Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- Als Nokia mit dem Ovi-Store in der Beta-Version Apples iTunes-Store folgteveröffentlicht am 2. Juni 2009
Mit einigem Aufsehen hatte Nokia einen dem iTunes-Store von Apple vergleichbaren „Ovi Store“ gelauncht, dabei aber wohl vergessen, auf die Beta-Version des Vorhabens hinzuweisen und sich somit vermeidbare Kritik der Internetgemeinde eingehandelt in Hinblick auf den Nutzen und die Geschwindigkeit der Suchfunktion, fehlende Erkennbarkeit von JavaApplets / native Symbian-Software oder fehlende Programmkategorien, wie golem berichtet (JavaScript-Link: golem). In dem Ovi-Store sollen sich, so golem in der ursprünglichen Nachricht, neben Symbian-Applikationen auch Videos und Podcasts sowie standortbasierte Dienste finden. Der Shop könne entweder mit einem normalen Webbrowser oder mit einem Symbian-Smartphone besucht werden. Für den Zugriff auf den Softwareshop vom Mobiltelefon aus müsse beim ersten Zugriff auf store.ovi.com eine entsprechende Software auf das Symbian-Smartphone installiert werden. Wie auch beim Apple-Vorbild erhielten die Softwareanbieter 70 Prozent der Umsätze, die übrigen 30 Prozent behalte Nokia als Shopbetreiber ein.
- LG Düsseldorf: 10.000,00 EUR Streitwert für die (abgelehnte) Entfernung einer negativen eBay-Bewertung / Zum Unterschied „Tatsachenbehauptung“ und „Schmähkritik“veröffentlicht am 2. Juni 2009
LG Düsseldorf, Beschluss vom 18.02.2004, Az: 12 O 6/04
§§ 823 Abs. 1, 824, 1004 Abs. 1 BGBDas LG Düsseldorf hat in diesem etwas älteren Fall entschieden, dass die einfache Entfernung einer negativen eBay-Bewertung auch zu höheren Streitwerten erfolgen kann (hier: 10.000,00 EUR), wenn ein entsprechendes wirtschaftliches Interesse des Antragstellers dies rechtfertigt. Die Antragstellerin vertrieb über das Internetauktionhaus eBay unter dem Pseudonym „…-de“ einen Onlineshop für Sporternährung und Fitnessprodukte. Der Antragsgegner hatte bei ihr drei Packungen „…“ einer Nahrungsmittelergänzung für Sportler erworben. Bei „T.“ handelte es sich um einen pflanzlichen Wirkstoff, der u.a. die körperliche Ausdauer unterstützt und das Muskelwachstum förderte. In der Produktbeschreibung hatte die Antragstellerin die Ware mit der Bezeichnung „T. – 100 Kapseln à 750 mg“ und darunter „Das höchst dosierte T. auf dem Markt“ beworben. Der Antragsgegner beschwerte sich in der Folge, dass die Kapseln von dem gewünschten Wirkstoff nur 400 mg und nicht 750 mg des Wirkstoffes enthielten, was die Antragsstellerin nicht bestritt; bei den 750 mg handele es sich um die vom Hersteller auf der Verpackung angegebene Menge. Die Antragsstellerin erhielt daraufhin eine negative Bewertung mit dem Kommentar: „Beschwerde: statt der in der Werbung vorgegaukelten 750 mg T. nur 400 mg.“ (mehr …)
- OLG Düsseldorf: Ein Rechtsanwalt darf sich nicht ohne weiteres als „European Patent & Trademark Attorney“ bezeichnen / Zur Unzulässigkeit des Hinweises „Vertretungsberechtigt bei …“veröffentlicht am 2. Juni 2009
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2008, Az. 20 U 122/07
§§ 3, 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 UWGDas OLG Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass sich ein Rechtsanwalt nur dann als „European Patent & Trademark Attorney“ oder „European Patent Attorney“ bezeichnen darf, wenn er entsprechend zugelassen ist. Die Zulassung setzt ein besonderes Prüfungsverfahren voraus. Geklagt hatte ein Patentanwalt gegen einen Rechtsanwalt. Letzterer vertrat die Ansicht auch „European Patent & Trademark Attorney“ zu sein und erklärte auf seinem Briefbogen, vertretungsberechtigt zu sein bei folgenden Behörden: „Bundespatentgericht, Deutsches Patent- und Markenamt, Europäisches Patentamt, EU-Amt für gewerblichen Rechtsschutz, Weltorganisation für geistiges Eigentum„. (mehr …)
- LG Frankfurt a.M.: Abmahnung wegen AGB in zu kleiner Scroll-Box!veröffentlicht am 2. Juni 2009
LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.01.2009, Az. 3-11 O 12/09
§§ 3, 4, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 312 c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVDas LG Frankfurt a.M. hat eine einstweilige Verfügung erlassen, wonach es dem Verfügungsbeklagten untersagt wird, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über das Internet den Abschluss entgeltlicher Verträge im Bereich MP3-Player Verbrauchern anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zur Abgabe von Bestellungen und/oder Angeboten aufzufordern und dabei eine Widerrufsbelehrung zu verwenden, in der eine Telefonnummer enthalten ist, sowie seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem weniger als sechs Zeilen umfassenden Scrollfenster darzustellen. Auf den Beschluss hingewiesen hat Rechtsanwalt Arnd Joachim Nagel. Etwas weniger abstrakt, im Ergebnis aber ähnlich hatte das OLG Frankfurt a.M. bereits in der Entscheidung OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 09.05.2008, Az. 6 W 61/07 (Link: OLG Frankfurt a.M.) Recht gesprochen.
- BMJ: Bundestag beschließt Gesetzesentwurf für neues Patentgesetzveröffentlicht am 31. Mai 2009
Nach einer Mitteilung des Bundesjustizministeriums hat der Deutsche Bundestag am 28.05.2009 einen Gesetzentwurf zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts beschlossen (Entwurf). Das Gesetz soll Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof in Patent- und Markensachen vereinfachen. Im Arbeitnehmererfindungsrecht werden dem Vernehmen nach Verfahrensregelungen modernisiert und überflüssige oder unzweckmäßige Regelungen aufgehoben. Zukünftig soll eine „Inanspruchnahmefiktion“ gelten: Arbeitnehmererfindungen gehen dann vier Monate nach ihrer Meldung automatisch auf den Arbeitgeber über, wenn dieser die Erfindung nicht vorher freigibt.“In der Sache bleibt es aber bei dem bewährten Interessenausgleich: Der Arbeitgeber hat grundsätzlich einen Anspruch auf Diensterfindungen des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer erhält dafür im Gegenzug einen Vergütungsanspruch“, erklärte Zypries. Als weiterer Kern des neuen Gesetzes gilt die Verbesserung beim sog. Nichtigkeitsverfahren. In erster Instanz (BPatG) müsse das Gericht die Parteien auf die entscheidungserheblichen Apsekte hinweisen, soweit die Parteien diese noch nicht ausreichend bearbeitet hätten (Pressemitteilung BMJ).
- LG Mannheim: Auf Widerrufsrecht kann nicht verzichtet werden / vzbv gegen Content Service Ltd.veröffentlicht am 30. Mai 2009
LG Mannheim, Urteil vom 12.05.2009, Az. 2 O 268/08
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 355 BGBDas LG Mannheim hat nach einer Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Bundesverband der Firma Content Service Ltd. untersagt, eine Klausel zu verwenden, mit der Verbraucher auf ihr gesetzliches Widerrufsrecht verzichten. Weiterhin dürfe Content Service Ltd. Minderjährigen nicht strafrechtliche Schritte für den Fall androhen, dass sie bei der Anmeldung ein falsches Alter angeben (vzbv). Die in der Vergangenheit als Abo-Falle bekannt gewordene Firma betreibt die Website opendownload.de, auf der u.a. frei verfügbare Software kostenpflichtig angeboten wird, wobei die Kostenpflichtigkeit verschleiert wird. Die Mannheimer Richter entschieden, dass die Androhung einer strafrechtlichen Anzeige zur Durchsetzung nicht bestehender Zahlungsansprüche unzulässig sei und dass das gesetzliche Widerrufsrecht für diese Verträge nicht schon mit der Anmeldung ausgeschlossen werden dürfe. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Update: Dem Vernehmen nach soll die Content Service Ltd. die Berufung gegen das Urteil des LG Mannheim zurückgezogen haben (OLG Karlsruhe, Az. 6 U 83/09). Damit wäre das Urteil des LG Mannheim rechtskräftig.
- Agence France Presse (AFP) mahnt Textklau abveröffentlicht am 30. Mai 2009
Die Agentur Agence France Presse (AFP), ein weltweit bekannter Nachrichten-Lieferant, mahnt laut einem Bericht der Frankfurter Rundschau (JavaScript-Link: FR) Betreiber von Internetseiten ab, die per „copy-paste“ Nachrichten der Agentur übernehmen. Dem Vernehmen nach hat ihr „deutscher Ableger, der gut die Hälfte aller hiesigen Zeitungen beliefert, in einer beispiellosen Aktion damit begonnen, Seitenbetreiber abzumahnen und Geld nachzufordern.“ Der Vertriebschef von AFP-Deutschland, Timo Peters, berichtete der Frankfurter Rundschau, in diesen Tagen erhielten „Tausende“ von Website-Betreibern Briefe von Kanzleien, die im Auftrag der Agentur arbeiteten. „Wir legen aber nicht bei allen Verletzungen gleich eine Rechnung bei“, habe Peters gesagt und betont: „Wir haben es nicht auf Blogger, Lehrer und Professoren abgesehen.“ Jeder bekomme aber zumindest ein Schreiben, in dem AFP die Rechtslage erklärt und auffordert, den Diebstahl zu stoppen. AFP wolle ein Bewusstsein dafür schaffen, was das Urheberrecht ist und dass „unser Content einen Wert hat, der bezahlt werden muss“. Die Frankfurter Rundschau berichtet ebenfalls, dass AFP nicht die einzige Agentur sei, die nunmehr mobil mache. DR. DAMM & PARTNER raten zu Vorsicht bei der Abgabe etwaiger Unterlassungserklärungen. Sollte AFP tatsächlich den Missbrauch von „AFP Texten und Material“ fordern, so könnte dies erhebliche Folgen für den Unterlassungsschuldner haben, insbesondere, wenn die Entnahme des AFP-Textes danach – nicht erkennbar – bei einem Dritten (Nachrichtenportal) erfolgt und die Quelle, also AFP, nicht erkennbar ist.
- KG Berlin: Darf jede Zeitschrift das Wort „Test“ im Titel führen?veröffentlicht am 29. Mai 2009
KG Berlin, Urteil vom 03.03.2009, Az. 5 U 66/05
§§ 3, 4 UWGDas KG Berlin hat entschieden, dass der Axel Springer Auto Verlag („Auto Bild“) seine Zeitschrift «Auto Test» betiteln darf, nachdem zuvor die Stiftung Warentest (Verlegerin der Zeitschrift „Test“) hiergegen seit 2003 mit verschiedenen gerichtlichen Verfahren vorgegangen war. Die Stiftung hatte zunächst eine Änderung von Titel und Logo durchgesetzt, bis die Angelegenheit nunmehr rechtskräftig durch das Kammergericht beschieden wurde. Nach Ansicht der Richter war eine Verwechselungsgefahr zwischen dem der Zeitschrift „Auto Test“ und der von der Stiftung herausgegebenen Zeitschrift „test“ nicht gegeben. Der Begriff „Test“ beschreibe lediglich Inhalte.
- OLG Hamburg: Eher keine Prüfungspflicht der DENIC eG auf rechtsverletzende Domainanmeldung, selbst bei Vorwarnung durch Rechteinhaberveröffentlicht am 29. Mai 2009
OLG Hamburg, Beschluss vom 25.4.2005, Az. 5 U 117/04
§§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 3, Abs. 5; 15 Abs. 2, 3, 4 MarkenGDas OLG Hamburg hatte darüber zu entscheiden, ob ein Markeninhaber von sich aus, also einseitig, bei einem Provider (Denic eG) Prüfungspflichten bezüglich der Eintragung von Domains begründen kann. Die Antragstellerin hatte an alle Mitglieder der Denic und an diese selbst ein Schreiben geschickt, in dem sie darauf verwies, dass sie über Kennzeichenrechte an den Begriffen „guenstiger.de“ und „günstiger.de“ verfüge und unter diesem Namen einen der größten deutschen Online- Preisvergleichsdienste im Internet betreibe. Sie hatte zugleich auf entsprechende Marken unter Angabe der Registrierungsnummer verwiesen. Sie hatte verlangt, jede Registrierung der Domain „günstiger.de“ an andere als die Antragstellerin zu unterlassen. (mehr …)
- OLG Hamburg: Was gehört eigentlich zum Verbots-Kernbereich einer einstweiligen Verfügung? (II) / günstiger.deveröffentlicht am 29. Mai 2009
OLG Hamburg, Beschluss vom 08.01.2009, Az. 5 W 1/09
§§ 3, 5 UWGDas OLG Hamburg hatte in diesem Verfahren erneut über den möglichen Verstoß gegen eine vom LG Hamburg erlassene einstweilige Verfügung zu entscheiden. Unabhängig von der konkreten Reichweite der Kerntheorie im Wettbewerbsrecht könne deren Anwendung im Markenrecht wegen der Besonderheit dieser Rechtsmaterie nicht dazu führen, das von einem Verbotstenor in Bezug auf eine konkrete Marke auch alle diejenigen Zeichen erfasst seien, die – unabhängig von der konkreten Buchstabenfolge und -verteilung – allein demjenigen Strukturprinzip folgten, welches Anlass und Grundlage für das Verbot gewesen sei. (mehr …)