OVG Koblenz: Zur Untersagung des Betriebs einer ohne die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis betriebenen Spielhalle

veröffentlicht am 6. Februar 2015

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOVG Koblenz, Beschluss vom 23.12.2014, Az. 6 B 10994/14
§ 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV

Das OVG Koblenz hat entschieden, dass bei glücksspielaufsichtlichen Anordnungen die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen ausgeschlossen werden kann. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit

gegen
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Präsidentin der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier,

wegen Glücksspielrechts

hier: aufschiebende Wirkung

hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 23.12.2014, an der teilgenommen haben … beschlossen:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 15.10.2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. Die von ihm dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein Gegenstand der Überprüfung durch den Senat sind, führen nicht zu einer von dem angefochtenen Beschluss abweichenden Entscheidung. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind zutreffend, wonach der in § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV normierte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht für Rechtsbehelfe gilt, die gegen glücksspielaufsichtliche Anordnungen erhoben werden, die Spielhallen betreffen. Die Beschwerde wird daher aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen, so dass auf diese verwiesen werden kann (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass der Zweite Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrags über die Aufgaben des Staates und damit auch § 9 Abs. 2 GlüStV nicht – wie der Antragsgegner meint – auf alle öffentlichen Glücksspiele anzuwenden ist. Vielmehr regelt die Bestimmung des § 2 Abs. 3 Satz 1 GlüStV ausdrücklich, dass für Spielhallen, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, nur die §§ 1 bis 3, 4 Abs. 1, 3 und 4, §§ 5 bis 7 GlüStV sowie die Vorschriften des Siebten und Neunten Abschnitts dieses Staatsvertrags gelten. Aus dem Umstand, dass auch die Bestimmungen über Spielbanken (§ 2 Abs. 2 GlüStV), Gaststätten (§ 2 Abs. 4 GlüStV), Wettannahmestellen der Buchmacher (§ 2 Abs. 4 GlüStV), Pferdewetten (§ 2 Abs. 5 GlüStV) und über Gewinnspiele im Rundfunk (§ 2 Abs. 6 GlüStV) nicht auf den Zweiten Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrags verweisen, kann nicht geschlossen werden, wegen des hohen Suchtgefährdungspotenzials dieser Glücksspiele könne die Geltung des § 9 Abs. 2 GlüStV als einer zentralen Bestimmung über die Glücksspielaufsicht auf Anordnungen, die sich auf diese Glücksspiele beziehen, als selbstverständlich betrachtet werden. Ebenso wenig erlaubt die Berücksichtigung des mit dem Staatsvertrag verfolgten Jugend- und Spielerschutzes, die Bestimmung des § 2 Abs. 3 Satz 1 GlüStV zu ignorieren und den § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV auf Anordnungen über Spielhallen anzuwenden. Dem entsprechend hält auch das OVG Nordrhein-Westfalen (4 B 717/14, juris) die Bestimmung des § 9 Abs. 2 GlüStV nicht aufgrund der nordrhein-westfälischen Regelungen über die zuständigen Erlaubnis- und Aufsichtsbehörden auf spielhallenbezogene Anordnungen für anwendbar.

Zwar hat der Bayerische VGH (10 CS 13.2300, ZfWG 2014, 60, juris) entschieden, die Klage gegen die Untersagung des Betriebs einer ohne die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis betriebenen Spielhalle habe nach Art. 10 Satz 2 Halbsatz 2 bayAGGlüStV in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV keine aufschiebende Wirkung. Entscheidend dafür war aber, dass die spezielle landesrechtliche Regelung des Art. 10 Satz 2 Halbsatz 2 bayAGGlüStV die entsprechende Anwendung des § 9 Abs. 2 GlüStV ausdrücklich normiert. An einer solchen Bestimmung fehlt es jedoch in Rheinland-Pfalz.

Zutreffend weist der angefochtene Beschluss ferner darauf hin, dass auch die Bestimmung des § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LGlüG über die Aufsichtsbefugnisse gegenüber Spielhallenbetreibern die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen glücksspielrechtliche Anordnungen, die Spielhallen betreffen, nicht ausschließt. Vielmehr verweist § 13 Abs. 3 Satz 3 LGlüG lediglich auf § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 4 GlüStV, nicht aber auf § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV über den Sofortvollzug glücksspielaufsichtlicher Anordnungen.

Die Beschwerde war nach alledem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG.

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