Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. April 2009

    LG Kiel, Urteil vom 26.02.2009, Az. 15 O 153/08
    §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, 23 Nr. 2 MarkenG

    Das LG Kiel hat darauf hingewiesen, dass eine markenmäßige Benutzung nach der Rechtsprechung des EuGH bereits dann anzunehmen ist, wenn die Verbraucher das Zeichen in der angegriffenen Benutzungsweise so auffassen könnten , dass es das Unternehmen angebe oder angeben solle, von dem die Waren stammten (vgl. EuGH, Rs. C-245/02, Anheuser-Busch Inc., Rn. 60). Angesichts des Bekanntheitsgrades der Marke des Verfügungsklägers „mX“ könne der durchschnittliche Verbraucher bei der Wahrnehmung von Angeboten zu Handy-Taschen, Headsets u. ä. unter der Überschrift und in der Rubrik „MX – Zubehör“ unbeschadet der weiteren Angaben neben den Produkten durchaus den Eindruck gewinnen, die Produkte stammten aus dem Geschäftsbetrieb der Verfügungsklägerin. Denn im Gegensatz zu der Bezeichnung „Mobilfunk-Zubehör“, die glatt beschreibend sei, verweise „MX-Zubehör“ eindeutig auf das Unternehmen der Klägerin und werde damit als Herkunftsbezeichnung verstanden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. April 2009

    OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.02.2009, Az. 4 W 59/08
    § 12 UWG

    Das OLG Karlsruhe hat darauf hingewiesen, dass die Abwesenheit des Geschäftsführers in einem Unternehmen nicht ausreicht, um die in einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung gesetzte Frist „einseitig“ zu verlängern. Es obläge vielmehr der Geschäftsführung des jeweiligen Unternehmens, für geeignete Vertretung zu sorgen, insbesondere dann, wenn das Unternehmen in einem wettbewerbsrechtlich sensiblen Geschäftsfeld tätig sei. Interessanterweise war das Oberlandesgericht der Auffassung, es sei der abgemahnten Partei ohne weiteres zuzumuten, einen Anwalt vor Abreise des Geschäftsführers vorsorglich mit der Prüfung etwaiger Unterlassungsbegehren zu beauftragen, damit der Geschäftsführer selbst oder auch ein Dritter zügig in der Sache entscheiden könne. Eine Fristverlängerung wäre dem Antragsteller deshalb allenfalls dann zuzumuten gewesen, wenn dieser anhand der Stellungnahme des gegnerischen Bevollmächtigten damit habe rechnen dürfen, dass in der Zwischenzeit, weil dieser den Unterlassungsanspruch grundsätzlich für berechtigt hielt, keine weiteren Werbeaktionen laufen würden. Da dieser aber sowohl die Aktivlegitimation der Antragstellerin in Zweifel gezogen habe als auch die Begründetheit des Anspruchs für zumindest “unklar” gehalten habe, sei das Interesse des Antragstellers an einer zügigen Regelung vorrangig geblieben.

  • veröffentlicht am 14. April 2009

    Wir hatten über das Projekt „klicky-bibel“ berichtet und die rechtliche Auseinandersetzung des Betreibers Markus Bomhard mit der Geobra Brandstätter GmbH & Co. KG. Dieser fühlt sich und sein Projekt nunmehr medial verunglimpft und falsch verstanden, weswegen wir der Fairness halber auf seinen offenen Brief hinweisen wollen, den er nun veröffentlicht hat (Brief). Dem Vernehmen nach soll Jesus zukünftig nicht mehr „gebended“, wohl aber mit Original-Playmobil-Zubehör „customized“ werden.

  • veröffentlicht am 14. April 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Koblenz, Urteil vom 17.04.2008, Az. 1 O 484/07
    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

    Das LG Koblenz hat entschieden, dass die Veröffentlichung von persönlichen Schuldnerdaten im Internet rechtswidrig ist und einen Streitwert von 10.000,00 EUR festgesetzt. Die Beklagte, ein Inkassounternehmen, betrieb im Internet eine Webseite. Hierbei handelte es sich laut den Angaben auf der Internetseite um das „große Onlineverzeichnis säumiger Schuldner“. Es hieß dort u. a.: „Keine Chance für Leute mit schlechter Zahlungsmoral bei Anbietern von elektronischen Dienstleistungen per Internet dank …“.  Beim Surfen im Internet gelangte die 12-jährige Tochter der Klägerin zu der Internetseite … . Diese Seite wurde von der Firma I mit Sitz in Dubai betrieben. Einem Vertragsschluss ihrer Tochter mit der Firma I hatte die Klägerin nicht zugestimmt. Unter dem 14.12.2007 wandte sich die Beklagte an die Klägerin und teilte mit, sie sei von der Firma I mit der Einziehung einer Forderung von 132,49 EUR beauftragt worden. Nähere Informationen zu dieser Forderung erhalte die Klägerin über die Webseite der Beklagten. Von dieser Seite wurde sie unter der Überschrift „Ihre Forderung bei der Deutschen Inkassostelle“ an die vorerwähnte Internetseite weitergeleitet. (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. April 2009

    BPatG, Beschluss vom 02.04.2009, Az. 29 W (pat) 87/07
    §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 MarkenG

    Das Bundespatentgericht hat in diesem Beschluss festgestellt, dass die Eintragung der Wortmarke „Maxi“ auch für CDs und andere Datenträger zulässig ist. Nachdem das Deutsche Patent- und Markenamt die Eintragung für den Bereich „CDs, Video-Discs, Schallplatten, CD-ROMs, Digital Versatile Discs (DVDs), sämtliche vorstehenden Waren in unbespielter Form, ausgenommen Versionen in Überlänge und/oder Übergröße“ zurückgewiesen hatte, legten die Anmelder Beschwerde ein. Die Auffassung des DPMA, dass die Bezeichnung „Maxi“ die Kurzbezeichnung für „Maxisingle“ oder „Maxi-CD“ und somit ein Verweis auf ein Format und nicht auf die Herkunft sei, wurde vom Bundespatentgericht nicht geteilt. Der entscheidende Senat machte vielmehr drauf aufmerksam, dass der Begriff „Maxi“ in Alleinstellung lediglich Eigenschaften des Inhalts von Ton-, Bild- oder Datenträgern benenne, nicht jedoch Merkmale der Speichermedien selbst. Ohne weitere Ergänzungen sei das Wort „Maxi“ zu unklar, um in Hinblick auf unbespielte Ton-, Bild- oder Datenträger eindeutige beschreibende Aussagen entnehmen zu können. Des Weiteren sei der Begriff kein gebräuchliches Wort in Bezug auf unbespielte Speichermedien.

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  • veröffentlicht am 14. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 12.03.2009, Az. 27 O 1132/08
    §
    823 Abs. 1 BGB, § 22 f. KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

    In dem vorliegenden Fall vor dem LG Berlin war ein Verlag wegen ungenehmigter Veröffentlichung eines Fotos auf Unterlassung in Anspruch genommen worden. Der abmahnende Rechtsanwalt hatte zunächst für den Fotografen und sodann die abgebildete Person, einen Mann, die Abmahnung ausgesprochen. Dabei hatte der Rechtsanwalt aber wohl versehentlich in die mit der Abmahnung für den Fotografen überreichten Unterlassungserklärung den Namen des abgebildeten Mannes als Forderungsberechtigten einer Vertragsstrafe eingefügt. Die Verlagsgesellschaft war der Auffassung, die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht tragen zu müssen, da sie mit dem Namen des abgebildeten Mannes nicht ohne weiteres etwas habe anfangen können. Die Berliner Richter sahen dies anders: Zwar sei die Abmahnung im Namen des Fotografen und die Unterlassungserklärung für den abgebildeten Mann ausgestellt worden; die Verlagsgesellschaft habe dies aber als offensichtliches Versehen werten können
    . Dies ergebe sich zum Einen aus dem Umstand, dass sie am selben Tag eine Abmahnung für den abgebildeten Mann erhalten habe und deshalb wusste, um wen es sich bei ihm handelte. Außerdem habe sie eine entspreche Nachfrage („Hinweis“) stellen können.

  • veröffentlicht am 13. April 2009

    AnwG Karlsruhe, Beschluss vom 18.07.2008, Az. AG 1/2008 – I 1/2008
    § 27
    BRAO, § 5 BORA

    Das Anwaltsgericht Karlsruhe hat darauf hingewiesen, dass auch sog. „Wohnzimmer-Rechtsanwälte“ einer Pflicht zur Führung eines Kanzleischildes unterliegen. Die Verteidigung des Kollegen, er praktiziere aus einem Wohnhaus eine „virtuelle Praxis“, so dass es überholt sei, am Haus ein Kanzleischild zu führen. Das Anwaltsgericht vertrat die Rechtsansicht, dass die Verpflichtung des Anwalts zur Führung eines Kanzleischildes durch die gesellschaftliche und technische Entwicklung, namentlich die Entwicklung elektronischer Kommunikationsmittel keineswegs überholt oder nicht mehr zeitgemäß sei. Dass Anwaltskanzleien im wachsenden Maße auch per Email erreichbar seien und eigene Webseiten im Internet vorhielten, bedeute nicht, dass die Entwicklung allgemein zu einer nur noch virtuell erreichbaren Kanzlei ginge. Diese Argumentation verkenne Sinn und Normzweck der Vorschriften über die Kanzleipflicht. Es wurde weiterhin darauf hingewiesen, dass das Praxisschild nicht lediglich ein Mittel zur Werbung von Mandanten sei. Da der Rechtsanwalt Organ der Rechtspflege sei, müsse es nicht nur für Rechtssuchende, sondern auch für Gerichte und Behörden eine räumlich eindeutig definierte Stelle geben, an die für ihn bestimmte Zustellungen, Mitteilungen und Nachrichten gerichtet werden könnten. Dies sei bei einem Fehlen des Kanzleischildes nicht möglich. Das Urteil ist online im Volltext verfügbar unter diesem JavaScript-Link: BRAK-Mitteilung 5/2008, dort S. 225.

  • veröffentlicht am 10. April 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 11.12.2007, Az. 4 U 132/07
    §§ 823 I, 1004 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Urteilen, die ungeschwärzt die Namen der beteiligten Rechtsanwälte nennen, rechtmäßig ist. Im zu Grunde liegenden Fall hatten die Beklagten sowohl Urteile als auch einen Schriftsatz der Berufungsrücknahme im Internet veröffentlicht, ohne die Namen der beteiligten Rechtsanwälte zu schwärzen. Die betroffenen Rechtsanwälte sahen darin eine Verletzung ihrer Rechte, insbesondere ihres Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Beklagten hatten die Schriftstücke im Rahmen ihrer kritischen Berichterstattung über die Mandanten der betroffenen Rechtsanwälte veröffentlicht; die Urteile waren zu Ungunsten dieser Mandanten ausgegangen. Die betroffenen Rechtsanwälte waren der Ansicht, dass sie durch die Berichterstattung wegen der fehlenden Anonymisierung gemeinsam mit ihren Mandanten an den Pranger gestellt würden. Die Richter des OLG teilten diese Auffassung jedoch nicht. In der Berichterstattung selbst sei auf die Rechtsanwälte kein Bezug genommen worden. Deswegen sei die Namensnennung in den zu den Berichten verlinkten Urteilen eher nebensächlich erfolgt. Ein Angriff auf die Persönlichkeitsrechte der klagenden Rechtsanwälte sei gerade nicht erfolgt. Die Namensnennung allein, die in Verbindung mit verlorenen Prozessen und der Kritik an den Mandanten einhergehe, sei noch vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung einschlägiger Entscheidungen abgedeckt.

  • veröffentlicht am 9. April 2009

    Wie die Süddeutsche Zeitung berichtet, entspricht es nicht den Regeln der Kunst, Playmobil-Figuren zu erhitzen, um Ihnen schmerzfrei die Arme in einer Weise zu verdrehen, welche eine Kreuzigung ermöglicht. Das Projekt „Klicky-Bibel.de“ des evangelischen Pfarrers Markus Bomhard aus Hessen dürfte – ungewollt – Kindertränen hervorgerufen haben (Klicky).

    Die Zeitung berichtet über die ungewöhnliche Maßnahme des Pfarrers: „Man müsse sie nur lange genug über die Flamme einer Kerze oder unter einen heißen Föhn halten, sagt er: ‚Dann wird das Kunststoffmaterial ganz leicht weich und lässt sich formen.‘ Anschließend lasse man das Figürchen noch kurz aushärten, ehe man es ans Kreuz nageln könne.“ Naja. Das fränkische Unternehmen Geobra Brandstätter war jedenfalls wenig erheitert und veranlasste die rechtsanwaltliche Abmahnung. Eine Firmensprecherin erklärte laut Süddeutscher Zeitung, dass das Unternehmen an der totalen Veränderung der Figuren Anstoß nehme und Unterlassung fordere.

    Es werde das eigene Urheberrecht an den Figuren verletzt, wobei die Sprecherin auf die Darstellungen „Christus am Kreuz“ oder „Adam und Eva“ hinwies. „Adam“ hatte der Pfarrer ein männliches Geschlechtsteil und „Eva“ weibliche Brüste angeklebt …

    Was wir davon halten? Das Ansinnen der Spielzeughersteller ist nachvollziehbar, wenngleich nicht konsequent. Harald Schmidt’s fernsehgerecht montierter Playmobil-Hitler wurde nicht sanktioniert, weil dies „etwas anderes“ gewesen sei (hier). Die Plamobil-Figuren haben einen schweren Stand: Werden Sie nicht gekreuzigt, versucht man sie nachzuahmen (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.1979, Az. I ZR 130/77 – „Play-family“).

  • veröffentlicht am 9. April 2009

    Frank Weyermann (Onlinemarktplatz.de)Der deutsche Lizenznehmer von Ed Hardy, die Stuttgarter Firma K&K, hat ihre Abmahnoffensive wohl noch nicht eingestellt und zudem gesellt sich ein zweites Unternehmen hinzu, welches Probleme mit dem Vertrieb von Ed-Hardy-Produkten zu haben scheint. Onlinemarktplatz.de berichtet, dass die Firma K&K zwar zwar schon einmal öffentlich erklärt habe: „Wer als Privatperson private Originalware verkauft, hat nichts zu befürchten“. Allerdings gelte das offenbar nicht für Produkte aus den USA. Deutsche Ed-Hardy-Fans sollten, so onlinemarktplatz.de, derzeit besonders auf der Hut sein, da eine Frankfurter Anwaltskanzlei nun zum ersten Mal private eBay-Verkäufer abmahne, die bei eBay ihre Second-Hand-Bekleidung präsentierten. Der Rechteinhaber Nervous Tattoo Inc. habe die Kanzlei damit beauftragt, eine Unterlassungserklärung von den eBay-Anbietern einzufordern. Zusätzlich ergehe an die Abgemahnten eine Anwaltsrechnung in Höhe von knapp 1.400,00 EUR, die innerhalb von ein paar Tagen zu begleichen sei (Link: Ed Hardy). Die Meinung von DR. DAMM & PARTNER: Entscheidend ist der Einzelfall. Die Abmahnungen der Kollegen in Frankfurt a.M. sind nicht per se begründet und bieten Angriffspunkte. Jede Abmahnung sollte daher im individuellen Fall durch einen spezialisierten Rechtsanwalt geprüft werden.

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