OVG Lüneburg: Für die Wiedereinfuhr von umverpackten Pflanzenschutzmitteln muss eine eigene Zulassung vorhanden sein

veröffentlicht am 18. Februar 2014

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOVG Lüneburg, Beschluss vom 13.01.2014, Az. 10 LA 48/12
Art. 34 AEUV; § 15d PflSchG, § 2 Nr. 17 PflSchG, § 28 Abs. 1 PflSchG, § 30 PflSchG, § 46 Abs. 1 S. 2 PflSchG; Art. 52 Abs. 1 EGV 1107/2009, Art. 28 EGV 1107/2009

Das OVG Lüneburg hat entschieden, dass eine Firma in Deutschland ein von einem anderen Unternehmen produziertes und verpacktes Pflanzenschutzmittel nach einer Umverpackung und Neuetikettierung in den Niederlanden nicht ohne Vertriebserweiterung oder eigene Zulassung wiedereinführen darf. Sonst lasse sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, ob es sich bei einem solchen  Pflanzenschutzmittel, das weder die Originalverpackung noch das Originaletikett des Zulassungsinhabers aufweise, überhaupt um eine Wiedereinfuhr eines in Deutschland hergestellten und zugelassenen Mittels handele. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberverwaltungsgericht Lüneburg

Beschluss

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig – 2. Kammer – vom 8. Februar 2012 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands des Zulassungsverfahrens wird auf 100.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin auf der Grundlage des nationalen bzw. europäischen Rechts berechtigt ist, ein in der Bundesrepublik Deutschland von einer anderen Firma hergestelltes und zugelassenes Pflanzenschutzmittel nach Umverpackung und (Neu-)Etikettierung in den Niederlanden im Wege der Wiedereinfuhr in Deutschland in den Verkehr zu bringen.

Die Klägerin hat ihren Sitz in den Niederlanden. Als Großhändlerin im- und exportiert sie Pflanzenschutzmittel. Dabei kauft sie diese in Deutschland ein, etikettiert sie in den Niederlanden um und exportiert sie dann wieder nach Deutschland, um sie dort zu verkaufen. Zu den Wiedereinfuhrprodukten der Klägerin gehört das von der B. C. Deutschland GmbH (B. GmbH) hergestellte und auf diese zugelassene Pflanzenschutzmittel, das von B. GmbH unter der Bezeichnung „D. “ vertrieben wird. Nach Kauf, Umverpackung und (Neu-)Etikettierung dieses Mittels durch die Klägerin in den Niederlanden weist dieses Pflanzenschutzmittel das Etikett E. -Markenname und darunter den Namen des Referenzmittels „D.“ sowie die Chargenummer der Klägerin aus. Die dem Mittel beigefügte Bedienungsanleitung entspricht der des Referenzmittels der B. GmbH. In den Niederlanden besteht für dieses Mittel keine Zulassung. Es wird dort auch nicht in den Verkehr gebracht. Eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und der B. GmbH, mit welcher der Klägerin gestattet ist, das Pflanzenschutzmittel unter einer abweichenden Bezeichnung zu vertreiben (sog. „Vertriebserweiterung“), besteht nicht. Nach Angaben der Klägerin ist die B. GmbH auch nicht bereit, eine solche Vereinbarung noch abzuschließen, weil ihr wie auch anderen Herstellern nicht daran gelegen sei, Vertriebsstrukturen parallel zu ihrem Vertriebsnetz entstehen zu lassen.

Die Klägerin beantragte am 27. Mai 2009 bei der Beklagten eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung, um das Pflanzenschutzmittel „D. “ im Wege der Wiedereinfuhr unter der o.a. Bezeichnung zu vertreiben. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4. Oktober 2010 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung könne für den von der Klägerin geplanten rein innerstaatlichen Handel (Wiedereinfuhr) gemäß § 16c Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes a.F. (PflSchG) nicht erteilt werden. Eine analoge Anwendung der Vorschrift komme nicht in Betracht, weil die Norm geschaffen worden sei, um im Bereich der Pflanzenschutzmittel einen Rahmen für den freien Warenverkehr zu schaffen. Rein innerstaatlicher Handel unterliege jedoch nicht dem freien Warenverkehr.

Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2011 zurück. Sie führte ergänzend aus, dass sich ein Anspruch auf Erteilung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung auch nicht aus dem europäischen Recht ableiten lasse. Insbesondere könne die Klägerin für sich nicht das in dem nunmehr geltenden Art. 34 AEUV geregelte Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen sowie aller Maßnahmen gleicher Wirkung in Anspruch nehmen. Denn dieses gelte nur für Waren, die sich im freien Verkehr befänden, beziehe sich jedoch nicht auf Produkte, die im Exportstaat nicht zugelassen seien. Da das beantragte Produkt in den Niederlanden nicht zugelassen sei, könne sich die Klägerin nicht auf die Warenverkehrsfreiheit berufen.

Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat beantragt,

1. festzustellen, dass sie berechtigt ist, das durch die Beklagte zugelassene Pflanzenschutzmittel … unter der Bezeichnung „E. Mesosulfuron und Iodosulfuron“ in den Verkehr zu bringen,

2. hilfsweise:… ihr eine Parallelhandelsgenehmigung zu erteilen, die sie berechtigt, das durch die Beklagte zugelassene Pflanzenschutzmittel … unter der Bezeichnung „E. Mesosulfuron und Iodosulfuron“ in den Verkehr zu bringen,

Des Weiteren hat sie hilfsweise beantragt, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH gemäß Art. 267 AEUV zwei näher formulierte Fragen vorzulegen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, mit im Wesentlichen folgender Begründung abgewiesen:

Eine nationale Berechtigung der Klägerin, ein auf ein anderes Unternehmen zugelassenes Pflanzenschutzmittel ohne dessen Zustimmung unter einem abweichenden Namen in Deutschland in den Verkehr zu bringen, liege nicht vor, weil sie weder eine eigene Zulassung besitze noch mit der Zulassungsinhaberin eine Vereinbarung nach § 15d Abs. 1 PflSchG a. F. bzw. § 30 PflSchG n. F. (sog. Vertriebserweiterung) getroffen habe. Auch nach dem europäischen Recht scheide eine derartige Berechtigung aus. Art. 52 Verordnung (EG) 1107/2009 habe die Genehmigung für den Parallelhandel zum Gegenstand. Die Handelstätigkeit der Klägerin stelle jedoch keinen Parallelimport im Sinne des geltenden Rechts dar. Nach Art. 52 Abs. 1 dieser Vorschrift liege ein Parallelhandel (nur) dann vor, wenn ein Pflanzenschutzmittel, dass in einem Mitgliedstaat zugelassen sei, in einem anderen Mitgliedstaat eingeführt und/oder in den Verkehr gebracht werden solle. Diese Konstellation sei hier nicht gegeben, weil das streitgegenständliche Pflanzenschutzmittel – nach Umverpackung in den Niederlanden, wo es nicht zugelassen sei – in demselben Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht werden solle, in dem auch seine Zulassung erteilt wurde. Der Sache nach handele es sich deshalb nicht um einen Parallelimport, sondern um eine Wiedereinfuhr.

Die von der Klägerin geplante Wiedereinfuhr nach Umverpackung und Umetikettierung des Produkts sei auch von Art. 29 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht gedeckt. Diese Vorschrift regele die Voraussetzungen einer Zulassung von Pflanzenschutzmitteln. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang meine, das Pflanzenschutzmittel unter einer abweichenden Bezeichnung in den Handel bringen zu dürfen, weil das Mittel als solches zugelassen sei und von ihr in der Zusammensetzung nicht verändert werde, treffe das nicht zu, weil die erteilte Zulassung nicht produkt- sondern herstellerbezogen erteilt werde. Nur der Hersteller werde durch die Zulassung berechtigt, das Pflanzenschutzmittel in den Verkehr zu bringen. Eine Pflicht des Gerichts, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH vorzulegen, bestehe nicht. Im Übrigen habe es die von der Klägerin aufgeworfenen Auslegungsfragen unter Berücksichtigung der nationalen und europarechtlichen Rechtsprechung bereits im Rahmen der Ausführungen zu Haupt- und Hilfsantrag beantwortet.

II.
Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg, weil die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), auf welche die Klägerin ihr Zulassungsbegehren stützt, nicht vorliegen.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (Nds. OVG, Beschluss vom 1. Dezember 2011 – 1 LA 79/11 = DVBl 2012, 122; BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 – 2 BvR 758/07 -, NVwZ 2010, 634; Beschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546; vgl. Gaier, NVwZ 2011, 385, 388 ff.). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (Nds. OVG, Beschluss vom 4. Januar 2012 – 5 LA 85/10 – = Nds. Rechtsprechungsdatenbank = juris Rn. 16).

Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Vorbringen der Klägerin nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Das Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe verkannt, „dass die Pflanzenschutzmittelzulassung in erster Linie produktbezogen erteilt wird“, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Klägerin für das Inverkehrbringen ihres Pflanzenschutzmittels gemäß § 28 Abs. 1 PflSchG und Artikel 28 Verordnung (EG) 1107/2009 einer eigenen Zulassung bedarf. Der Senat nimmt insoweit auf die ausführliche und zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts Bezug (S. 9 UA). Zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann sich die Klägerin weder auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2004 zum zulassungsfreien Parallelimport von Pflanzenschutzmitteln noch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus den Jahren 1994, 1995 und 2002 (Zulassungsnummern I – III) berufen.

Die von der Klägerin auf Seiten 15 ff. der Zulassungsbegründung vom 27. April 2012 zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts haben den Parallelimport zum Gegenstand und sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Handelstätigkeit der Klägerin kein Parallelimport im Sinne des Art. 52 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 darstellt (S. 8 und 9 UA). Ein Parallelimport setzt voraus, dass ein in einem Mitgliedstaat zugelassenes Pflanzenschutzmittel in einem anderen Mitgliedstaat eingeführt, in Verkehr gebracht oder verwendet wird. Eine die Ländergrenze eines Mitgliedstaates überschreitende Einfuhr, ein Inverkehrbringen oder eine grenzübertretende Verwendung liegt hier nicht vor, weil die Klägerin das Mittel ausschließlich zum Zwecke der Umverpackung und Umetikettierung in die Niederlande verbringt. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass das streitgegenständliche Mittel nur in Deutschland (wieder) in den Verkehr gebracht werden soll. Daher kommt die Erteilung einer Parallelhandelsgenehmigung nach § 16c PflSchG a.F., § 46 Abs. 1 PflSchG n.F. i.V.m. Art. 52 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht in Betracht.

Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vermag Richtigkeitszweifel ebenso wenig zu begründen. Dabei kann dahinstehen, ob die Entscheidungen aus den Jahren 1994, 1995 und 2002 Rückschlüsse auf den vorliegenden Fall der Wiedereinfuhr von im Ausland umverpackter und umetikettierter Pflanzenschutzmittel überhaupt zulassen. Jedenfalls hat der Bundesgerichtshof in den Revisionsverfahren I ZR 226/10 und I ZR 187/09 mit Urteilen jeweils vom 17. Januar 2013 sowie im Revisionsverfahren I ZR 19/11 mit Urteil vom 2. Oktober 2012 entschieden, dass der Reimport von in Deutschland auf einen anderen Unternehmer zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, die in den Niederlanden umverpackt und umetikettiert werden, rechts- und wettbewerbswidrig ist, weil der Wiedereinführende weder über eine eigene Zulassung noch über eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit verfügt. Zutreffend hat die Klägerin selbstausdrücklich darauf hingewiesen, dass es bei dem Verfahren I ZR 19/11 „exakt um den Reimport des Produkts B. C. ‚D. ‚ durch die Klägerin unter der Bezeichnung ‚E. Mesosulfuron & Iodosulfuron‘ [geht] (S. 4)“. Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts befindet sich damit im Einklang mit dieser zwischenzeitlich ergangenen, neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Der Vortrag der Klägerin,

die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei mit der näher angeführten Rechtsprechung des EuGH zum „Verbot der doppelten Zulassungsprüfungen“ nicht vereinbar,

greift nicht durch. Zum einen liegt den dortigen EuGH-Entscheidungen der Parallelimport – vgl. die umfangreichen und zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 14 UA – und nicht die hier gegebene Wiedereinfuhr von Pflanzenschutzmitteln zu Grunde. Die Fälle des Parallelhandels betreffen entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht „vergleichbare grundrechtliche Konstellationen“. Allein der Umstand, dass der europäische Gesetzgeber Zulassungsregelungen allein zum Parallelhandel vorsieht, spricht gegen die Vergleichbarkeit. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass das Zulassungserfordernis einen Verstoß gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen die Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 AEUV, nicht darstellt. Denn die Geltung der Warenverkehrsfreiheit setzt voraus, dass das Pflanzenschutzmittel zur Anwendung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt ist (VGH München, Urteil vom 29. April 2013 – 21 ZB 12.1006 -, juris Rn. 16). Das ist hier nicht der Fall. Das Pflanzenschutzmittel ‚E. Mesosulfuron & Iodosulfuron‘ ist ausschließlich für die Anwendung in Deutschland bestimmt. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht daher darauf hin, dass „der freie Warenverkehr nur für solche Güter eröffnet [ist], die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind (S. 15 UA)“ und bei der Wiedereinfuhr von Pflanzenschutzmitteln durch die Klägerin – trotz ihres Sitzes in den Niederlanden – lediglich ein „rein innerstaatlicher Handel (S. 14 UA)“ besteht. Aus dem Gesagten folgt, dass eine von der Klägerin beanspruchte Auslegung des Art. 29 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 dahingehend, dass die von ihr beabsichtigte Wiedereinfuhr von dieser Zulassung gedeckt ist, ausscheidet. Das gleiche gilt für ihre Ansicht, für diese Form des Reimports müsse eine Erlaubnis nach Art. 52 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilt werden.

Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht keine grundrechtliche bzw. grundfreiheitliche Notwendigkeit, den von ihr beabsichtigten (Wiedereinfuhr-)Handel ohne Genehmigung/Zulassung bzw. nach Durchführung eines vereinfachten Zulassungsverfahrens zu erlauben.

Dies ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht mit der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 12. November 1993 – 3 S 1449/91 -) begründbar. Die dortige Entscheidung hat die Zulassung des Baugerüst-Systems „L-Allround- Gerüst“ und dessen Bauteile durch einen herstellerneutral ausgestalteten, dinglich-produktbezogenen Verwaltungsakt nach § 22 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 28. November 1983 zum Gegenstand (juris Rn. 22). Generelle Aussagen zur Zulassung von Pflanzenschutzmitteln nach Bundes- und Europarecht lassen sich dieser Rechtsprechung nicht entnehmen. Das gleiche gilt hinsichtlich des von der Klägerin zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 1997 – 4 C 8/95 -. Zwar bestätigt diese (Revisions-)Entscheidung das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 12. November 1993 im Ergebnis. Doch hat das Bundesverwaltungsgericht die Feststellung der Vorinstanz, dass die Zulassung nach § 22 der Landesbauordnung ein herstellerneutral ausgestalteter und dinglich-produktbezogener Verwaltungsakt sei, nicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit geprüft. Denn bei dieser Feststellung handelt es sich um nicht reversibles Recht. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu erklärt: „Ob die dem zugrundeliegende Auslegung des nicht revisiblen Landesrechts zutrifft oder gegen höherrangiges Recht verstößt, hat das Revisionsgericht an dieser Stelle nicht zu überprüfen (juris Rn. 17).“ Darüber hinaus betrifft auch diese Entscheidung – wie aufgezeigt – einen anderen Streitgegenstand.

Ungeachtet dessen macht der Umstand, dass der nationale Gesetzgeber gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 2 Nr. 17 PflSchG bei einem Reimport eines in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittels in seiner für das Inverkehrbringen in Deutschland bestimmten Originalverpackung und Originaletikettierung eine Genehmigung nach Art. 52 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht fordert, deutlich, dass er das europäische Recht der Warenfreiheit nach Art. 34 AEUV und die Berufsausübungsfreiheit nach Artikel 12 Abs. 1 GG im PflSchG umgesetzt hat. Denn anders als im vorliegenden Fall bedarf es zur Klärung der Identität/Unbedenklichkeit des Mittels und damit zum Schutz von Gesundheit und Leben von Menschen, Tieren oder Pflanzen keiner gesonderten Zulassung, wenn ein in Deutschland zugelassenes Pflanzenschutzmittel in seiner für das Inverkehrbringen in Deutschland bestimmten Originalverpackung und Originaletikettierung aus einem anderen Staat wieder nach Deutschland eingeführt wird. Deshalb macht es – entgegen der Ansicht der Klägerin – einen wesentlichen Unterschied, ob ein Pflanzenschutzmittel mit oder ohne Originalverpackung und Originaletikettierung in Deutschland wiedereingeführt wird.

Ferner lässt der nationale Gesetzgeber das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln unter abweichender Bezeichnung gemäß § 15 d PflSchG a.F. bzw. § 30 PflSchG n.F. auch dann zu, wenn eine – hier unstreitig nicht abgeschlossene – Vereinbarung mit dem Zulassungsinhaber (Vertriebserweiterung) und eine Anzeige bei dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vorliegt. Diese Voraussetzungen geben eine Gewähr dafür, dass das Pflanzenschutzmittel unter abweichender Bezeichnung mit dem bereits zugelassenen Mittel identisch ist. Diese Gewähr besteht im vorliegenden Fall der Umverpackung und Umetikettierung des Mittels ohne Vertriebserweiterung gerade nicht (mehr).

Die Klägerin dringt auch mit ihrem Vorbringen,

„das Fehlen einer Genehmigung [darf einem Unternehmen] nicht entgegengehalten werden, wenn ihm diese Genehmigung unter Verstoß gegen EU-Recht verwehrt wird“,

nicht durch. Der Senat vermag – wie oben bereits dargelegt – nicht zu erkennen, dass das Fehlen eines (vereinfachten) Zulassungsverfahrens im Fall der Wiedereinfuhr umverpackter und umetikettierter Pflanzenschutzmittel einen Verstoß gegen EU-Recht begründet. Das Zulassungserfordernis zum Inverkehrbringen und zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Art 28 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gewährleistet, dass das wiedereingeführte, umverpackte und umetikettierte Pflanzenschutzmittel den Anforderungen des Art. 29 Abs. 1 (EG) Nr. 1107/2009 genügt. Anders lässt sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, ob es sich bei einem Pflanzenschutzmittel, das ein anderer als der deutsche Zulassungsinhaber unter Verwendung einer neuen Bezeichnung aus dem Ausland zum Zwecke des erstmaligen Verkaufs an den Endverbraucher in der europäischen Union nach Deutschland importiert und das weder die Originalverpackung noch das Originaletikett des Zulassungsinhabers aufweist, überhaupt um eine Wiedereinfuhr eines in Deutschland hergestellten und zugelassenen Mittels handelt.

Die Berufung kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden.

Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Tatsachen- oder Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Hierzu hat der Antragsteller im Hinblick auf ein Klärungsbedürfnis die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Nds. OVG, Beschluss vom 1. Oktober 2008, 5 LA 64/06 -, juris Rn. 14).

Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage,

„ob der Reimport von in Deutschland zugelassenen, umverpackten Pflanzenschutzmitteln zulässig ist, ohne dass eine Vertriebserweiterung mit dem Zulassungsinhaber besteht […]“,

ist nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich unschwer aus dem Gesetz beantworten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen zu § 30 Abs. 1 PflSchG Bezug genommen.

Die von der Klägerin weiter aufgeworfene Rechtsfrage,

„ob der Reimport von in Deutschland zugelassenen, umverpackten Pflanzenschutzmitteln zulässig ist, […und] ohne dass der Parallelhändler ein vollständiges Zulassungsverfahren mit allen produktbezogenen Nachweisen der Unbedenklichkeit des bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittels in Bezug auf den Schutz der menschlichen und tierischen Gesundheit und der Umwelt und auf seine Wirksamkeit durchzuführen hat“,

bedarf ebenso wenig der Klärung. Die Frage ist nach nationalem und europäischem Recht eindeutig zu verneinen. Zwar ist bei einem Parallelhandel lediglich ein vereinfachtes Zulassungsverfahren durchzuführen, so dass es eines „vollständigen Zulassungsverfahrens“ nicht bedarf. Doch greift diese Regelung nicht zugunsten der Klägerin, weil diese gerade keinen Parallelhandel im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz PflSchG bzw. des Art. 52 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 betreibt. Vielmehr handelt es sich bei der Verkaufsstrategie der Klägerin – wie aufgezeigt – um eine Wiedereinfuhr von umverpackten und umetikettierten Mitteln, die weder nach den nationalen noch den europäischen Bestimmungen zulassungsfrei ist bzw. nach einer vereinfachten Zulassungsprüfung durchgeführt werden darf.

Ferner ist die Berufung nicht zur Wahrung der Rechtseinheit zuzulassen. Zur Wahrung der Rechtseinheit ist die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nur zuzulassen, wenn sie eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aus einem dem Verwaltungsrechtsweg zugeordneten Rechtsgebiet betrifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1996 – 2 B 82/96 -, NVwZ-RR 1997, 194; Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 132 Rn. 17). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage liegt – wie soeben ausgeführt – nicht vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich die Klärungsbedürftigkeit nicht damit begründen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 29. April 2004 auf der Grundlage des bis zum 1. Januar 2007 geltenden (Pflanzenschutz-) Rechts entschieden hätte, dass die Klägerin für ihr Wiedereinfuhr-Geschäft einer gesonderten Genehmigung nicht bedurft hätte. Denn die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat den Parallelimport zum Gegenstand. Ein Parallelhandel liegt hier indes nicht vor (s.o.). Eine grundsätzliche Bedeutung ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Zum einen beantwortet der Bundesgerichtshof Rechtsfragen der ordentlichen Gerichtsbarkeit; seine Rechtsprechung betrifft daher keine Rechtsfragen aus dem Rechtsweg der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Zum anderen vertritt der Bundesgerichtshof in einer neueren Entscheidung vom 17. Januar 2013 – I ZR 226/10 – die Auffassung, dass die Wiedereinfuhr von in Deutschland auf einen anderen Unternehmer zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, die in den Niederlanden umverpackt und umetikettiert werden, rechts- und wettbewerbswidrig ist, weil der Wiedereinführende weder über eine eigene Zulassung noch über eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit verfügt. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Verfahren die Revision zurückgewiesen und die Rechtsauffassung der Vorinstanz bestätigt. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weicht folglich nicht von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17. Januar 2013 – I ZR 226/10 – ab.

Zudem hat der Bundesgerichtshof auch in den Revisionsverfahren I ZR 19/11 und I ZR 187/09 entschieden, dass die Wiedereinfuhr von in Deutschland auf einen anderen Unternehmer zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, die in den Niederlanden umverpackt und umetikettiert werden, rechts- und wettbewerbswidrig ist (s.o.). Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts befindet sich nach alledem im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 2012 und 2013.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil gemäß § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG (vgl. Beschluss des Senats vom 24. August 2010 – 10 LA 118/09 -).

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

I