Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 26. Juni 2009

    LG Duisburg, Urteil vom 29.05.2009, Az. 22 O 121/08
    § 5 UWG

    Eine weitere Entscheidung zum richtigen Umgang mit der Bewerbung von Produkten durch Warentesturteile hat nun das LG Duisburg getroffen. Der Discounter Aldi hatte eine Olivenöl-Sorte mit einem guten Testurteil der Stiftung Warentest für den Erntejahrgang 2007/2008 beworben. Das fragliche Olivenöl stammte  zwar aus dem gleichen Anbaugebiet wie das geteste, jedoch aus einem anderen Erntejahrgang. Deshalb wurde die Werbung als irreführend und damit wettbewerbswidrig eingestuft. Bei der Nutzung von Testurteilen für die Werbung gelte es, immer genau darauf zu achten, ob der Test auch für exakt das in Rede stehende Produkt durchgeführt wurde. Anderenfalls sei das Risiko einer Irreführung als sehr hoch einzuschätzen. Gerade beim Handel mit Lebensmitteln, deren Qualität schwankend ist, sei genaueste Prüfung erforderlich. Das LG Nürnberg-Fürth hatte bereits vor 2 Jahren zur Werbung mit veralteten Testurteilen entschieden (Link: LG Nürnberg-Fürth).

  • veröffentlicht am 26. Juni 2009

    OLG Köln, Urteil vom 27.02.2009, Az. 6 U 193/08
    § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, § 2 Abs. 2 UrhG, § 7, § 15 UrhG

    Das OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) urheberrechtlich geschützt sind und zwar auch dann, wenn einzelen Klauseln durch den Gesetzeswortlaut vorgegeben sind oder keine eigene schöpferische Leistung enthalten. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Juni 2009

    LG Darmstadt, Urteil vom 08.01.2008, Az. 16 O 164/07
    §§ 12 UWG; 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB

    Das LG Darmstadt hat entschieden, dass sich der Empfänger einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung, der auf diese nicht antwortet, dem Abmahner gegenüber schadensersatzpflichtig machen kann. Im entschiedenen Fall hatte der Beklagte auf die Abmahnung der Klägerin weder durch Abgabe einer Unterlassungserklärung noch durch Verweigerung einer solchen reagiert. Aus diesem Grund leitete die Klägerin ein gerichtliches Verfahren ein. Es stellte sich heraus, dass der Beklagte bereits vorher gegenüber einem Dritten eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, so dass kein erneuter Unterwerfungsanspruch der Klägerin bestand. Die Kosten für das Verfahren musste der Beklagte trotzdem tragen, da das Gericht der Auffassung war, dass der Beklagte die Drittunterwerfung hätte mitteilen und so das Verfahren mit der Klägerin vermeiden können. Zu dieser Aufklärung über Umstände, die der Abmahner nicht habe wissen können, sei er nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen. Auf eine unberechtigte Abmahnung nicht zu antworten, kann also unter Umständen für den Abgemahnten teuer werden.

  • veröffentlicht am 26. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 02.07.2008, Az. 5 U 73/07
    §§ 16, 19a, 97 Abs. 1 UrhG, § 14 Abs. 2, Abs. 5 MarkenG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der Sharehoster RapidShare AG täterschaftlich für Urheberrechtsverstöße durch illegales Filesharing ab Kenntnis derartiger Verstöße verantwortlich ist. Eine vorherige Haftung verbiete sich. Im streitgegenständlichen Fall war IBM Software illegal auf der Plattform www.rapidshare.com hochgeladen und der Öffentlichkeit für einen freien Download zugänglich gemacht worden. Die monumentale, jeder Veröffentlichung in Printmedien feindliche Urteilsbegründung setzt sich unter anderem mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zum Thema „Störerhaftung“ und „Täterhaftung“ auseinander.

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  • veröffentlicht am 26. Juni 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 12.06.2009, Az. 310 O 93/08
    §§ 19a, 97 UrhG

    Das LG Hamburg hat dem Schweizer Sharehoster Rapidshare AG, Cham, per einstweiliger Verfügung untersagt, den Filesharing-Dienst „rapidshare.com“ zu betreiben, auf dem mehrere tausend Musiktitel im Internet öffentlich zugänglich gemacht wurden. Nach dem Urteil ist der Dienst selbst dafür verantwortlich, wenn urheberrechtlich geschützte Musikwerke widerrechtlich auf seiner Plattform zum Download angeboten werden. Eine fortlaufende und aufwendige Kontrolle durch die Rechteinhaber sei damit nicht mehr notwendig, erklärte die Verfügungsklägerin, die GEMA (JavaScript-Link: Pressemitteilung). (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtACHTUNG: Neue Rechtslage nach BGH, Urteil vom 14.04.2011, Az. I ZR 133/09 (hier)
    OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2008, Az. 4 U 173/08
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG; 477 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass Werbung mit Slogans wie „24 Monate Herstellergarantie“ oder „24 Monate Gewährleistung“ wettbewerbswidrig sein kann, wenn zum Inhalt der angebotenen Garantie keinerlei Angaben getätigt werden. Gemäß § 477 BGB sind zu einer Herstellerstellergarantie, wenn eine solche angeboten wird, ausführliche Informationen zu Umfang und Inhalt dieser Garantie anzugeben. Erfolgt dies erst bei Auslieferung der Ware durch Übergabe der Unterlagen, ist dies nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend. Denn der Abschluss der Garantie sei Bestandteil des Kaufvertrages, so dass alle relevanten Informationen dem Verbraucher bereits bei Vertragsschluss vorliegen müssen. Wird dies versäumt, handele der Verkäufer wettbewerbswidrig. Liege bei der Klausel „24 Monate Herstellergarantie“ ohne weitere Angaben nach den Ausführungen des Gerichts eine Unter-Information des Käufers vor, so handele es sich bei „24 Monate Gewährleistung“ um eine Irreführung. Die Anpreisung der Gewährleistung in dieser Form erwecke den Eindruck, dass der Verbraucher eine Vergünstigung erhalte. Da die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche jedoch immer zwischen Unternehmer und Verbraucher gelten, sei diese Hervorhebung einer Selbstverständlichkeit ebenfalls wettbewerbswidrig.

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  • veröffentlicht am 25. Juni 2009

    Google schickt sich an, aus seinen Labors einen neuen Dienst zu entlassen: City Tours. Wer bei CityTours eine Stadt eingibt, wie etwa „Hamburg“ oder „Berlin“ bekommt Veranstaltungen (neu-deutsch: Events) und Sehenswürdigkeiten eingeblendet. Dabei kann eine Tagestour durch Versetzen der angezeigten, nach Buchstaben sortierten roten „Ortsblasen“ geplant werden, wobei Google die jeweils benötigte Entfernung und Fahrzeit ausweist. Klickt man eine Ortsblase an, öffnet sich ein Fenster. Hier kann die geplante Verweildauer und eine Bewertung (1 – 3 Sterne) eingegeben werden. Darüber hinaus ist in dem Fenster die jeweilige Sehenswürdigkeit, soweit möglich, mit der entsprechenden Website verlinkt. Überdies werden die jeweiligen (veränderbaren) Öffnungszeiten angegeben. Das Programm befindet sich wohl noch in der Gamma-Version. Berlin glänzt mit bislang acht Einträgen, Hamburg mit sieben und – Achtung! – Neumünster mit immerhin sechs Einträgen, was einen beachtlichen Vorsprung vor Pampow in Mecklenburg-Vorpommern ergibt, welches mit der Kunsthalle auf lediglich einen Eintrag kommt (JavaScript-Link: Google).

  • veröffentlicht am 25. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Celle, Urteil vom 29.05.2009, Az. 14 U 76/09
    § 519 ZPO

    Das OLG Celle hat darauf hingewiesen, dass eine Berufungsschrift, die ein falsches Aktenzeichen ausweist, so dass nicht ermittelt werden kann, gegen welches Urteil sich die Berufung richtet, unzulässig ist. Da sich in dem Verfahren weder aus den von der Berufungsklägerin angegebenen Gerichten noch aus dem Aktenzeichen oder einer beigefügten Urteilsausfertigung ergeben habe, welches Urteil angefochten werden sollte, hätten bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Berufung unbehebbare Identitätszweifel in Bezug auf das Urteil bestanden, gegen das sich die Berufung habe richten sollen (vgl. dazu auch Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 519 Rdnr. 33 m.w.N.). Das gelte umso mehr, als auch die übrigen Angaben in dem Fax vom 15.04.2009 Fehler enthielten (Datum, Adresse der Partei, Parteibezeichnung des Klägers). (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. Juni 2009

    OLG Koblenz, Urteil vom 18.03.2009, Az. 4 U 1173/08
    §§ 3, 5, 8 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 2 UWG

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass ein Provider von E-Mail-Diensten bei Kunden nicht mit verdeckt kostenpflichtigen Zusatzdiensten werben darf. Im vorliegenden Fall konnte der Werbeadressat nach Einloggen in seinen E-Mail-Account durch das Betätigen eines vom Provider vorgehaltenen Textfeldes mit der Bezeichnung „Dankeschön auspacken“ eine Club-Mitgliedschaft bei dem Provider bestätigen, wobei sich die dreimonatige kostenlose Mitgliedschaft automatisch um 12 Monate zum Preis von 5,00 Euro pro Monat verlängerte, wenn der Verbraucher nicht innerhalb der ersten drei Monate den Vertrag kündigte. Jeder Kunde des Providers wurde über diese Werbefläche zu seinem E-Mail-Account zwangsgeführt, wobei der Kunde hierzu eine eher kleine Taste unterhalb der großflächigen Werbeanzeigen („Weiter zu Freemail“) anklicken musste (s. Abb. unten). Der Bundesverband Verbraucherzentrale hatte die Beklagte erfolglos abgemahnt. Die gesamte Gestaltung der Werbung erwecke den Eindruck einer Geschenkaktion, obwohl letztlich eine kostenpflichtige Clubmitgliedschaft angeboten werde. Zudem verstoße die Nennung nur des Monatspreises für die Clubmitgliedschaft gegen die Preisangabenverordnung, da der Endpreis, der für die Leistung insgesamt zu zahlen sei, nicht genannt werde. Das Oberlandesgericht bestätigte die Verurteilung des Providers auf Unterlassung und Zahlung.
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  • veröffentlicht am 24. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Charlottenburg, Urteil vom 25.02.2009, Az. 212 C 209/08
    §§ 19a, 31, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG

    Das AG Charlottenburg hat entschieden, dass ein massenhaft (Verstöße gegen Urheberrechte an Kartenmaterial) abmahnender Rechtsanwalt auf Grund seiner stereotypen Tätigkeit lediglich Anspruch auf eine 0,3-fache Geschäftsgebühr hat. (mehr …)

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