Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. Mai 2009

    OLG München, Urteil vom 07.02.2008, Az. 29 U 3520/07
    §§ 15, 19a, § 69c, 97 UrhG

    Das OLG München hat entschieden, dass eine serverbasierte Software nicht ohne weiteres Dritten zur Verfügung gestellt werden darf. Die Klägerin bot auf dem Markt Softwarelösungen und Dienstleistungen für den strategischen Einkauf an, während die Beklagte zu den weltweit führenden Fahrzeugherstellern zählte. Letztere bezog eine Vielzahl von Einzelteilen für die von ihr hergestellten Fahrzeuge von Zulieferern (Lieferanten), wobei sie mit mehreren Zulieferern und einem äußerst heterogenen Preisgefüge zu tun hatte. Die Beklagte erwarb von der Klägerin die Software T.R5 , die in der Lage war, den gesamten Prozess der Beschaffung von Einzelteilen bei Zulieferern unter Einschluss der Kommunikation innerhalb der einzelnen Abteilungen der Beklagten und mit den Zulieferern abzubilden. Die Software wurde auf Grund besonderer Umstände im ASP-Betrieb (Application Service Providing) zur Verfügung gestellt. Dieser ASP-Betrieb lief auf Wunsch der Beklagten parallel von einem Server im Betrieb der Klägerin und von einem Server im Hause der Beklagten. In der Folge wurde die streitgegenständliche Software in das Intranet der Beklagten eingestellt und externen Zuliefererbetrieben Zugangsmöglichkeiten via Internet verschafft. (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Mai 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 27.05.2008, Az. 3 W 65/08
    § 5 UWG

    Das OLG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass ein Verbot per einstweiliger Verfügung, bestimmte Spitzenstellungsbehauptungen zu verwenden, nicht zu einem generellen Verbot solcher Behauptungen führt. Im entschiedenen Fall war einer Zeitschrift untersagt worden, auf dem Titelblatt mit den Slogans „Das größte Ratgebermagazin“ und „Deutschlands größtes Verbrauchermagazin“ zu werben, da diese Behauptungen gemäß der Auflagenstärke nicht zutreffend waren. Die Beklagte verwendete die beanstandeten Slogans jedoch weiter, allerdings mit Zusätzen wie „Mit einer verkauften Auflage von über 254.000 Exemplaren ist xxx Marktführer im Segment der Wirtschaftspresse“ oder mit Eckdaten aus den Bereichen „Verkaufte Auflage, IVW II/7“, „Leserschaft, ag. ma 2007 II“ und „Reichweite ag. ma 2007 II“. Das OLG entschied, dass diese Handlungsweise keine Verhängung von Ordnungsmitteln wegen Verstoßes gegen die Verfügung auslöste.
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  • veröffentlicht am 19. Mai 2009

    Portale für Waren und Dienstleistungen gibt es nicht wenige. Hier ist eins, dass sich mit dem Slogan „Schreiben, Uploaden, Geld verdienen“ an den Start begibt. Die Idee ist einfach: Autoren vermarkten ihre literarischen Werke selbst, indem sie diese auf dieser Plattform im Beta-Modus zum Kauf oder wahlweise kostenlos anbieten. Das ganze funktioniert wie das YouTube der Schreiberlinge, mit Kommentar- und Bewertungsfunktion. So bietet u.a. der Autor „manpower“ in der Kategorie „Computer & Internet“ seine 135-seitige Diplomarbeit zum Online-Marketing als kostenpflichtiges .pdf-Dokument an. Der geneigte Leser mag 14,95 EUR berappen (JavaScript-Link: Xinxii). Jenseits des großen Teiches versucht auch der Betreiber von scribd.com Amazon mit einem Scribd-Store (beta) das Wasser abzugraben und wird, hat das Geschäftsmodell Erfolg, über kurz oder lang die hiesigen Gefilde aufsuchen (JavaScript-Link: Scribd). Was wir davon halten? Liebe Xinxiis und Scribdoten: Denkt bei allem Spaß an die Düsseldorfer Richter (Link: OLG Düsseldorf).

  • veröffentlicht am 18. Mai 2009

    Frank Weyermann (Onlinemarktplatz.de)eBay beginnt damit, mit Markenherstellern zu kooperieren. Viele Markenhersteller, die mit bewährten eBay-Händlern als technischen Dienstleistern zusammenarbeiten, sind seit Mitte Mai 2009 mit eigenen Shops bei eBay vetreten, berichtet onlinemarktplatz.de ganz aktuell (JavaScript: onlinemarktplatz). Durch die Einrichtung eigener Markenshops könnten die Hersteller eBay als alternativen Vertriebsweg nutzen und sich in ihrem eigenen Shop auf dem Online-Marktplatz vollständig mit ihrer eigenen Markenwelt präsentieren. Dabei profitierten sie von der großen Reichweite, mit monatlich über 17 Millionen unterschiedlichen Besuchern. Unter www.ebay.de/wow sei seit dem 14.05.2009 das neue Angebot von eBay zu finden. Zu Beginn werde es einen eigenen Fashion-Bereich und einen Lifestyle-Bereich geben, der die Shops aus den Branchen Unterhaltungselektronik und Haushaltswaren umfasse.

  • veröffentlicht am 18. Mai 2009

    Die deutschen Zöllner gehen ab dem 01.09.2009 zukünftig gegen den Import von Glühbirnen vor, wie die Wirtschaftswoche berichtet (JavaScript: Wirtschaftswoche).  Ab diesem Zeitpunkt ist laut der EU-Richtlinie 2005/32/EG der Handel mit Glühbirnen verboten (JavaScript-Hinweis: Eco-Design-Richtlinie). Der Handel mit klassischen Glühbirnen soll in verschiedenen Schritten in den Jahren 2009, 2010, 2012 und 2016 unterbunden werden. (JavaScript: Art. 3 EU-Umsetzungsverordnung). Am heutigen Montag sollen sich Vertreter des Bundesfinanzministeriums und der Länder im Bundeswirtschaftsministerium treffen, um die Details der Offensive gegen Glühbirnen zu klären. Kassierte Glühbirnen würden als Sondermüll vernichtet oder an Interessenten außerhalb der EU versteigert. Was wir davon halten? Ja, nee, klar: Klimaschutz ist ein rein europäisches Thema! Dass der Staat durch die Versteigerungen im außereuropäischen Ausland höchstselbst an der Klimakatastrophe mitwerkeln will, finden wir ebenso konsequent wie wenig überraschend. Ganz abgesehen davon ist der Bezug der Wolframfadenbrenner aus dem Ausland für den Endverbraucher nicht strafbar.

  • veröffentlicht am 18. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Urteil vom 23.10.2008, Az. 29 U 5696/07
    §§ 95 a UrhG, § 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 UrhG

    In dem langwierigen Verfahren des Heise-Verlags gegen die Filmindustrie hat das OLG München erneut gegen den Verlag entschieden. Die Filmindustrie hatte Heise auf Unterlassung in Anspruch genommen, nachdem Heise in seinem Newsdienst auf eine Software zur Umgehung von Kopierschutzmechanismen auf Film-DVDs verlinkt und recht deutliche Aussagen zur Verwendung der Software gemacht hatte. Zitat (19.01.2005): (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Mai 2009

    OLG Hamburg, Beschluss vom 20.04.2007, Az. 3 U 301/06
    §§ 3, 5, 8 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass das Kopplungsangebot eines DSL-Anbieters für ein „Start-Set“ aus einem DLS-Start-Paket und einem DSL-Anschluss und -Internetzugangsvertrag irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn es mit den Worten „Für 0 EUR alles drin“ angepriesen wird, am Ende des Bestellvorgangs jedoch Versand- und Bereitstellungskosten anfallen. Nach Auffassung des Gerichts darf der Verbraucher bei der getätigten Anpreisung damit rechnen, dass gerade solche Kosten nicht anfallen, da gerade auf den Start des DSL-Angebots Bezug genommen wird. Ein von der Beklagten verwendeter Sternchenhinweis war nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend, um die Irreführung aufzuheben, da der getätigte Hinweis nicht explizit auf das „Start-Set“ Bezug nehme und nur allgemeine Aussagen tätige. Darüber hinaus sei es zweifelhaft, ob eine Irreführung aufgehoben wird, wenn eine werbliche Aussage durch einen Sternchenhinweis in ihr Gegenteil verkehrt werde. Zu diesem Punkt führten die Hamburger Richter jedoch nicht weiter aus. Abschließend wies das OLG Hamburg darauf hin, dass eine Werbung mit der Aussage „Nur heute“ dann irreführend ist, wenn die beworbene Vergünstigung an mehreren Tagen hintereinander angeboten werde.

  • veröffentlicht am 15. Mai 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 24.03.2009, Az. 4 U 211/08
    § 8 Abs. 4 UWG

    Nach § 8 Abs. 4 UWG liegt ein deutlicher Fall von Rechtsmissbräuchlichkeit vor, wenn unter Berücksichtigung der gesamten Umstände die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs vorwiegend dazu dient, gegen den zuwider Handelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Das OLG Hamm hat nun entschieden, dass für die Rechtsmissbräuchlichkeit eines Abmahnverhaltens spreche, wenn stets der gleiche Wettbewerbsverstoß mit einem formelhaften Abmahnschreiben (Musterschreiben) abgemahnt werde, der Umsatz des Abmahners eher bescheiden sei (der Jahresumsatz belief sich auf 2.400,00 EUR, während die ausgesprochenen 13 Abmahnungen einen „Umsatz“ von 9.331,53 EUR ergaben), sich die Geschäftskreise der Parteien nur geringfügig überschneiden und – zur Krönung – zwischen dem abmahnenden Unternehmen und seinem Prozessbevollmächtigten ein Verwandschaftsverhältnis näheren Grades vorliege. (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. Mai 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 24.04.2009, Az. 324 O 841/08
    §§ 823, 1004; BGB, §§ 22, 23 KUG

    Das LG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass der in seinen Rechten Verletzte nicht verpflichtet ist, eine unangemessen eingeschränkte Unterlassungsverpflichtung anzunehmen. Das Versprechen einer teilweisen Unterlassung sei nicht geeignet, der weiteren Verfolgung von Unterlassungsansprüchen ihr Rechtsschutzbedürfnis zu nehmen. Konkret führte das Landgericht aus: Durch die von der Antragsgegnerin abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung sei die bestehende Wiederholungsgefahr nicht beseitigt worden bzw. ist das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin für die Geltendmachung ihres Unterlassungsanspruchs nicht entfallen. Denn diese Wirkung trete nur ein, wenn und soweit das angebotene Unterlassungsversprechen mit der erfolgten Rechtsverletzung übereinstimme.
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  • veröffentlicht am 14. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Beschluss vom 23.05.2008, Az. 3 W 6/08
    § 890 ZPO

    Das OLG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass die Höhe eines Ordnungsgeldes wegen schuldhaftem Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung (hier: 5.000,00 EUR) sich nicht am Konzernumsatz der Verfügungsbeklagten orientiert. Ausschlaggebend sei vielmehr, wie das Interesse der Gläubigerin an der Durchsetzung des Verbots in dem betreffenden Einzelfall und als in die Zukunft wirkendes Druckmittel zu gewichten sei und weiter, wie der geschehene Verstoß unter Berücksichtigung des Grads des Verschuldens zu bewerten sei. Unter dem Gesichtspunkt der Ahndung geschehenen Unrechts müsse das Ordnungsgeld tat- und schuldangemessen sein. (mehr …)

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