Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 31. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 13.05.2009, Az. 28 O 889/08
    §§ 97 UrhG; 683, 670 BGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass es bei Filesharing-Verstößen über Internet-Tauschbörsen nicht ausreichend ist, wenn Eltern ihren Kindern ausdrücklich verbieten, (Musik-)Dateien aus dem Internet herunterzuladen. Im entschiedenen Fall hatte das minderjährige Kind insgesamt 964 Audio-Dateien zum Download angeboten. Nach Auffassung des Gerichts hätten die Eltern neben dem ausdrücklichen Verbot solcher Aktivitäten weitere Sicherungsmaßnahmen für ihren Internetanschluss treffen müssen. Dies sei durch die Einrichtung von Benutzerkonten und/oder die Installation einer Firewall, die Downloads verhindert, möglich gewesen. Auf Grund der unzureichenden Sicherung bestehe eine Störerhaftung der Eltern als Anschlussinhaber für die entstandenen Abmahnkosten. Diese belaufen sich bei einem Streitwert von 400.000 EUR auf immerhin über 5.800 EUR. Eine Deckelung der Abmahnkosten auf 100 EUR komme nach den Ausführungen des Gerichts nicht in Betracht, da bei der Anzahl der Dateien kein unerheblicher Rechtsverstoß mehr vorliege.

  • veröffentlicht am 31. August 2009

    OLG Hamm, Urteil vom 07.07.2009, Az. 4 U 28/09
    § 8 UWG

    Das OLG Hamm hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass auch die Abmahnung von bereits abgelaufenen, aber noch aufrufbaren Verkaufsangeboten wegen Wettbewerbsverstößen zulässig ist. Dieses Urteil betrifft insbesondere eBay-Händler, deren Angebote auch nach Beendigung noch für 3 Monate aufrufbar bleiben. Im vorliegenden Fall wurden abgelaufene Angebote eines Onlinehändlers abgemahnt, die diverse Wettbewerbsverstöße enthielten. Der Händler verweigerte die Abgabe einer Unterlassungserklärung, weil er in aktuellen Angeboten bereits freiwillig, ohne äußere Einwirkung, die Verstöße ausgeräumt habe und insofern keine Wiederholungsgefahr bestehe. Im Übrigen sei die Abmahnung rechtsmissbräuchlich, da nur Gebühren erzielt werden sollten. Das Gericht schloss sich den Ansichten des Beklagten nicht an und erklärte die zwischenzeitlich erlassene einstweilige Verfügung für rechtmäßig. (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Stuttgart, Urteil vom 17.04.2008, Az. 2 U 82/07
    §§ 3, 4, 5 UWG; § 543 ZPO

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die in einer Zeitung erschienene Werbung für Elektrogroßgeräte „ohne 19 % Mehrwertsteuer“, die nur für den Erscheinungstag der Werbung galt, wettbewerbswidrig ist. Ausschlag gebend für diese Bewertung war in diesem Fall nicht die Werbung mit einer Mehrwertsteuererstattung (die dem Werbenden rechtlich nicht möglich ist), sondern der für Großinvestitionen in Elektrogroßgeräte viel zu kurze Entscheidungszeitraum, der für einen Vergleich von Preisen und technischen Details erforderlich sei. Ein Zeitraum von wenigen Abendstunden, wie er berufstätigen Verbrauchern in der Regel nur zur Verfügung stehe, reiche bei Elektrogroßgeräten regelmäßig nicht aus. Inwieweit das Urteil auch für Onlineangebote gelten könnte, die der im Internet generell erhöhten Preistransparenz unterliegen, blieb offen. Zumindest bei hochpreisigeren Artikeln wird man dem Verbraucher jedoch auch im Onlinehandel eine gewisse Zeit zur Prüfung seiner Entscheidung zubilligen müssen, so dass im Ergebnis gleiche Maßstäbe anzusetzen sein dürften.

  • veröffentlicht am 31. August 2009

    BGH, Beschluss vom 20.05.2009, Az. I ZR 218/07
    §§ 8 UWG; 823, 1004 BGB


    Der BGH hat in dieser Entscheidung klargestellt, dass bereits die unverlangte Zusendung einer E-Mail ausreichend ist, um einen Unterlassungsanspruch des Betroffenen auszulösen. Auch bei nur einer E-Mail werde nach Auffassung des Gerichts bereits der Betriebsablauf beeinträchtigt, da ein zusätzlicher Arbeitsaufwand durch das Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails entstehe. Ebenfalls sei die Entstehung von zusätzlichen Kosten für Verbindungsherstellung und Übermittlung der E-Mail denkbar. Aus diesem Grund sei die Zusendung von elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers rechtswidrig. Sind Absender und Empfänger der E-Mail keine Mitbewerber, ergebe sich der Unterlassungsanspruch des Betroffenen aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Hinsichtlich des Inhalts der E-Mail konstatierte das Gericht, dass ein weiter Begriff der „Werbung“ anzunehmen sei. Danach handele es sich um Werbung bei „jeder Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern“. Dazu zähle auch die Darstellung einer Geschäftstätigkeit gegenüber dem Empfänger.

  • veröffentlicht am 30. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Koblenz, Urteil vom 23.04.2009, Az. 6 U 730/08
    §§ 12, 1004 Abs. 1 BGB

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass der Admin-C einer Domain, dem die rechtswidrige Tätigkeit und Vorgehensweise der Domaininhaberin bekannt ist, für diese Rechtsverletzungen auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden könne. Im vorliegenden Fall wusste der Admin-C, dass von Seiten der Domaininhaberin keine Vorkehrungen getroffen wurden, die drohende Verletzung von Namensrechten zu verhindern. Unter diesen Umständen habe der beklagte Admin-C nicht dadurch, dass er sich als Admin?C der Domaininhaberin zur Verfügung stellte, unbesehen eine Ursache für eine unbestimmte Zahl rechtswidriger Registrierungen setzen dürfen. Vielmehr habe sich für ihn aus dieser Kenntnis, dass er die erhebliche Gefahr solcher Rechtsverstöße gekannt und dennoch an der Schaffung der Gefahrenlage mitgewirkt habe, die Pflicht zur Überprüfung der Registrierungen, für welche er als Admin?C benannt werden sollte, auf ihre Rechtmäßigkeit ergeben. Der Senat bejahte insoweit eine Störerhaftung auf Grund der Verletzung von Prüfungspflichten.

  • veröffentlicht am 30. August 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 07.08.2009, Az. 324 O 650/08
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Hamburg hat in diesem (nicht rechtskräftigen) Urteil in dem Verfahren des Bundesverbandes Verbraucherzentrale e.V. gegen die Firma Google Inc. entschieden, dass zehn AGB-Klauseln zukünftig nicht mehr verwendet werden dürfen. Einige der streitgegenständlichen Klauseln waren aus den Google-AGB bereits vor Urteilsspruch von Google entfernt worden. Es handelt sich u.a. um folgende Klauseln, die für auch für Onlinehändler von Interesse sein dürften: (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.07.2009, Az. 5 T 395/09
    §§ 91, 788 Abs. 1 S. 1 ZPO, Nr. 1008, 3309 VV RVG

    Das LG Saarbrücken hat darauf hingewiesen, dass eine verfrühte Vollstreckung aus einem Zahlungsurteil dazu führen kann, dass die vollstreckende Partei die dadurch entstehenden Rechtsanwaltskosten selbst zu tragen hat. Die durch eine anwaltliche Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung ausgelöste Vollstreckungsgebühr sei erst dann erstattungsfähig, wenn der Gläubiger im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitels sei, wenn die Fälligkeit der titulierten Forderung eingetreten und wenn dem Schuldner eine angemessene Frist zur freiwilligen Erfüllung der Forderung eingeräumt worden sei. Diese Voraussetzungen seien zum Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung noch nicht erfüllt gewesen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. August 2009

    LG Berlin, Beschluss vom 30.04.2009, Az. 96 O 60/09
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das LG Berlin hat in diesem Beschluss entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, wenn der Anspruch vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen entstehen zu lassen. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Antragsteller mit seinem (abmahnenden) Rechtsanwalt eine außergerichtliche Honorarvereinbarung getroffen habe, die unterhalb der Vergütungssätze des RVG liege, im Verfahren jedoch eine vollständige Abrechnung nach dem RVG betreibe. Für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs sei es ohne Belang, dass möglicherweise dem Antragsteller das Gebaren seinen Rechtsanwalts nicht bekannt sei. Es komme im Rahmen von § 8 Abs. 4 UWG nur auf die äußeren Umstände, nicht auf die subjektive Zielsetzung des Anspruchsberechtigten an (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, § 8 , Rn. 4.12). § 8 Abs. 4 UWG differenziere nicht danach, ob der Anspruchsberechtigte selbst zur Gewinnerzielung handele oder ob er – wissentlich oder unwissentlich – einem Dritten die Möglichkeit biete, Gebühren zu erzielen.

  • veröffentlicht am 28. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2008, Az. 38 O 103/08
    §§ 3, 5 UWG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Werbung für eine Software mit dem Slogan „…schnell, schneller, am schnellsten…“ wettbewerbswidrig ist. Zwar könne eine Werbung mit Superlativen durchaus zulässig sein, solange es sich um lediglich reklamehafte Anpreisungen ohne konkreten Tatsachenbezug handele. Allgemeine Eigenschaftsangaben wie „gut“ oder „das Beste“ wisse der Verbraucher als bloße Anpreisung zu bewerten und einzuordnen, da sich diese Angaben nicht auf bestimmte Eigenschaften des Produkts bezögen. Die Bezeichnung einer Software als „schnell“ nehme jedoch Bezug auf eine technische Eigenschaft des Produkts wie die Installationsdauer oder die Verarbeitungsdauer bestimmter Vorgänge. Diese Eigenschaften seien messbar. Im Vergleich mit der Antragstellerin, einer Wettbewerberin, unterscheide sich die Software der Antragsgegnerin jedoch hinsichtlich der Geschwindigkeit gerade nicht wesentlich von der der Antragstellerin. Da der Verbraucher jedoch durch die Bewerbung der Software als „am schnellsten“ davon ausgehen müsse, dass das Produkt der Antragsgegnerin schneller als sämtliche vergleichbaren Produkte der Konkurrenz seien, liege eine irreführende und damit wettbewerbswidrige Werbung vor.

  • veröffentlicht am 28. August 2009

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10.04.2008, Az. 6 W 36/08

    Das OLG Frankfurt hat in diesem Beschluss zu den Pflichten eines Unterlassungsschuldners Stellung genommen. Die Antragsteller waren zur Unterlassung verurteilt worden und sollten nun wegen eines Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld bezahlen. Gemäß dem Unterlassungsurteil waren die Antragsteller verpflichtet, eine wettbewerbswidrige Angabe aus diversen Branchen- und Internetverzeichnissen entfernen zu lassen. Dieser Verpflichtung kamen die Antragsteller nach, indem sie die verschiedenen Verlage anschrieben und um Änderung des Eintrags baten. Sie gaben an, dass sie nicht dafür verantwortlich seien, wenn die Verlage der Anweisung nicht nachkämen. Hier war das Frankfurter Gericht anderer Auffassung: Ein Unterlassungsschuldner sei nicht nur verpflichtet, alles zu unterlassen, was zu einer Verletzung führen könne, sondern auch, alles Erforderliche und Zumutbare zu tun, um zukünftige Verletzungen zu vermeiden. Dazu gehöre auch, Wettbewerbsverstöße durch Mitarbeiter oder Beauftragte zu vermeiden, indem entsprechende Anweisungen oder Belehrungen erteilt und deren Einhaltung dann auch sorgfältig überwacht würden. Eine – leicht mögliche – Überprüfung habe jedoch durch die Antragstellerin nicht stattgefunden, so dass die Verhängung eines Ordnungsgeldes gerechtfertigt gewesen sei.

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