei, sei er doch vom Beklagten falsch angewendet worden. Die Angabe „zusätzlich mit Eiswein dosiert“ werde nicht für andere Erzeugnisse als für Wein gebraucht, sondern für Wein, der als Dosage dem Sekt zugesetzt werde. Das Verbot gelte nur für Prädikatsangaben, welche als Verkehrsbezeichnung für andere Erzeugnisse als Wein verwendet würden. Verkehrsbezeichnung sei hier die Angabe „Deutscher Sekt“. Bei dem Zusatz handele es sich um eine nicht von dem Verbot erfasste Herstellungs- und Geschmacksangabe. Dies folge aus der Verwendung des Wortes „für“, denn sonst müsse es nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers heißen „bei der Bezeichnung anderer Erzeugnisse als Wein“, wie etwa in § 38 Abs. 2 WeinV. Etwas anderes folge auch nicht aus § 37 Abs. 2 WeinV.

Der Beklagte führte aus: Die Beschränkung des Gebrauchs der Prädikatsergänzungen durch § 37 Abs. 1 WeinV stehe im Einklang mit den europarechtlichen Verwendungsbedingungen. Nach der Produktspezifikation in E-Bacchus sei der Begriff „Eiswein“ als Ergänzung zur Bezeichnung „Prädikatswein“ für die Erzeugnisse der Kategorie Wein geregelt. Art. 40 Abs. 2 VO (EG) Nr. 607/2009 untersage jede widerrechtliche Aneignung. Eine Verwendung bei der Etikettierung von Erzeugnissen der Kategorie Sekt sei daher unzulässig, auch wenn er inhaltlich zutreffe und nicht irreführend sei. § 37 Abs. 1 WeinV beziehe sich nicht nur auf die Angabe der Verkehrsbezeichnung, sondern auf jede Verwendung, wie der Vergleich mit der Regelung in § 37 Abs. 2 WeinV bestätige, wonach selbst deutlich getrennt von der Verkehrsbezeichnung nur das Wort „Cabinet“, nicht aber das Prädikat „Kabinett“ verwendet werden dürfe.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es könne offenbleiben, ob ein Verstoß gegen § 37 Abs. 1 WeinV vorliege, zumal zweifelhaft sei, ob Sekt ein anderes Erzeugnis als Wein im Sinne dieser Vorschrift sei. Es liege jedoch ein Verstoß gegen europarechtliche Bestimmungen vor. Dosagen blieben bei der Bezeichnung im Hinblick auf Erntejahr, Rebsorte und geografische Angabe unberücksichtigt. Durch die Versanddosage werde der Zuckergehalt des Schaumweins bestimmt, zu dessen Angabe nur die in Anhang XIV Teil A VO (EG) Nr. 607/2009 genannten Begriffe verwendet werden dürften. Daraus folge im Umkehrschluss, dass auf die einzelnen Zutaten der Dosage nicht hingewiesen werden dürfe, weil dieser damit ein gesetzlich nicht gewolltes Gewicht beigemessen werde. Beim Verbraucher könne der Eindruck entstehen, dass ein in der Dosage enthaltenes Erzeugnis ein wesentlicher Bestandteil wäre.

Die Klägerin führt zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung aus, der vom Verwaltungsgericht vorgenommene Umkehrschluss sei nicht zulässig. Die Regelung über den bezeichnungsunschädlichen Verschnittanteil, nach der die Dosage unberücksichtigt bleibt, sage ebenso wenig über die Zulässigkeit eines Hinweises auf die Dosage aus wie das Verzeichnis der Begriffe für die Pflichtangaben zum Zuckergehalt. Mangels einer speziellen Regelung sei die Angabe zulässig, denn sie sei nicht irreführend. Es werde ausreichend deutlich, dass es sich bei dem zugegebenen Eiswein nur um eine geringe Menge handele. Die Angabe sei auch nicht nach § 37 Abs. 1 WeinV untersagt: Sekt sei Wein im Sinne des § 37 Abs. 1 WeinV. Hinzu komme, dass sie lediglich zur Angabe des dem Sekt zugesetzten Weines verwendet werde, also als Weinbezeichnung und nicht als Sektbezeichnung. Das Verbot betreffe nur Prädikatsangaben, die als Verkehrsbezeichnung verwendet würden, also etwa die Angabe „Eiswein-Sekt“. Der Begriff Eiswein werde nicht für Sekt verwendet, sondern zur Konkretisierung des Dosage-Weines.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, der Klägerin zu untersagen, in der Etikettierung von deutschem Sekt den Hinweis anzubringen „zusätzlich mit Eiswein dosiert“.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er führt aus: Das Verwaltungsgericht habe die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Unabhängig von einer Irreführung des Verbrauchers sei die beabsichtigte Angabe nach § 37 Abs. 1 WeinV unzulässig. Wein im Sinne von § 37 Abs. 1 WeinV schließe Sekt nicht mit ein, das folge schon aus dem Verhältnis zu § 37 Abs. 2 WeinV. Das Verwendungsverbot beziehe sich auf jegliche Verwendung, daher sei auch auch die hier beabsichtigte Verwendung in der Art einer Beschreibung unzulässig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die beabsichtigte Angabe „mit Eiswein dosiert“ in Verbindung mit der Bezeichnung „Deutscher Sekt Bacchus mild“ verstößt allerdings bereits gegen § 37 Abs. 1 WeinV (1.), der seinerseits nicht gegen europarechtliche Vorschriften verstößt (2.).

1.
Nach § 37 Abs. 1 WeinV dürfen die Worte „Kabinett“, „Spätlese“, „Auslese“, „Beerenauslese“, „Trockenbeerenauslese“ und „Eiswein“ im geschäftlichen Verkehr allein oder in Verbindung mit anderen Worten für andere Erzeugnisse als Wein nicht gebraucht werden.

Die aufgeführten Worte sind Prädikate, die unter bestimmten Voraussetzungen zur Bezeichnung von inländischen Weinen verwendet werden dürfen (§ 20 WeinG).

Mit der Angabe „mit Eiswein dosiert“ für Sekt wird das Wort Eiswein für ein anderes Erzeugnis als Wein gebraucht.

a.
Sekt ist ein anderes Erzeugnis als Wein im Sinne von § 37 Abs. 1 WeinV.

Sekt ist ein traditioneller Begriff, der an Stelle von Qualitätsschaumwein verwendet werden darf (Art. 60 Abs. 2 VO (EG) 607/2009). Qualitätsschaumwein ist eine der 17 Kategorien, in die Weinbauerzeugnisse eingeordnet werden (VO (EG) Nr. 1234/2007, Anhang XI b Nr. 5). Die Bezeichnung der Kategorie gehört zu den obligatorischen Angaben bei der Kennzeichnung bestimmter Erzeugnisse (Art. 118 y Abs. 1 a VO EG 1234/2007))

Das Wort „Wein“ wird im europäischen Recht mit unterschiedlicher Bedeutung gebraucht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend feststellt.

Zum einen wird „Wein“ als Bezeichnung für einen Sektor von Erzeugnissen verwendet, die der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinschaftliche Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO (VO(EG) Nr. 1234/2007) unterliegen (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe l VO (EG) Nr.1234/2007 in Verbindung mit Anhang I Teil XII). Wein in diesem Sinne ist Wein aus frischen Weintrauben (KN-Code ex 2204) und damit auch Qualitätsschaumwein (Sekt), aber auch etwa Traubensaft oder Weinessig.

Zum anderen ist Wein, ebenso wie Qualitätsschaumwein, eine von 17 Kategorien, in die die Weinbauerzeugnisse eingeordnet werden (VO (EG) Nr. 1234/2007, Anhang XI b Nr. 1).

In § 37 Abs. 1 WeinV ist Wein als Kategorie zu verstehen, und schließt damit Sekt als ein Erzeugnis der gesonderten Kategorie Qualitätsschaumwein nicht ein.

Dies ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang von § 37 Abs. 1 WeinV mit § 26 Abs. 1 WeinG und § 37 Abs. 2 WeinV.

Nach § 26 Abs. 1 WeinG darf unter anderem das Wort „Eiswein“ allein oder in Verbindung mit anderen Worten für Getränke, die keine Erzeugnisse sind, nur gebraucht werden, wenn eine europarechtliche oder bundesrechtliche Vorschrift dies ausdrücklich vorsieht. Erzeugnisse sind die in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union genannten Erzeugnisse des Weinbaus ohne Rücksicht auf ihren Ursprung, aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte weinhaltige Cocktails sowie weinhaltige Getränke (§ 2 Nr. 1 WeinG). Da Sekt ein Erzeugnis in diesem Sinne ist, wird der Gebrauch der aufgeführten Worte für Sekt durch diese Regelung nicht ausgeschlossen. Die Verwendung der aufgeführten Worte für Getränke, die Erzeugnisse sind, wird durch § 37 Abs. 1 WeinV geregelt. Wein im Sinne dieser Vorschrift wird gerade zur Abgrenzung von anderen Erzeugnissen des Weinbaus gebraucht. Deshalb muss es sich um Wein im Sinne der Kategorie Wein handeln und nicht um den Oberbegriff Wein, der der Abgrenzung des Weinsektors etwa vom Reis-, Hopfen- oder Zuckersektor dient (so im Ergebnis auch Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand November 2010, C 401 § 37 Rn. 3; Koch, Weinrecht, 4. Aufl. Stand Mai 2008, Stichwort Prädikatswein, Abschnitt Bezeichnungsschutz).

§ 37 Abs. 2 WeinV ist eine Ausnahmeregelung zu § 37 Abs. 1 WeinV. Sie lässt die Verwendung des Wortes „Cabinet“ in dieser Schreibweise und mit weiteren Einschränkungen für Sekt zu. Das ergibt nur Sinn, wenn die in § 37 Abs. 1 WeinV aufgeführten Worte, insbesondere „Kabinett“ und „Eiswein“ für Sekt nicht gebraucht werden dürfen, also Sekt nicht Wein im Sinne dieser Vorschrift ist.

b.
Das Wort Eiswein wird in der von der Klägerin beabsichtigten Bezeichnung auch in Verbindung mit anderen Worten für Sekt gebraucht.

Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass das Wort Eiswein nicht „für“, im Sinne von „unmittelbar für“ – wie etwa bei „Eiswein-Sekt“ – für Sekt gebraucht wird, sondern nur für einen Bestandteil dieses Sektes, der dem Rohsekt als Versanddosage zugefügt wird. Dieser Eiswein ist jedoch durch Vermischung als Erzeugnis der Kategorie Wein untergegangen. Das unter Verwendung des Wortes „Eiswein“ mittelbar bezeichnete Erzeugnis ist der Qualitätsschaumwein. Für diesen, nämlich auf dessen Etikett und zu dessen Beschreibung soll das Wort „Eiswein“ verwendet werden. Die Verwendung des Wortes „für“ gibt keinen Anlass für eine einschränkende Auslegung mit der Bedeutung „unmittelbar für“. Vielmehr bezeichnet „für“ allgemein den bestimmten Zweck, den Empfänger, die Bestimmung (vgl. Duden, Bedeutungswörterbuch 2. Auflage 1985). Wäre eine solche erhebliche Einschränkung gewollt gewesen, hätte der Gesetzgeber sicher eine deutlichere Formulierung gefunden. So heißt es in § 38 Abs. 2 WeinV, auf den die Klägerin selbst hinweist „bei der Angabe eines Weinbaubetriebs“. Der Gesetzgeber hätte entsprechend formulieren können „bei der Verkehrsbezeichnung“ oder gar „als Verkehrsbezeichnung“. Selbst wenn man der Meinung der Klägerin folgen wollte, aus der Verwendung des Wortes „für“ ergebe sich, dass das Wort „Eiswein“ lediglich als Teil der Verkehrsbezeichnung nicht gebraucht werden dürfe, ist zu berücksichtigen, dass des Wort „Eiswein“ sehr wohl als Teil der Verkehrsbezeichnung, nämlich als Zusatz zu dieser verwendet wird. Dass sich aus diesem Zusatz Informationen zur Herstellung und zum Geschmack entnehmen lassen, ändert an dem Zusammenhang mit der Verkehrsbezeichnung nichts. Die Verwendung des Wortes „Eiswein“ ist auch nicht deshalb unschädlich, weil der Sekt selbst nicht als Eiswein bezeichnet wird, denn die Verwendung des Wortes „Eiswein“ ist auch in Verbindung mit anderen, das heißt auch relativierenden oder klarstellenden Worten, untersagt.

Dieses Verständnis wird bestätigt durch die Ausnahmeregelung § 37 Abs. 2 WeinV. Danach ist das Wort „Cabinet“ ausdrücklich nur „deutlich getrennt von der Bezeichnung des Erzeugnisses“ zugelassen. Diese Regelung wäre, wie der Beklagte zutreffend anmerkt, überflüssig, wenn man der Meinung der Klägerin darin folgen wollte, dass nach § 37 Abs. 1 WeinV ohnehin nur der Gebrauch des Wortes „Eiswein“ als Verkehrsbezeichnung für das Erzeugnis untersagt sei. Denn das Wort „Kabinett“ ist dort in gleicher Weise aufgeführt ist wie das Wort „Eiswein“.

Gerade mit Rücksicht auf § 37 Abs. 2 WeinV sieht der Senat keine Veranlassung, sich im Hinblick auf eine lange zurückliegende Amtliche Begründung der Auffassung der Klägerin anzuschließen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf die Amtliche Begründung zu § 51 WeinG vom 16. Juli 1969 BGBl. I, S. 781 (801) hingewiesen. Dort heißt es zu Abs. 1 dieser Vorschrift, die § 26 WeinG heutiger Fassung entspricht: „Aus Zielsetzung des Verbotes und seiner Formulierung ergibt sich aber auch, dass nach anderen Rechtsvorschriften zulässige sonstige Angaben, die nicht ein Getränk in seiner Gesamtheit charakterisieren, sondern nur etwas über die Art seiner Herstellung ausdrücklich aussagen, von dem Verbot nicht betroffen werden. Es wäre also nicht zu beanstanden, wenn bei einem Getränk z.B. angegeben würde, dass bei seiner Herstellung Wein oder Schaumwein zugesetzt worden ist.“ Diese Aussage betrifft zunächst gerade Getränke, die nicht Erzeugnisse des Weinbaus sind, und kann deshalb nicht ohne weiteres auf ein Erzeugnis des Weinbaus übertragen werden, bei dem wegen der größeren Nähe zum Wein ein größeres Bedürfnis zum Schutz der dem Wein vorbehaltenen Begriffe besteht. Abgesehen davon gab es seit 1969 erhebliche Änderungen des Weinrechts. Die in § 51 Abs. 2 WeinG 1969 getroffene Regelung findet sich nun in § 37 Abs. 1 WeinV, während § 37 Abs. 2 WeinV eine Ausnahmeregelung trifft, die – wie oben ausgeführt -, zur Auslegung von § 37 Abs. 1 WeinV herangezogen werden kann.

2.
§ 37 Abs. 1 WeinV verstößt auch nicht gegen europarechtliche Vorschriften.

Ein Verstoß gegen EU-Recht liegt zunächst nicht darin, dass die Klägerin nach § 37 Abs. 1 WeinV den geschützten Begriff „Eiswein“ nicht für Eiswein verwenden darf, und damit, wie die Klägerin meint, an der Benutzung des zu ihren Gunsten geschützten traditionellen Begriffes „Eiswein“ gehindert wird. Wie oben bereits ausgeführt will sie das Wort „Eiswein“ als Angabe für Qualitätsschaumwein verwenden. Qualitätsschaumwein ist aber kein Erzeugnis der Kategorie Wein, für die das Wort „Eiswein“ geschützt ist (Art. 40 VO (EG) 607/2009 in Verbindung mit E-Bacchus). Darüber hinaus wurde der Qualitätsschaumwein (Sekt) auch nicht entsprechend den Vorgaben aus Weintrauben gewonnen, die bei hartem Frost mit Temperaturen von weniger als -7°Celsius geerntet und in gefrorenem Zustand gepresst wurden.

Ein Verstoß liegt auch nicht darin, dass § 37 Abs. 1 WeinV die Verwendung des Wortes „Eiswein“ weiter einschränkt als die europarechtliche Vorschrift Art. 40 Abs. 2 VO (EG) Nr. 607/2009. Danach werden die traditionellen Begriffe wie Eiswein geschützt gegen jede widerrechtliche Aneignung, selbst wenn der geschützte Begriff zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird. § 37 Abs. 1 WeinV entspricht dieser europarechtlichen Regelung und geht nicht darüber hinaus. Zwar ist die Formulierung in § 37 Abs. 1 WeinV insoweit weiter gefasst, als es dort allgemein heißt „allein oder in Verbindung mit anderen Worten“. Die Aufzählung in Art. 40 Abs. 2 VO (EG) Nr. 607/2009 ist jedoch nicht abschließend sondern nur beispielhaft und macht deutlich, dass der geschützte Begriff auch dann nicht verwendet werden darf, wenn zum Ausdruck kommt, dass er für das bezeichnete Erzeugnis nicht unmittelbar zutrifft.

Danach kommt es auf die vom Verwaltungsgericht angestellten Überlegungen nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungs­gericht angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, schrift­lich oder in elektronischer Form einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist ebenfalls bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann, bezeichnet werden.

Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) zu übermitteln ist.

Die Einlegung und die Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige nach Maßgabe des § 67 VwGO vertretungsbefugte Person oder Organi­sation erfolgen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 63, 52 Abs. 1 GKG).

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Weinrechts

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 18. September 2013, an der teilgenommen haben … beschlossen:

Das Urteil des Senats vom 11. September 2013 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 118 VwGO im Tenor dahingehend geändert, dass der letzte Ausspruch lautet: Die Revision wird nicht zugelassen.

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