Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. Mai 2009

    Die Welt juristischer Nachrichten aus deutlich über 200 Recht-Blogs in der Gesamtschau: Das war und ist das Portal Jurablogs und der Verdienst von Matthias Klappenbach. Jurablogs.com hat vor wenigen Tagen ein neues Gesicht bekommen, die Technik wurde überholt und der spiritus rector dieses Werkes hat sich für die Zukunft noch einige verheißungsvolle Dinge vorgenommen (Matthias Klappenbach). Dies bietet Anlass, eine kurze Zwischenbilanz zu ziehen. Das stets in der Weiterentwicklung befindliche Projekt war bereits in der Vergangenheit  empfehlenswert. Abgesehen von der Erkenntnis, dass Nachrichten mit anzüglichen Überschriften und Schlagworten auch unter Juristen und juristisch Interessierten noch die höchsten Lesequoten erziel(t)en („Sex sells“), brachen sich Könner der juristischen Nachricht wie Thomas Stadler mit Ihren Rechtsprechungshinweisen und eigenen Kommentaren Bahn. (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. April 2009

    AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 19.11.2008, Az. 2 C 231/08
    §§ 1004 Abs. 1 i.V.m. 823 Abs. 1 BGB; §§ 903, 1004, 862 BGB

    Das AG Tempelhof-Kreuzberg hat entschieden, dass beim Empfang von SMS-Spam die angegebene Kurzwahlnummer des Absenders keinen Beweis dafür erbringt, dass der zugewiesene Inhaber der Kurzwahlnummern für die unerwünschten Botschaften verantwortlich ist. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass allein die Zuweisung der Kurzwahlnummern an die Beklagte und deren Weitergabe an Vertragspartner keine Störereigenschaft der Beklagten begründe. Sie müsse sich die Störung eines anderen nicht zurechnen lassen. Auf Grund der Manipulationsfähigkeit der Anzeige von Kurzwahlnummern könne nicht mit hinreichender Gewissheit angenommen werden, dass die Spam-SMS von der Beklagten oder ihren Vertragspartnern versandt wurden. Auch als Anscheinsbeweis, auf den der Kläger sich hätte stützen können, ließ das Gericht die Zuweisung einer Kurzwahl nicht gelten. Auf Grund der Möglichkeit der Weitergabe und der Vortäuschung eines anderen Absenders genügt die Kurzwahlzuweisung den Anforderungen eines Anscheinsbeweises nicht.

  • veröffentlicht am 30. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 04.03.2009, Az. 26 W (pat) 41/08
    §§
    8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass einer Markenanmeldung „reisebuchung24″ in weiten Bereichen keine Schutzhindernisse entgegen stehen. Insbesondere fehle der Marke nicht die Unterscheidungskraft für die angemeldeten Dienstleistungen wie z.B. „Einpacken von Waren“ oder „computergestütztes Konstruieren und technisches Zeichnen“. Auch für andere Tätigkeiten aus dem Bereich „Vermittlung von Unterkünften“ mangelt es der Marke „reisebuchung24“ nicht an jeglicher Unterscheidungskraft. Nur für Dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit rund um die Uhr online oder in sonstiger Weise erhältlichen Informationen zu Reiseangeboten oder Buchungsmöglichkeiten stehen, sei eine Eintragung zu versagen, da dort lediglich von einem rein beschreibenden Charakter der Bezeichnung ausgegangen werden könne. In anderen Bereichen könne die Bezeichnung jedoch durchaus als Hinweis auf ein Unternehmen wahrgenommen werden.

  • veröffentlicht am 30. April 2009

    OLG Celle, Urteil vom 08.04.2009, Az. 3 U 251/08
    § 443 Abs. 1 BGB

    Das OLG Celle hat entschieden, dass durch die Angabe in einem Verkaufsangebot, dass ein Gerät getestet wurde, noch keine Übernahme einer Garantie für die Funktionstüchtigkeit des Gerätes im späteren Einsatz enthalten ist, insbesondere, wenn der Verkäufer in dem Angebot ausdrücklich erklärt, keine Garantie übernehmen zu wollen. Im entschiedenen Fall hatte der private Verkäufer eine Segelyacht mit nicht angeschlossenem Motor über die Internethandelsplattform eBay zum Verkauf angeboten. Er gab an, den Motor in einer Wassertonne getestet zu haben („Motor läuft und fördert auch genügend Kühlwasser (in Wassertonne getestet)“). Im weiteren Auktionstext wies der Verkäufer außerdem darauf hin, dass er die Gewährleistung für die Ware ausschließe und keine Garantien übernehme. Das Gericht erachtete den Ausschluss als wirksam. Insbesondere sei der Motortest in der Wassertonne nicht als Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie auszulegen in dem Sinne, dass der Motor auch nach Einbau im Betrieb mit der Segelyacht eine bestimmte Leistung erbringe. Dies hätte der Verkäufer, der ausdrücklich auf seinen Laienstatus hingewiesen hatte, erkennbar nicht leisten können und wollen. Das OLG stellte klar, dass die stillschweigende Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie durch den Verkäufer nur in seltenen Fällen und zurückhaltend angenommen werden könne. Im Falle der ausdrücklichen Ablehnung einer Garantieübernahme durch den Verkäufer sei dies nicht möglich.

  • veröffentlicht am 30. April 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Beschluss vom 04.08.2008, Az. 327 O 493/08
    §§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass von einer Einwilligung in den Empfang von E-Mail-Werbung schon dann nicht auszugehen ist, wenn der Empfänger sowohl die fehlende Einwilligung als auch das Nichtbestehen einer vorherigen Geschäftsbeziehung per eidesstattlicher Versicherung glaubhaft macht. Für den Fall, dass ein Dritter unter Verwendung der E-Mail-Adresse des Empfängers eine Einwilligung erteilt habe, sei diese unwirksam, da für eine wirksame Einwilligung die Erlangung der Kunden-E-Mail-Adresse durch diesen selbst erforderlich ist. Auf die Erkennbarkeit für das werbende Unternehmen, ob tatsächlich der Kunde selbst oder ein Dritter für ihn die Einwilligung erteilt habe, käme es nach dieser Begründung des LG Hamburg nicht an.
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  • veröffentlicht am 29. April 2009

    OLG Koblenz, Beschluss vom 30.07.2008, Az. 5 U 397/08
    §§ 145 ff, 164 ff BGB

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass Vertragspartner eines Geschäfts über die Internethandelsplattform eBay immer die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses angemeldeten Nutzer der beteiligten Accounts sind. Eine spätere Änderung der Nutzerdaten ändere an dem ursprünglichen Vertragsparteien nichts. Im vorliegenden Fall war der Käuferaccount, über den ein wertvolles Schmuckstück erworben wurde, auf eine GmbH angemeldet. Folglich kam nach Auffassung des Gerichts der Kaufvertrag mit der GmbH zu Stande, obwohl der Geschäftsführer der GmbH diesen Schmuck persönlich und für den Privatgebrauch erwerben wollte. Doch auch die nachträglich Umschreibung des Accounts auf seine Person änderte an dem bereits abgeschlossenen Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und der GmbH nichts. Der Verkäufer habe auch nicht auf Grund der Wahl eines Fantasienamens durch die GmbH darauf aufmerksam werden müssen, dass es sich möglicherweise um den Kauf einer Privatperson handelte, denn das OLG stellte zutreffend fest, dass die Wahl von Fantasienamen für gewerbliche Käuferaccounts nicht ungewöhnlich sei.

  • veröffentlicht am 29. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 21.04.2009, Az. 16 O 729/07
    §§ 1, 2
    Abs. 2 S. 1, 33 GWB

    Das LG Berlin hat erneut, diesmal im Hauptsacheverfahren, entschieden, dass Hersteller von Markenprodukten ihren Vertriebspartnern nicht verbieten dürfen, diese Markenware (vorliegend Produkte, u.a. Schulranzen, der Firma Scout) auch über die Internethandelsplattform eBay anzubieten. Bereits im Juli 2007 hatte die 16. Kammer des LG im Eilverfahren die entsprechende Klausel des Herstellers für unwirksam erklärt und ausgeführt, dass die Belieferung mit von dem Hersteller gefertigten Produkten nicht davon abhängig gemacht werden kann, dass der Onlinehändler die Ware nicht über eBay oder gleichartige Auktionsplattformen anbietet und verkauft (Link: LG Berlin 2007). Nun bekräftigte das Gericht diese Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Den Einwand des Herstellers, dass eBay das Image einer „Resterampe“ habe und deswegen an seiner Marke bei Verkauf über diese Plattform ein Imageschaden entstehen könnte, wies das Gericht zurück. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Auffassung des LG Berlin ist auch nicht unbestritten. So entschied das LG Mannheim im Streit um dieselbe Marke auf eine Rechtmäßigkeit des Verbots (Link: LG Mannheim 2008). Aktuell hat sich auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu Markenprodukten in Discountern und der Zulässigkeit eines dementsprechenden Verbots geäußert (Link: EuGH). Ob diese Entscheidungen auf die Einlegung eines Rechtsmittels und den Ausgang eines möglichen Folgeverfahrens Einfluss haben, ist abzuwarten.

  • veröffentlicht am 29. April 2009

    OLG Hamburg, Urteil vom 04.03.2009, Az. 5 U 62/08
    §§ 307 BGB; § 3, 7, 8 UWG; 4a BDSG; 9 AGBG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass Werbeanrufe, die auf einer ungenügenden schriftlichen Einwilligung beruhen, unzulässig sind. Vorliegend bewarb das beklagte Unternehmen Zeitschriftenabonnements per Telefon. Vorausgegangen war eine Gewinnspielaktion, bei der Kunden Gewinnspielkarten ausfüllen konnten. Unter der Zeile für die Telefonnummer fand sich folgende Erklärung: „Tel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung u. für weitere interessante telef. Angebote der Z GmbH)“. Die Angabe der Telefonnummer wurde sodann als Einwilligung in Werbeanrufe gewertet. Der vorformulierte Text verstößt jedoch nach Auffassung des Gerichts gegen § 307 BGB und lässt damit die gesamte Einwilligung unwirksam werden. Grund dafür ist, dass die vorformulierte Erklärung weit über den Zweck des Gewinnspiels hinausgeht. Sie erfasst Angebote aus allen Dienstleistungsbereichen und u.U. sogar von anderen Firmen. Ob eine vorformulierte Einwilligung in Telefonwerbung möglicherweise grundsätzlich unzulässig ist, ließ das OLG dahinstehen; diese Frage wird aber bereits in der Rechtsprechung des BGH diskutiert.

  • veröffentlicht am 29. April 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Beschluss vom 09.02.2009, Az. 6 W 4/09
    § 8 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die gleichzeitige Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs per einstweiliger Verfügung und per Hauptsacheklage nicht zwangsläufig rechtsmissbräuchlich ist. Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin die Beklagte wegen wettbewerbswidriger Werbung abgemahnt und schließlich auf Grund der Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung eine einstweilige Verfügung erwirkt. Nach Erlass der Verfügung forderte die Klägerin eine Abschlusserklärung der Beklagten, welches diese nicht fertigte. Stattdessen legte die Beklagte Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein. Daraufhin erhob die Klägerin eine Hauptsacheklage auf Unterlassung sowie auf Auskunft und Schadensersatz. Das OLG stufte diese Geschehensfolge als nicht missbräuchlich ein. Hauptmerkmal eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens sei, so das Gericht, dass zusätzliche Rechtsverfolgungskosten produziert werden sollen. Einen solchen Vorsatz konnte das Gericht bei der Klägerin nicht erkennen. Da eine Abschlusserklärung durch die Beklagte nicht abgegeben, sondern im Gegenteil ein Widerspruchsverfahren geführt wurde, war die Verfügung für die Klägerin nicht gesichert. Hinsichtlich der weiteren Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz musste die Klägerin zudem die halbjährige Verjährungsfrist beachten, die durch die Verfügung nicht gehemmt war. Grundsätzlich ist für die Bewertung einer Rechtsmissbräuchlichkeit immer gründlich der Einzelfall zu prüfen.
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  • veröffentlicht am 28. April 2009

    AG Ingolstadt, Urteil vom 03.02.2009, Az. 10 C 2700/08
    § 940 ZPO; §§ 22, 23 KunstUrhG

    Das AG Ingolstadt hat entschieden, dass die Veröffentlichung von in einer Diskothek aufgenommenen Fotografien im Internet ohne Einwilligung des Abgebildeten rechtswidrig ist. Grundsätzlich ist für jede Verbreitung von Bildnissen eine Einwilligung des Abgebildeten erforderlich. Die Verfügungsbeklagte war jedoch der Auffassung, dass es in einer Diskothek ausreichend sei, wenn die Hausordnung einen Hinweis enthalte, dass jeder Gast mit Betreten seine Einwilligung zum fotografiert werden erteile. Außerdem werde in jeder Diskothek fotografiert, so dass der Verfügungskläger damit hätte rechnen müssen. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht und gestand dem Kläger einen Unterlassungsanspruch zu. Da die Person des Klägers auf den veröffentlichten Bildern im Fokus stand und deutlich erkennbar war, handelte es sich nicht um einwilligungsfreie „Bilder in die Menge“. Der Verfügungskläger habe auch über die Hausordnung der Diskothek keine Einwilligung erteilt, da er sich dieser nicht unterworfen habe. Auch wenn das Fotografieren in Diskotheken heutzutage üblich sei, sei nichtsdestotrotz immer die Einholung einer Einwilligung des Abgebildeten erforderlich.

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