Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Schorndorf, Entscheidung vom 25.02.2009, Az. 2 C 818/08
    §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB, Art. 234 EG

    Das AG Schorndorf hat ein Verfahren ausgesetzt und dem EuGH diverse Rechtsfragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt. Hintergrund ist die Frage, ob ein Händler, der eine mangelhafte Ware liefert, nur diese zu ersetzen hat oder auch den Einbau der Ware, wenn die Mangelhaftigkeit der Ware sich erst im Nachhinein herausstellt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. Juli 2009

    LG München I , Urteil v. 25.06.2009, Az. 7 O 4139/08
    §§ 16, 19a, 31 UrhG

    Das LG München I hat entschieden, dass es nicht möglich ist, in Bezug auf ein und dasselbe Werk einerseits das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19 a UrhG (insbesondere Vorhaltung zum Download im Internet) und andererseits das Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 UrhG zu vergeben. Eine solche Aufspaltung sei unzulässig, da es eine Nutzungsart „mechanische Vervielfältigungsrechte im Onlinebereich, ohne Recht auf öffentliche Zugänglichmachung“ nicht gebe. Nach § 31 Abs. 1 UrhG könne der Urheber hinsichtlich einzelner oder aller Nutzungsarten Lizenzen vergeben. Unter Nutzungsart sei dabei jede wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit im Sinne einer wirtschaftlich-technischen selbständigen und abgrenzbaren Art und Weise der Auswertung des Werkes zu verstehen (Wandtke/ Bullinger, Wandtke/ Grunert, 3. Aufl., Vor §§ 31 ff., Rn. 25). Welche Nutzungsarten im Sinne des § 31 UrhG lizenziert werden könnten, werde mithin durch die wirtschaftlich-technischen Gestaltungsmöglichkeiten eines Werks bestimmt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammVG München, Beschluss vom 09.02.2009, Az. M 22 S 09.300
    §§ 3 Abs. 1, 9 Abs. 1 S. 2 GlüStV

    Das VG München hat entschieden, dass die Hausverlosung in Form eines gemischten Gewinn- und Glückspiels insgesamt als verbotenes Glücksspiel zu qualifizieren und somit verboten ist. Der Antragsteller wandte sich mit einer „Anfrage zur rechtlichen Prüfung über die Durchführung einer Quizveranstaltung“ im Herbst/Winter 2008 in verschiedenen Schreiben an die Regierung der … Danach sollten aus 48.000 Teilnehmern im Rahmen eines Quiz-Turniers im K.O.-Verfahren in mehreren Durchgängen 100 Sieger ermittelt werden, denen dann durch Losziehung 100 Preise (als Hauptpreis die Doppelhaushälfte, als weitere Preise z.B. ein Kleinwagen, Fernsehgeräte, MP3-Player und Speicherstifte) zugewiesen werden sollten. Die Webseite www. … .de sei zwischenzeitlich erstellt und veröffentlicht worden, der Antragsteller bat um Durchsicht der Webseite und um einen Negativbescheid“, aus dem hervorgehen sollte, dass es sich hierbei nicht um ein Glücksspiel, sondern um ein zulässiges Gewinnspiel ohne strafrechtliche Relevanz handle. Der Antragsteller bat um Vorabübersendung einer Kopie per Fax oder Email. (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. Juli 2009

    OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.05.2009, Az. 3 U 418/09
    § 14 Abs. 3 MarkenG, § 12 BGB

    Das OLG Nürnberg hat in diesem Hinweisbeschluss darauf hingewiesen, dass der Inhaber einer Domain keinen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch besitzt, wenn die Domain nicht kennzeichenmäßig gebraucht wird (Wiederholungsgefahr) und auch vom Beklagten nicht gebraucht werden soll (Erstbegehungsgefahr). Dabei wies der Senat darauf hin, dass der Beklagte die Adresse nicht zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen als solche eines bestimmten Unternehmens gebraucht, sondern lediglich die Domain zum Verkauf angeboten habe. Nur hiergegen richtete sich auch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch. (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 14.05.2009, Az. 4 U 192/08
    § 7 Abs. 2 Nr. 3, 8 Abs. 3 Nr. 3, 12 UWG,
    § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Klageantrag, auch wenn er sich im Kern und nur leicht modifiziert auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränkt, hinreichend bestimmt sein kann. Der Kläger war ein Verbraucherschutzverband, der in der nach § 4 Unterlassungsklagengesetz geführten Liste als qualifizierte Einrichtung eingetragen war. Die Beklagte befasste sich mit Leistungen des Direktmarketings und unterhielt einen Telemediendienst mit der Internetadresse … . Am 8. November 2007 sandte die Beklagte an die Verbraucher Roland X. und Lars L. eine Werbemitteilung. Der Kläger forderte die Beklagte erfolglos zur Unterlassung auf. (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. Juli 2009

    Nach einer Mitteilung der netzzeitung bittet die Staatsanwaltschaft Hannover um Unterstützung, nachdem sie die Konten der Firma L&H GmbH mit einem beträchtlichen Vermögen auf Grund eines Betrugsverdachts hat einfrieren lassen. Nun gelte es, so die Netzzeitung, Beweise und Zeugen vor Gericht zu präsentieren. Wer in den letzten sieben Monaten eine Mahnung von Mega-Downloads erhalten habe, die Seite aber vorher nicht besucht habe und das auch vor Gericht aussagen könne, möge sich bitte bei der Staatsanwaltschaft Hannover melden (Angabe des Aktenzeichens nicht vergessen).

    Staatsanwaltschaft Hannover
    Postfach 109
    30001 Hannover
    Aktenzeichen: 5302 Js 41769/09

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  • veröffentlicht am 28. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 01.07.2009, Az. 4 O 497/09
    §§ 823, 1004 BGB

    Das LG Dessau-Roßlau hat es in dieser einstweiligen Verfügung dem Versender von Fax-Werbung untersagt, zum Zwecke der Werbung mit der Antragstellerin per Telefax-Sendung Kontakt aufzunehmen und ihr verboten, derselben Fax-Nachrichten zu übersenden, ohne dass auf den übersandten Telefaxen Angaben über den tatsächlichen Absender enthalten sind. Bemerkenswert ist der hohe, interessengerechte Streitwert, der diesem Verfahren zu Grunde gelegt wurde.
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  • veröffentlicht am 28. Juli 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 02.01.2009, Az. 308 O 255/07
    §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 17, 97 Abs. 1, 101 a Abs. 1, 2, 103 UrhG, §§ 242, 259 BGB, § 14 Abs. 5 MarkenG

    Das LG Hamburg hat in diesem Urteil erläutert, unter welchen Umständen Möbel-Designklassiker als Werke angewandter Kunst urheberrechtlich geschützt sind. Die Parteien stritten über Ansprüche der Klägerin wegen des Anbietens von Vervielfältigungsstücken bekannter Sitzmöbelklassiker des Bauhausstils, u.a. die Modelle „Wassily“, „Laccio“ und „Barcelona“ von Marcel Breuer und Mies van der Rohe. Möbel, so die Kammer, seien als Werke der angewandten Kunst einem Urheberrechtsschutz zugänglich, auch wenn ihre Gebrauchsbestimmung an sich im Vordergrund stehe (BGH, GRUR 1961, 635 – Stahlrohrstuhl I; BGH, GRUR 1981, 652 – Stühle und Tische; BGH, GRUR 1981, 820 – Stahlrohrstuhl II). (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 17.03.2009, Az. 4 U 167/08
    §§ 3, 5 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Klausel „Lieferzeit auf Nachfrage“ als Irreführung gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt, wenn eine sofortige Lieferbarkeit suggeriert wird, aber mangels Lagerbestands und unverzüglicher Eindeckungsmöglichkeit nicht erfüllt werden kann. Der Sachverhalt: Die Klägerin vertrieb als Großhändlerin über diverse Einzelhändler Matratzen. Die Beklagte vertrieb über das Internet gleichfalls Matratzen. In ihrer Internetwerbung bot sie unter anderem Kaltschaum-Matratzen der Klägerin an. Die Belieferung der Beklagten wurde zwischenzeitlich eingestellt. Eine Vorratshaltung für die Matratzen betrieb die Klägerin nicht. Ihre Schwesterfirmen wurden von der Klägerin ebenfalls nicht mehr beliefert. (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. Juli 2009

    OLG Rostock, Beschluss vom 19.05.2009, Az. 3 U 16/09
    §§ 305 b, 307 Abs. 1 BGB

    Das OLG Rostock hat darauf hingewiesen, dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene doppelte Schriftformklausel unwirksam sei. Eine Schriftformklausel, die nicht nur für Vertragsänderungen die Schriftform vorschreibe, sondern auch Änderungen der Schriftformklausel ihrerseits der Schriftform unterstelle (sog. doppelte Schriftformklausel) erwecke den Eindruck, als könne sie nicht durch eine die Schriftform nicht wahrende Vereinbarung abbedungen werden. Sie käme damit einer konstitutiven Schriftformklausel gleich, weil bei einer solchen Klausel Änderungen und Ergänzungen des Vertrags ohne Beachtung der Schriftform unwirksam wären. Dies widerspräche dem in § 305 b BGB niedergelegten Grundsatz des Vorrangs der Individualvereinbarung. Diese Irreführung des Vertragspartners benachteilige ihn unangemessen i.S. von § 307 Abs. 1 BGB, weil sie intransparent ist. Der Klauselgegner werdedavon abgehalten, sich auf die Rechte zu berufen, die ihm auf Grund einer wirksamen mündlichen Vereinbarung zustünden (vgl. ausführlich BAG, Urteil vom 20.05.2008, Az. 9 AZR 382/07, NJW 2009, 316 m.w.N.). Das gilt auch für sog. doppelte Schriftformklauseln wie im vorliegenden Fall.

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