OVG Nordrhein-Westfalen: Autoradio eines Senioren-Beförderungsautos GEZ-befreit

veröffentlicht am 31. Juli 2011

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.06.2011, Az. 8 A 2570/10
§ 5 Abs. 7 S. 1 RGebStV

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass für ein Autoradio in einem Fahrzeug, welches ausschließlich der Beförderung von Bewohnern eines Seniorenzentrums dient, keine Rundfunkgebühren gezahlt werden müssen. Eine Ausnahmeregelung für „Einrichtungen der Altenhilfe“ gelte auch für die dafür genutzten Kraftfahrzeuge, die unselbständige Teile dieser Einrichtungen seien. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Urteil

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28. September 2010 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Rundfunkgebührenpflicht für ein Autoradio in einem als Sonderfahrzeug für behinderte Senioren umgebauten Kraftfahrzeug.

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in E. . Er betreibt dort u.a. das N. – T. – Seniorenzentrum. Für die Einrichtung sind bei dem Beklagten sieben Radio- und fünf Fernsehgeräte sowie zwei Autoradiogeräte angemeldet. Mit Bescheid vom 18. März 2004 verlängerte der Beklagte antragsgemäß unter Hinweis auf § 3 Satz 1 Nr. 4 der Befreiungsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BefreiungsVO NRW) die Befreiung des Klägers von der Rundfunkgebührenpflicht für sieben Radio- und fünf Fernsehgeräte.

Unter dem 24. August 2006 beantragte der Kläger die Befreiung auch für das im Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY angemeldete Radiogerät. Dieses zum Sonderkraftfahrzeug für Behinderte umgerüstete Fahrzeug werde ausschließlich und unentgeltlich für Fahrten der Bewohner der Einrichtung bereit gehalten (Arztbesuche, Bewohnerausflüge usw.). Sonstige Fahrten würden mit dem zweiten, ebenfalls beim Beklagten gemeldeten Kraftfahrzeug durchgeführt.

Der Beklagte lehnte die begehrte Befreiung mit Bescheid vom 2. Oktober 2006 ab. Zur Begründung führte er an, eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für das Autoradio sei nicht möglich, da der Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 8. März 2005 in § 5 Abs. 7 eine Befreiung sozialer Einrichtungen für Autoradios nicht mehr vorsehe. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2006 zurück. Ergänzend wies er darauf hin, dass aufgrund des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung und zur Änderung anderer Gesetze ausdrücklich ein Zusatz in die Befreiungsverordnung NRW aufgenommen worden sei, wonach die Befreiung auch Fahrzeuge der Betriebe oder Einrichtungen, die zur ausschließlichen Beförderung des betreuten Personenkreises bestimmt seien, erfasse. Diese Befreiungsverordnung sei – mit ihrem besonderen Zusatz – zum 31. März 2005 ausgelaufen. Der Gesetzgeber habe in den ab April 2005 gültigen Rundfunkgebührenstaatsvertrag keine entsprechende Regelung übernommen und damit dokumentiert, dass es eine Befreiung für Geräte in Kraftfahrzeugen generell nicht mehr gebe.

Der Kläger hat am 22. Dezember 2006 Klage erhoben.

Er hat im Wesentlichen geltend gemacht: Der Befreiungstatbestand des heutigen § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 RGebStV sei nahezu identisch mit demjenigen des bis zum 31. Dezember 2003 geltenden § 3 Abs. 1 Nr. 4 BefreiungsVO NRW; beide Regelungen enthielten keinen Sondertatbestand für Autoradios. Deshalb sei die zu dieser Vorschrift ergangene Rechtsprechung, die auch ohne besonderen Zusatz Fahrzeuge in die Befreiung einbezogen habe, auch auf die ab dem 1. April 2005 geltende Rechtslage anzuwenden. Auf den zwischenzeitlichen Wegfall der ausdrücklichen Zusatzregelung in der Befreiungsverordnung NRW komme es damit nicht an.

Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 2. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. November 2006 zu verpflichten, dem Kläger für das in dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY oder einem etwaigen Ersatzfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht entsprechend seinem Antrag vom 24. August 2006 zu gewähren.

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Rundfunkempfangsgeräte in Kraftfahrzeugen von befreiungswürdigen Einrichtungen würden nach § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV nicht befreit. Die frühere Sonderregelung in der Befreiungsordnung NRW gelte nicht mehr. Um den Zweck der Befreiungsregelung erreichen zu können, bedürfe es auch nicht zwingend einer Befreiung von Radios in den jeweiligen Fahrzeugen der privilegierten Einrichtungen; denn die betroffenen Personen würden sich dort nur vorübergehend aufhalten.

Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 27. April 2007 gemäß § 194 VwGO ausgesetzt; nach Ergehen zweier Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2010 (6 C 6.09 und 6 C 7.09) hat es das Verfahren fortgeführt.

Der Beklagte hat geltend gemacht, die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts beträfen nur Autoradios in Kraftfahrzeugen von Behinderteneinrichtungen gem. § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV, nicht aber von hier in Rede stehenden Senioreneinrichtungen nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 RGebStV.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Kläger habe ab September 2006 einen Anspruch auf Gebührenbefreiung für das von ihm in dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY bereitgehaltene Hörfunkgerät. Das betroffene Autoradio sei in einem Fahrzeug einer Einrichtung der Altenhilfe i. S. d. § 5 Abs. 7 Nr. 4 RGebStV eingebaut. Das Bundesverwaltungsgericht sei in zwei Urteilen vom 28. April 2010 (6 C 6.09 und 6 C 7.09) mit eingehender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Befreiung von der Gebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte in Einrichtungen für behinderte Menschen i. S. d. § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV sich auch auf Radios in Kraftfahrzeugen dieses Einrichtungsträgers erstrecke. Diese Rechtsprechung sei auf die hier in Rede stehende Einrichtung der Altenhilfe i. S. d. § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 RGebStV ohne Weiteres übertragbar.

Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung hält der Beklagte an seiner Auffassung fest, die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts seien auf Radiogeräte in Kraftfahrzeugen von Behindertenkraftfahrzeugen beschränkt und könnten nicht auf Einrichtungen der Altenhilfe übertragen werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe ausdrücklich auf solche Kraftfahrzeuge abgestellt, die ihrer Art nach auf den Transport des betreuten Personenkreises zugeschnitten seien. Dieses Merkmal treffe ausschließlich auf Kraftfahrzeuge von Behinderteneinrichtungen zu. Nur aufgrund der im Kraftfahrzeugschein festgehaltenen technischen (behindertengerechten) Änderungen der Fahrzeuge und ggf. einem Nachweis im Steuerfreistellungsbescheid könne der Beklagte in einem Massenverfahren wie der Rundfunkgebührenerhebung überhaupt eine dem Art. 3 GG angemessene Prüfung vornehmen. Das Verwaltungsgericht habe zudem außer Acht gelassen, dass die Entscheidungen vor dem Bundesverwaltungsgericht noch zur alten – bis zum 31. März 2005 geltenden – Rechtslage ergangen seien. Schließlich sei dem vom Verwaltungsgericht gewählten Zeitpunkt entgegenzutreten. Nach § 10 RGebStV käme eine Befreiung frühestens ab dem 1. März 2007 in Betracht, da der vorherige Zeitraum nicht revisibel sei.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28. September 2010 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gebührenbefreiung für das von ihm in dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY bereit gehaltene Hörfunkgerät.

Nach § 5 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) vom 31. August/20. November 1991 (GV. NW. S. 408) in der Fassung von Art. 5 des 8. RGebStV vom 8. März 2005 (GV. NRW S. 192) wird auf Antrag Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in folgenden Betrieben oder Einrichtungen für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden:

1. In Krankenhäusern, Krankenanstalten, Heilstätten sowie in Erholungsheimen für Kriegsgeschädigte und Hinterbliebene, in Gutachterstationen, die stationäre Beobachtungen durchführen, in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sowie in Müttergenesungsheimen;

2. in Einrichtungen für behinderte Menschen, insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für behinderte Menschen;

3. in Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Achtes Buch des Sozialgesetzbuches);

4. in Einrichtungen für Suchtkranke, der Altenhilfe, für Nichtsesshafte und in Durchwandererheimen.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Es geht bei dem streitigen Radiogerät wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen – um ein Rundfunkempfangsgerät, das in einer Einrichtung der Altenhilfe i. S. d. § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 RGebStV für die betreuten Senioren ohne besonderes Entgelt bereit gehalten wurde.

Der Begriff der „Einrichtungen“ in § 5 Abs. 7 Satz 1 Nrn. 1 – 4 RGebStV erfasst nicht nur Räumlichkeiten, sondern auch Kraftfahrzeuge als unselbstständige Teile der Einrichtungen (1). Der Beklagte hat das Radio in dem fraglichen Kraftfahrzeug unentgeltlich und ausschließlich für die betreuten Senioren bereitgehalten (2). Der Beklagte ist nach § 6 Abs. 5 RGebStV ab September 2006 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien (3).

1.
Der Begriff der „Einrichtungen“ in § 5 Abs. 7 Satz 1 Nrn. 1 – 4 RGebStV ist weit zu verstehen; er erfasst nicht nur die Räumlichkeiten, in welchen die genannten Personengruppen (Kranke, Kriegsbeschädigte, Behinderte, Jugendliche, Senioren, Nichtsesshafte etc.) untergebracht sind, sondern auch Kraftfahrzeuge als unselbstständige Teile der Einrichtung. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

a)
Der Gesetzeswortlaut („in folgenden Betrieben oder Einrichtungen“) ist offen. Er lässt es zu, nur Radios in Räumlichkeiten zu erfassen, steht aber auch nicht einer Einbeziehung der Kraftfahrzeuge als unselbstständige Teile der Einrichtungen bzw. der Betriebe entgegen.

b)
In systematischer Hinsicht ist zugrunde zu legen, dass der Begriff der „Einrichtungen“ in § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV ein Oberbegriff ist, der sowohl im Einleitungssatz als auch in den folgenden vier Nummern des § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV verwandt wird. Allen vier Untergliederungen der Vorschrift ist gemein, dass ein hilfebedürftiger Personenkreis angesprochen ist, der stationär oder teilstationär betreut wird. Dies führt zum funktionalen Einrichtungsbegriff des Sozialrechts, der es gestattet, die fraglichen Fahrzeuge als Bestandteile der Einrichtung und die Beförderung des betreuten Personenkreises als Teil des Einrichtungsbetriebes zu begreifen. Vergleichbare systematische Überlegungen können mit Blick auf den zweiten im Einleitungssatz des § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV verwendeten Oberbegriff (Betrieb) angestellt werden: „Betriebszweck“ ist die Betreuung der hilfebedürftigen Personen. Diese findet auch außerhalb der Betriebsstätte statt, soweit die Personen im Rahmen des Betreuungszwecks befördert werden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2010 – 6 C 7.09 -, NVwZ-RR 2011, 110 = juris, Rn. 21 ff.

c)
Das Ergebnis der historischen Auslegung steht dem nicht entgegen.

Zwar sah die Vorgängerregelung der heutigen Befreiungsvorschrift (§ 3 Abs. 1 Satz 2 der nordrhein-westfälischen Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 30. November 1993, GV. NRW. S. 970 – BefreiungsVO NRW) zwischenzeitlich – für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. März 2005 – eine ausdrückliche Klarstellung in Bezug auf Kraftfahrzeuge vor („Dies gilt auch für Fahrzeuge der Betriebe oder Einrichtungen, die zur ausschließlichen Beförderung des betreuten Personenkreises bestimmt sind.“).

Eingeführt durch Art. 8 Nr. 3 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung und zur Änderung anderer Gesetze vom 16. Dezember 2003 (GV.NRW S. 766).

Eine solche Klarstellung fehlt in der heutigen Regelung. Hieraus ist aber – entgegen der Auffassung des Beklagen – nicht zwingend zu schließen, dass nach der Neuregelung keine Gebührenbefreiung für Autoradios mehr gewährt werden sollte. Vielmehr spricht vieles dafür, dass der Gesetzgeber die Lösung der Frage, die damals umstritten war, der Rechtsprechung überlassen wollte. Hierfür kann auch angeführt werden, dass in der Begründung zu Art. 5 Nr. 5 des 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrages hervorgehoben wird, dass mit der Regelung in § 5 Abs. 7 RGebStV eine materielle Änderung im Vergleich zu der Regelung in § 3 Abs. 1 der bisherigen Befreiungsverordnungen nicht verbunden sei.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2010, a.a.O., juris, Rn. 28 m. w. N.

d)
Gegen ein enges Verständnis sprechen schließlich Sinn und Zweck der Regelung. Dem betreuten Personenkreis, der sich in den fraglichen Betrieben und Einrichtungen regelmäßig über einen längeren zusammenhängenden Zeitraum aufhält, soll durch die damit eröffnete Gelegenheit zur kostenlosen Teilnahme am Rundfunk Ersatz für die nicht mehr mögliche Teilnahme am öffentlichen, sozialen und kulturellen Leben geschaffen werden. Die hier in Rede stehenden Fahrten sind aus der Sicht des betreuten Personenkreises Teil seiner Unterbringung und damit der ihm gewährten Hilfe.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2010, a.a.O., juris, Rn. 28. m.w.N.

e)
Soweit der Beklagte einwendet, der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne nicht gefolgt werden, weil diese noch zur alten bis zum 31. März 2005 geltenden – Rechtslage ergangen sei, trifft dies nicht zu. Das Urteil bezieht sich ausdrücklich schon wegen der Revisibilität – ausschließlich auf die Zeit ab 1. März 2007 (vgl. Orientierungssatz 1).

2.
Der Beklagte hat das Radio in dem fraglichen Kraftfahrzeug auch unentgeltlich und ausschließlich für die betreuten Senioren bereitgehalten.

Der Wortlaut des § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV verlangt für eine Befreiung, dass die Rundfunkempfangsgeräte „für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden“. Hieraus ist zu folgern, dass die

Geräte „ausschließlich“ für den betreuten Personenkreis bereitgehalten werden müssen. Geht es – wie hier – um ein Kraftfahrzeug, muss dessen Einsatz für den hilfebedürftigen Personenkreis feststehen; „Mischnutzungen“ sind von der rundfunkgebührenrechtlichen Privilegierung ausgenommen. Sind Kraftfahrzeuge ihrer Art nach auf den Transport des betreuten Personenkreises zugeschnitten, so ist in aller Regel der Schluss erlaubt, dass die eingebauten Radios zu seinen Gunsten bereitgehalten werden. Der Einrichtungsträger kann dies im Übrigen durch seine Weisungsbefugnis dem Fahrer gegenüber jederzeit sicherstellen.

BVerwG, Urteil vom 28. April 2010, a.a.O., juris, Rn. 33.

Hiervon ausgehend wird das streitige Autoradio ausschließlich für die betreuten Senioren bereitgehalten. Das Fahrzeug ist nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Klägers behindertengerecht umgerüstet worden und wird ausschließlich für Seniorenfahrten genutzt; für sonstige Fahrten steht ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung.

3.
Der Beklagte ist ab 1. September 2006 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 5 RGebStV. Danach wird der Beginn der Befreiung auf den Ersten des Monats festgesetzt wird, der dem Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wird (hier: Antragstellung im August 2006).

Soweit der Beklagte unter Hinweis auf § 10 RGebStV von einer Befreiung frühestens ab März 2007 ausgeht, kann dem nicht gefolgt werden. Die in Bezug genommene Vorschrift betrifft die Revision zum Bundesverwaltungsgericht und verhält sich nicht zu der Frage, ab wann eine Befreiung festzusetzen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

I