Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. Juli 2009

    BPatG, Beschluss vom 23.04.2009, Az. 30 W (pat) 166/06
    §§ 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass, wer die Benutzung einer Marke im Beschwerdeverfahren nicht von sich aus glaubhaft macht, das Verfahren unter Kostentragung verlieren kann.  Im konkreten Fall hatte die Widersprechende Widerspruch gegen eine neu eingetragene Marke wegen Verwechslungsgefahr erhoben. Dieser Widerspruch wurde mangels Verwechslungsgefahr zurück gewiesen, zugleich wurde durch die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes jedoch klar gestellt, dass die von der Gegenseite erhobene Einrede der Nichtbenutzung der Marke durch die Widersprechende für das weitere Verfahren relevant sei. Im zweiten Beschluss der Markenstelle auf die Erinnerung der Widersprechenden wurde ausdrücklich konstatiert, dass eine Benutzung nicht belegt wurde. In ihrer Beschwerde auf diesen zweiten Beschluss machte die Widersprechende die Benutzung ihrer Marke immer noch nicht glaubhaft und legte keinerlei Unterlagen vor. Aus diesem Grund wies das Gericht die Beschwerde unter Auferlegung der Kosten zurück. Nach Auffassung des Gerichts hätte die Widersprechende ohne weitere Aufforderung Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung vorlegen müssen, da ihr durch die vorherigen Beschlüsse der Markenstelle die Einrede der Gegenseite und deren Relevanz für das Verfahren bewusst gewesen sein müsse. Im Gegenteil sei ein Hinweis des Gerichts nicht zulässig gewesen, da solche nicht erteilt werden dürften „in Fällen, in denen ein solcher Hinweis eine Selbstverständlichkeit wäre, in denen nicht ersichtlich ist, dass dieser Gesichtspunkt übersehen worden ist oder wenn der Hinweis die Stellung der einen Partei stärken und gleichzeitig die der anderen schwächen würde, also zu einer Parteinahme des Gerichts führen würde“.

  • veröffentlicht am 9. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDeutsche Internetnutzer haben zunehmend Angst davor, dass ihre persönlichen Daten missbraucht werden. So weist onlinemarktplatz.de darauf hin, dass immer häufiger falsche Daten angegeben werden, um eine gewisse Anonymität zu wahren (JavaScript-Link: onlinemarktplatz.de). Die User wollen sich damit vor unerwünschter Werbung und anderen Eingriffen in ihre Privatsphäre schützen. Befürchtet wird auch der Verkauf von Datensätzen an andere Firmen. Diese Angst führt dazu, dass häufig falsche Angaben gemacht werden, auch bei der Nutzung von Onlineshops. Probleme in der Abwicklung sind damit vorprogrammiert. Sicherheit soll laut der auf onlinemarktplatz.de zitierten Studie nur vermittelt werden, wenn Internetshops den praktizierten Datenschutz erkennbar belegen.

  • veröffentlicht am 9. Juli 2009

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.06.2008, Az. 17 U 70/08
    §§ 500, 492 Abs. 1 S. 1, 125 S. 1 BGB

    Das OLG Frankfurt hat in diesem Beschluss klar gestellt, dass Leasingverträge nicht über die Internetauktionsplattform eBay verkauft werden dürfen. Genau genommen würde zwar nicht der Leasingvertrag an sich verkauft, da dem Leasinggeber ohne dessen Einverständnis kein neuer Vertragspartner aufgezwungen werden dürfe. Die Beklagte hatte demnach auf einen „Leasingübernahmevertrag“ geboten, der sie verpflichtete, ihrerseits mit der Leasinggeberin des Klägers einen Finanzierungsleasingvertrag abzuschließen. Dieser hätte der Schriftform bedurft, da die Beklagte Verbraucherin sei. Aus diesem Grund hätte aber auch der Übernahmevertrag in gesetzlicher Schriftform geschlossen werden müssen. Das Gericht führt aus: „Diese Verpflichtung zum Abschluss eines Leasingvertrages unterliegt aber als Vorvertrag eines formbedürftigen Geschäftes grundsätzlich dem gleichen Formzwang und damit der Schriftform.“ Deshalb sei durch den Gewinn der Auktion noch kein wirksamer Vertrag zu Stande gekommen, da die mit der Gebotsabgabe getätigte Willenserklärung der Beklagten nichtig gewesen sei. Der Kläger könne keinen Schadensersatz in Höhe der Leasingraten bis zum Vertragsende von der Beklagten fordern.

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  • veröffentlicht am 9. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 18.07.2007, Az. 28 O 480/06
    §§ 19 a, 97, 105 UrhG; 670, 683 Abs. 1 BGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass bei einer Urheberrechtsabmahnung die Kosten des auftretenden Rechtsanwalts auch dann vom Abgemahnten zu ersetzen sind, wenn das abmahnende Unternehmen selbst über eine Rechtsabteilung verfügt. Nach Auffassung des Gerichts kann bei einem Unternehmen, dass kaufmännisch am Markt tätig ist, auch bei Vorhandensein einer Rechtsabteilung nicht davon ausgegangen werden, dass die Einschaltung eines externen Rechtsanwalts nicht erforderlich sei. Die Rechtsfragen, die bei einer urheberrechtlichen Abmahnung aufgeworfen werden, seien nicht zwangsläufig von einem bei einer Tonträgerfirma tätigen Volljuristen zu beherrschen, da dieser in der Regel andere Aufgabenfelder betreue. Lediglich in Ausnahmefällen, in denen derselbe Verstoß routinemäßig mittels Textbausteinen abgemahnt werde, könne davon abgesehen werden, die Beauftragung eines Rechtsanwalts als erforderlich zu betrachten. Im entschiedenen Fall habe es sich aber gerade nicht um eine einfach gelagerte Angelegenheit gehandelt. Der Beklagte hatte insgesamt 380 Audiodateien zum Herunterladen angeboten.

  • veröffentlicht am 9. Juli 2009

    AG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.10.2008, Az. 29 C 369/08 – 46
    §§ 611 Abs. 1, 123 BGB

    In dieser Angelegenheit vor dem AG Frankfurt verweigerte die Beklagte die Zahlung auf einen abgeschlossenen Anzeigenvertrag und focht die Vereinbarung an. Das Gericht verurteilte sie dennoch zur Zahlung. Die Beklagte, ein Pflegedienst, hatte bei der Klägerin einen Anzeigenvertrag abgeschlossen. Die Klägerin verpflichtete sich dazu, zum Preis von 2.100,00 EUR 6 mal jährlich die Anzeige der Beklagten in einer Informationsbroschüre zu drucken und diese Broschüren in 100 Auslegestellen (z.B. Einzelhandelsbetriebe oder Behörden) des Landkreises und benachbarten Landkreisen zu verteilen. Diese Bedingungen seien in dieser Form auch eindeutig in der von der Beklagten unterzeichneten Vertragsurkunde enthalten. Die Beklagte könne sich nach Auffassung des Gerichts nicht darauf berufen, die Urkunde vor Unterschrift nicht nochmals gelesen zu haben. Ob während des vorhergehenden Verkaufsgesprächs möglicherweise Missverständnisse aufgetreten oder die Bedingungen nicht klar genannt worden waren, könne an Hand der Zeugenaussagen nicht mehr nachvollzogen werden. Jedenfalls sei die Klägerin ihrer Verpflichtung zu Druck und Auslage der Anzeigen nachgekommen. Die Auswahl der Auslegestellen sei hinsichtlich der potentiellen Werbewirksamkeit nicht zu beanstanden. Deshalb sei die Beklagte zur Zahlung verpflichtet.

  • veröffentlicht am 8. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Jena, Beschluss vom 10.12.2003, Az. 2 W 658/03 § 97 UrhG

    Das OLG Jena hat im Ergebnis entschieden, dass die Kerngleichheit von urheberrechtlichen Verstößen in Bezug auf die unerlaubte Verwendung von Fotografien im Internet eng auszulegen sind. Hierzu führte der Senat aus, dass bei einem Verstoß eine Wiederholungsgefahr auch bezüglich abgewandelter, aber im Kern gleicher Handlungen anzunehmen sei (vgl. BGH GRUR 1998, 1039, 1050 – Fotovergrößerungen). Daher bestehe Wiederholungsgefahr in Hinblick auf eine unerlaubte Veröffentlichung und Verbreitung hinsichtlich aller acht vom Unterlassungsantrag umfassten Fotografien, die der Kläger von der Beklagten gefertigt habe und nicht nur hinsichtlich der drei Fotografien, die der Beklagte im Internet öffentlich zugänglich gemacht habe. Die Klägerin habe dem Beklagte im Zuge ihrer Bewerbung als Fotomodell nicht nur die letztlich zur Veröffentlichung ausgewählten Fotos übersandt. Zudem seien sämtliche Bilder Aktfotografien mit ähnlichem Inhalt und Charakter, so dass die Übernahme der Fotos Nr. 4, 7 und 8 auf die genannte Internetseite nur als Zufälligkeit habe gewertet werden müssen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Juli 2009

    Google hat angekündigt, ein Betriebssystem für Netbooks auf den Markt zu bringen. Dieses soll Google Chrome OS heißen und in seiner Funktionalität auf das Nötigste reduziert sein, um binnen weniger Sekunden startbereit zu sein. Dabei handelt es sich nicht um proprietäre Software, wie im Falle von Windows, sondern um Open Source Software, die es Nutzern ermöglicht, den Quellcode zu verändern. „Later this year we will open-source its code, and netbooks running Google Chrome OS will be available for consumers in the second half of 2010.“ kündigt Sundar Pichai, Google Vice President Product Management and Linus Upson an. Google Chrome OS soll den Anwendern in erster Linie dazu dienen, webbasierte Anwendungen zu nutzen. Google weist ausdrücklich darauf hin, dass Google Chrome OS parallel zu Google Android, dem Betriebssystem für mobile Geräte, entwickelt wird. Es ist also nicht das Ziel, dass Google Chrome OS irgendwann Google Android ersetzen wird (JavaScript-Link: GoogleBlog).

  • veröffentlicht am 8. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Braunschweig, Urteil vom 07.05.2008, Az. 9 O 2946/07 (442)
    § 32 ZPO

    Das LG Braunschweig hat darauf hingewiesen, dass der sogenannte fliegende Gerichtsstand auch für die Durchsetzung von Abmahnkosten gilt. Die Klägerin nahm  die Beklagten auf Kostenerstattung wegen einer markenrechtlichen Abmahnung in Anspruch.  Die Beklagten rügten daraufhin u.a. die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Der sogenannte fliegende Gerichtsstand gelte nicht für Abmahnkosten. Diese Rechtsauffassung teilten die Braunschweiger Richter nicht: Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer sei die Zuständigkeit der Kammer auch für den Fall der Geltendmachung der Abmahnkosten gegeben. In allen Fällen, in denen nach § 32 ZPO eine Zuständigkeit des Gerichts für den Verletzungsprozess gegeben wäre, sei auch eine Zuständigkeit für den Fall zu bejahen, dass „nur“ Abmahnkosten isoliert geltend gemacht würden (so auch OLG Hamburg, Urteil vom 22.01.2004, Az. 3 U 115/02, MD 2004, 594; LG München MMR 2000,443).

  • veröffentlicht am 8. Juli 2009

    Der nach seinem eigenem Bekunden innovativste Business-Think-Tank Deutschlands, forward2business, lässt seine(n) Auguren über die Entwicklung des Datenschutzes in den nächsten 10 Jahren philosophieren. Bereits der Titel „Das letzte Gefecht des Datenschutzes“ lässt Böses erahnen. Inhaltlich wird es dann auch kaum besser. Die Kapitulation und Auflösung der Medienmarken ARD und RTL vor den reinen Medieninhalten nehmen wir noch hin („Datenschutztrend 1: Elektronischer Assistent“). Die erste Krise bahnt sich dann aber schon bei dem angekündigten Paradigmenwechsel („Datenschutztrend 2“) an. Die Bevölkerung von morgen „will ihre Daten nicht verheimlichen“. Angeblich. Sie will sie demjenigen freigeben, dem sie vertraut und für andere sperren. Unter Berücksichtigung von „Datenschutztrend 3“ stufen wir Werbeunternehmen als „vertraut“ ein. Nein, nicht wirklich. Der Datenschutztrend 3 („Ich will Daten freigeben!“) lässt uns final nach Tamiflu® rufen. Das wollen wir nämlich heute nicht und auch nicht morgen. Selbst dann nicht, wenn wenn „wir statt mit sinnloser Streuwerbung überschüttet zu werden speziell auf unsere Vorlieben und Bedürfnisse ausgewählte Werbung bekommen.“ Ehrlich gesagt wollen wir überhaupt keine Werbung – gerade WEIL uns auch morgen ein ständiger „Informations-Overflow“ umgibt. Datenschutztrend 4 („Trust Center“) lässt Orwell’sche Dimensionen erkennen. Demnach soll es Einrichtungen (Rechenzentren?) geben, welche die Daten aller Nutzer in Deutschland zentral speichern und entsprechend freigeben. Von den weiteren, stark lobbyverdächtigen „Trends“ mögen sich unsere Leser selbst überzeugen. Soviel Zeit muss sein (JavaScript-Link: f2b).

  • veröffentlicht am 8. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDer weit verbreitete Glaube, mit Marketing- und Werbeaktivitäten über soziale Netwerke könne man erhebliche Kosten einsparen und gleichzeitig eine große Kundenzahl auf das eigene Unternehmen aufmerksam machen, stößt auf massive Kritik. Im Themenblog  findet sich der Hinweis: „Ein Unternehmensaccount, wie z.B. eine Facebook-Fanpage oder ein Twitter-Account, ’nährt‘ sich nicht von alleine. Es braucht Fans, Enthusiasten, die mitmachen. Wer bei Twitter beispielsweise nur Werbebotschaften und Newsletter-Inhalte abfeuert, hat in der Community bereits verloren. Ein ausgeprägterer Dialog-Charakter ist wichtig auf allen Kanälen des Social Webs.“ (JavaScript-Link: Kritik).

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