OVG Lüneburg: Kein Glücksspiel am Bankautomat

veröffentlicht am 29. September 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOVG Lüneburg, Beschluss vom 12.09.2008, Az. 11 ME 476/07
§§ 4 GlüStV; 4, 5, 22, 23 NGlüSpG

Das OVG Lüneburg hat in diesem Beschluss die Einrichtung von Lotterieangeboten bei so genannten Kunden Service Terminals der Sparkassen untersagt. Die Toto-Lotto-Niedersachsen GmbH plante, ihr Angebot zu erweitern und Sparkassenkunden an den Service Terminals, die normalerweise dem Drucken von Kontoauszügen, dem Abheben von Bargeld, dem Aufladen der Geldkarte und anderen Dingen dienen, die Möglichkeit zu geben, dort auch nach Identifizierung durch ihre EC-Karte Lottoscheine auszufüllen oder Quicktipps abzugeben. Die Aufsichtsbehörde wandte sich gegen dieses Vorhaben noch vor Start eines Pilotprojekts und bekam vor dem OVG Lüneburg Recht. Die Lotto-Gesellschaft besaß für den geplanten neuen Vertriebsweg nicht die erforderliche Erlaubnis. Diese war ihr auch nicht zu erteilen, weil der geplante Vertrieb über Sparkassen Terminals den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages zuwider laufen würde. Der Plan der Antragstellerin würde zu einer Ausweitung der Verfügbarkeit von Glücksspielen führen, da an bis zu 1200 Terminals rund um die Uhr die angebotenen Lotterien gespielt werden könnten. Kunden, die nur das Terminal für ihre Bankgeschäfte nutzen wollten, könnten durch das Lotto-Logo erst zum Spielen animiert werden. Dies würde der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, Wetten nicht zu einem „allerorts verfügbaren normalen Gut des täglichen Lebens“ zu machen, widersprechen. Durch die unbeobachtete Nutzung des Terminals würde zudem ein anonymes Spielen ermöglicht, was für die Bekämpfung von Suchtgefahren nicht geeignet erscheine.

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