Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. Mai 2009

    LG Duisburg, Urteil vom 17.12.2008, Az. 25 O 17/08
    §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG

    Das LG Duisburg hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass sich eine Bürogemeinschaft von drei Rechtsanwälten, bei denen nur zwei der Rechtsanwälte über einen Fachanwalt verfügen, nicht als ein „Fachanwaltszentrum“ bezeichnen darf.  Auch hatten die Duisburger Richter zu entscheiden, wann die Werbung mit einer „Kooperation“ irreführend sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Mai 2009

    Frank Weyermann (onlinemarktplatz.de)eBay hat in Großbritannien eine neue Kampagne gestartet, die sich nach Mitteilung von onlinemarktplatz.de „Kämpfen gegen Plagiate mit eBay“ nennt (JavaScript-Link: onlinemarktplatz). eBay möchte dem Vernehmen nach insbesondere Mitglieder aus der Unterhaltungselektronik gewinnen, um mit eBay weltweit gemeinsam gegen Fälschungen zu arbeiten. Doug McCallum, eBay Senior Vize-Präsident, Europa, wirbt für das eBay-VeRO-Programm mit den Worten: „Die vorangegangene hohe Anzahl an Gerichtsverfahren, die eBay kürzlich durchleben musste, ist ein zu offensichtliches Indiz dafür, dass viele Markeninhaber immer noch glauben, dass der Online-Marktplatz eBay zu wenig gegen dagegen tut, Plagiate von der Seite fernzuhalten. Natürlich sind Fälschungen für Markenrechtsinhaber sehr schädlich. Deshalb laden wir alle Markeninhaber dazu ein, mit uns den Kampf gegen Fälschungen aufzunehmen und zwar bevor Verbraucher diese überhaupt erst erwerben können.“ Jüngst hatte das OLG Düsseldorf eine Klage der Firma Rolex gegen die Internethandelsplattform eBay in Deutschland abgewiesen (Link: OLG Düsseldorf).

  • veröffentlicht am 22. Mai 2009

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.01.2009, Az. 2/3 O 411/08
    §§ 12, 823 Abs. 1, 1004 analog BGB, §§ 4 Nr. 2, 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG

    Das LG Frankfurt a.M. hat erneut bestätigt, dass die DENIC eG weder direkt noch indirekt als Störer in die Haftung genommen werden kann, wenn eine Domain zur Eintragung gelangt, die fremde Rechte verletzt. Vorliegend ging es um die Domain „huk-coburg24.de“. Bekanntlich registriert die DENIC eine Domain auf einen entsprechenden Antrag hin, wenn sie nicht schon registriert ist. Eine Prüfung, ob an einer angemeldeten Domain Rechte Dritter bestehen, führt die Beklagte in dem von ihr im Hinblick auf die großen Mengen von Registrierungsanträgen (rund 200.000 Registrierungsanträge pro Monat) vollautomatisch betriebenen Registrierungssystem nicht durch. Nach Hinweis der HUK-Coburg Versicherung und deren Dispute-Eintrag löschte die DENIC die Domain, so dass diese der Versicherung zufiel. Die Versicherung forderte nun indes Erstattung ihrer Rechtsanwaltskosten, die ihr durch die Abmahnung enstanden waren. Begründet wurde die Erstattungsforderung mit der Berühmtheit der Marke „HUK-Coburg“, so dass die erfolgte Rechtsverletzung für die DENIC unschwer zu erkennen gewesen sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Mai 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG München, Urteil vom 18.02.2009, Az. 262 C 18519/08
    §§ 106, 108, 305c, 307 BGB

    Das AG München hat darauf hingewiesen, dass eine per Abo-Falle erwirkte Mitgliedschaft vertragsrechtlich unwirksam ist und etwaige „Mitgliedsbeiträge“ im Wege der ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden können. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger durch öffentliche Urkunde nachgewiesen, dass er bei Vertragsschluss noch minderjährig und somit das Rechtsgeschäft insgesamt unwirksam gewesen sei, ohne dass das Rechtsgeschäft nachträglich genehmigt worden sei (§§ 106, 108 BGB). Hiervon abgesehen sei die Entgeltlichkeit des Angebots nicht hinreichend deutlich gemacht worden. Eine in einem Fließtext versteckte Entgeltlichkeitsklausel sei wie auch eine diesbezügliche Verlängerungsklausel überraschend. Diese habe sich unter „Zahlung und Preise“ befunden und sei nicht mit „Vertragslaufzeit und Verlängerung“ überschrieben gewesen.

  • veröffentlicht am 20. Mai 2009

    Nach einem Bericht von heise.de hält der Physiker Albert-László Barabási, der als Pionier der Netzwerkforschung gilt, die Analyse menschlicher Bewegungsmuster (via Überwachung der Bewegungsdaten bei Handynutzung) für ein unaufhaltsames Phänomen. Genannt wird diese Überwachung euphemistisch „reality mining“. Zitat Barabási: „Die Frage ist: Wie kann man Zugang zu den Daten gewähren, so dass der Datenschutz gewährt bleibt? Ich glaube im Moment hat niemand eine Antwort auf diese Frage, aber es gibt eine Menge Forschung dazu.“ und weiter: „Auf der anderen Seite müssen Sie sich klar machen: Was die Analyse menschlichen Verhaltens angeht, gibt es eine Menge privat finanzierter Forschung, die niemals publiziert worden ist. Man kann die öffentlich finanzierte Forschung dazu stoppen, aber niemals die privat finanzierte.“ Ja, nee – ist schon klar, Herr Barabási: Wenn der Rechtsverstoß faktisch ignoriert wird, darf sich jeder an seiner Entwicklung beteiligen (JavaScript-Link: Heise).

  • veröffentlicht am 20. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Beschluss vom 10.03.2008, Az. 3 W 10/08
    §§ 14 Abs. 5 und 2 Nr. 2 MarkenG; Art. 9 Abs. 1 b GMV

    Das OLG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass es für die Geltendmachung  von Ansprüchen auf Grund einer Markenverletzung auf die genaue Verwendung der streitgegenständlichen Marke ankommt. Im Streitfall hatte die Antragsgegnerin die Wortfolge „Answers for Life“ in einer Unternehmenswerbung verwendet. In dieser Werbung wurde unter der Firma „xxx“ und dem Claim „Answers for life“ mitgeteilt, dass „… unser ganzheitliches Angebot“… „Services, Infrastructure, Information Technology und Medical Technology“ umfasst. Dazu heißt es neben der Grafik, in der diese Bereiche dargestellt sind, in einem Fließtext: „Erleben Sie die neusten Entwicklungen in den Bereichen Medizintechnik, Informationstechnologie, Infrastruktur und Service“. Der Slogan „Answers for Life“ wird hier nach Beurteilung des Gerichts für eine Vielzahl von Leistungsangeboten der Antragsgegnerin genutzt. Eine Anpreisung eines konkreten Produkts in der Form, dass der Vebraucher den Slogan als Herkunftsnachweis für das betreffende Produkt auffassen könnte, erfolgt nicht. Aus diesem Grund lehnte das Gericht eine markenmäßige Benutzung durch die Antragsgegnerin ab.

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  • veröffentlicht am 20. Mai 2009

    Wie das Shopping-Portal Gimahhot in einer Pressemitteilung im April verkündet hat, wurde ein kleiner Aprilscherz ernster genommen, als man es vermuten sollte. Mit weitreichenden Konsequenzen. In der augenzwinkernden Absicht, sich von Gimahhot in „Ginahot“ umtaufen zu lassen, meldete sich der Rechtsanwalt einer Pornodarstellerin, welche in der Vergangenheit u.a. mit der Wortmarke „Gina Wild“ auf sich aufmerksam gemacht hatte und verlangte Unterlassung. Thomas Promny, Geschäftsführer Marketing der Gimahhot GmbH, reagierte auf die Abmahnung mit den Worten: „Mit so einer Reaktion haben wir nicht gerechnet. Mittlerweile haben sich Fake-Meldungen am ersten April schon fest eingebürgert. Auf keinen Fall haben wir gedacht, dass dies ein Fall für die Anwälte wird. Ich frage mich, ob Twitter den Axel-Springer-Verlag auch abgemahnt hat.“ (Aprilscherz).

  • veröffentlicht am 20. Mai 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Konstanz, Beschluss vom 16.04.2009, Az. 9 O 34/09
    §§ 935, 938 Abs. 1 940 ZPO, §§ 858 ff. BGB

    Das LG Konstanz hat darauf hingewiesen, dass nicht nur eBay, sondern auch die Internethandelsplattform Yatego von ihr gesperrte Mitglieder zum Onlinehandel wieder zulassen muss, wenn „durch die sofortige Sperrung eines bereits eingerichteten und genutzten virtuellen Marktplatzes in einer der verbotenen Eigenmacht ähnelnden Weise faktisch dem Antragsteller in einer vollstreckungsähnlichen Maßnahme der Marktzugang abgeschnitten“ werde und Gründe, die ein derart einschneidendes Vorgehen ausnahmsweise rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich seien. Aus der zwischen den Parteien offenbar streitigen Frage, ob der Antragsteller sich bei der Rückabwicklung eines von einem seiner Kunden stornierten Geschäftes korrekt verhalten habe, gehe dies nicht hervor. (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. Mai 2009

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.04.2009, Az. 11 W 27/09
    § 128c Nr. 4 KostO, § 101 Abs. 9 UrhG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat darauf hingewiesen, dass die Kostenfolge des § 128c Nr. 4 KostO, wonach für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG eine Gebühr von 200,00 EUR zu erheben ist, nicht je IP-Adresse zu verstehen ist, die ermittelt werden solle, sondern je Werk, dessen Verletzung durch illegales Filesharing beanstandet werde. Dies ist das Ergebnis einer richterlichen Auslegung, nachdem sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht eindeutig entnehmen lasse, was als „Antrag“ zu verstehen sei. Er lasse sowohl eine Anknüpfung an formale als auch an inhaltliche Kriterien zu. (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Beschluss vom 20.02.2009, Az. 3 W 161/08
    § 93 ZPO

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Abmahnungsopfer die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung einstweilen verweigern kann, solange die Aktivlegitimation des Abmahners nach den Angaben in der Abmahnung nicht festgestellt werden kann. Erforderlich sei lediglich, dass die abgemahnte Partei in Aussicht stelle, nach Überprüfung des Angebots in angemessener Frist die notwendigen Erklärungen abzugeben und hierfür auch ausreichend Zeit bestünde. Im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen einer analogen Anwendung von § 93 ZPO erfüllt, da die abgemahnte Partei keinen Anlass zur Beschreitung des Rechtswegs gegeben und den Anspruch durch die zeitgleich mit der Einlegung des Widerspruchs abgegebene Unterlassungserklärung auch sofort anerkannt habe. (mehr …)

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