Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. April 2009

    Wie Shopbetreiber berichtet, soll der seit 2006 online geschaltete Internetladen www.lovershop.de zum Verkauf stehen. Dem Vernehmen nach besuchen ca. 50.000 Besucher monatlich das Internet-Outlet, um z.B. ihren Bedarf an diversen Geräten, die der Batteriekennzeich- nungsverordnung unterfallen, zu decken. Der Umsatz betrug 2008 knapp 370.000 EUR mit einem Rohertrag von 35 – 40 %. Unsere Meinung: Der Shop sollte rechtlich angepasst und dann in neuen Händen gewinnbringend weiter vibrieren (JavaScript-Link: Shopbetreiber). Update: Der Shop steht laut Mitteilung des Betreibers nicht mehr zum Verkauf und wird überarbeitet.

  • veröffentlicht am 7. April 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Dortmund, Urteil vom 18.12.2008, Az. 16 O 134/08
    §§ 3, 4 Abs. 4, 5 Abs. 2 Nr. 2
    , 12 UWG

    Das LG Dortmund hat entschieden, dass es irreführend ist, ein Angebot mit einem „Sonderpreis“ zu bewerben, wenn der damit in Bezug gesetzte Ursprungspreis letztmalig sechs Monate zuvor gefordert worden ist. Es bestimme sich nach der Verkehrsauffassung, wann der Ursprungspreis als „veraltet“ gelte und somit nicht mehr als Vergleichspreis herangezogen werden könne. Gerade auf dem im entschiedenen Fall betroffenen Telekommunikationsmarkt gehe der Durchschnittsverbraucher nach Ansicht des Gerichts davon aus, dass es sich bei Angeboten um aktuelle Angebote handele, da auf diesem Sektor ein Preiswandel auf Grund der großen Konkurrenz in kurzen Zeitabständen möglich sei. Das Gericht befand auf dem Telekommunikationsmarkt eine Irreführung als gegeben, wenn der als Normaltarif im Sonderangebot benannte Preis nicht in den letzten fünf Monaten angeboten worden sei, sondern länger als fünf Monate der so bezeichnete „Sonderpreis“ gegolten habe.

  • veröffentlicht am 7. April 2009

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.03.2009, Az. I-10 W 11/09
    § 101 Abs. 9 UrhG, § 128 c Abs. 1 Nr. 4 KostO

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass für gerichtliche Anträge auf Auskunftserteilung durch einen Provider gemäß § 101 Abs. 9 UrhG die Gerichtsgebühr gemäß § 128 c Abs. 1 Nr. KostO nur einmal anfällt, wenn ein identisches Werk unter Verwendung mehrerer IP-Adressen zum Download angeboten wird. Die Anzahl der zu ermittelnden IP-Adressen ist für die Kostenfestsetzung unerheblich. Die Kostenschuldnerin hatte unter dem 09.09.2008 einen Antrag auf Anordnung der Zulässigkeit einer Auskunftserteilung durch die Deutsche Telekom AG gestellt. Sie begehrte die Gestattung der Auskunftserteilung über Namen und Anschriften von Kunden unter Verwendung von insgesamt 160 IP-Adressen und Verbindungszeitpunkten, die sich auf eine Verletzung von ihren Rechten an Tonaufnahmen des Künstlers U. L. bezogen. Zu dieser Fragestellung hatte bereits das OLG Karlsruhe Stellung bezogen (Link: OLG Karlsruhe). (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Beschluss vom 05.03.2007, Az. 6 W 1106/07

    Das OLG München hat darauf hingewiesen, dass unter besonderen Umständen die Reisekosten von einem Patentanwalt erstattungsfähig sind, wenn die Sozietät des Patentanwalts am Gerichtsort eine Niederlassung unterhält. Das Landgericht München I hatte zunächst auf eine „ständige Rechtsprechung“ des Oberlandesgerichts München hingewiesen (vgl. z. B. OLG München, Beschluss vom 18.05.200, Az. 11 W 2257/05) und eine Reisekostenerstattung unter diesen Umständen abgelehnt. Der Senat folgt indes der Auffassung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 13.09.2005, Az. X ZB 30/04) wonach Reisekosten erstattungsfähig sind, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen darf. Im vorliegenden Fall sei dieser Tatbestand erfüllt gewesen, da es sich um einen Patentverletzungsrechtsstreit mit einer besonderen technischen Komponente gehandelt habe, der besondere Vertrautheit mit der Technik zwecks Erläuterung vor dem Gericht, dem Patentgesetz und insbesondere der einschlägigen Rechtsprechung zum Verletzungsverfahren und ggf. auch zum Nichtigkeitsverfahren verlangt habe. Zu der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines Rechtsanwalts hatte unlängst das OLG Saarbrücken ausgeführt (Link: OLG Saarbrücken).

  • veröffentlicht am 6. April 2009

    OLG Hamm, Urteil vom 17.02.2009, Az. 4 U 190/08
    §§ 3, 4, 7 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt., 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG

    Das OLG Hamm hat den Betreiber eines Call-Centers dazu verpflichtet, es zu unterlassen, mittels Telefonanrufen gegenüber Gewerbetreibenden ohne deren mutmaßliche oder ausdrückliche Einwilligung zu werben, insbesondere für Angebote der Deutschen Telekom. Die Beklagte betrieb ein Call-Center, von dem sie unter anderem für die U.. AG Telefonwerbung betrieb. Unstreitig rief sie jedenfalls am 16.08.2007 bei der gewerblich tätigen S GmbH an, um bei dieser Kundin, die bereits einen Telefon- oder Telekommunikationsvertrag mit der Telekom abgeschlossen hatte, für DSL-Anschlüsse und Flatrates zu werben. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale. Die Beklagte habe mit ihrer Telefonwerbung einen Wettbewerbsverstoß begangen. Nach der Regelung des § 7 Abs. 1 UWG in der alten Fassung habe sie unlauter gehandelt und nach neuem Recht habe sie eine unzulässige geschäftliche Handlung begangen, weil sie mit der Telefonwerbung einen sonstigen Marktteilnehmer unzumutbar belästigt habe. Eine solche unzumutbare Belästigung liege vor, wenn mit Telefonanrufen geworben werde, mit denen der angerufene Gewerbetreibende wie hier die S GmbH nicht zumindest mutmaßlich einverstanden sei. Hier könne auch allenfalls ein mutmaßliches Einverständnis in Betracht kommen, weil die S unstreitig gegenüber der Beklagten weder ausdrücklich noch stillschweigend in eine solche Form der Werbung eingewilligt habe. (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. April 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDie Hansgrohe AG hat am 10.03.2009 auf der weltgrößten Sanitärfachmesse ISH, Frankfurt a.M., zum Schlag gegen Produktpiraten ausgeholt. In Begleitung des Zolls und patentanwaltlichen Beistands wurden dem Vernehmen nach an zehn Ständen Plagiate von Hansgrohe Armaturen und Brausen eingezogen und beschlagnahmt. Nach Aussage der Hansgrohe AG sei die Zahl der Produktpiraten von Hansgrohe Armaturen rückläufig. So habe man auf der ISH 2007 noch 16 Stände mit entsprechender Ware gefunden. Den wirtschaftlichen Schaden durch Produktpiraterie schätzt der Schwarzwälder Markenhersteller auf rund drei Prozent des Nettoumsatzes (JavaScript-Link: Pressemitteilung). Die Zahlen sind alarmierend. Häufig werden die Plagiate aus Fernost importiert, in letzter Zeit aber auch zunehmend aus osteuropäischen Ländern. Den Markenherstellern geht es vor allem darum, die erheblichen Investitionskosten und damit auch Arbeitsplätze zu schützen. Nach der Erfahrung von DR. DAMM & PARTNER schießen zahlreiche Hersteller gerade bei der Rechtsverfolgung gegenüber unbedarften Importeuren häufig über das Ziel hinaus, wie es umgekehrt auch notorisch handelnde Händler und ausländische Importeure gibt, die den Begriff „Geistiges Eigentum“ in mitunter krimineller Energie ignorieren. Vor dem Import von Waren aus außereuropäischen Ländern, und bedingt auch bei Importen aus der EU, empfiehlt sich eine sorgfältige Recherche, um nachträgliche Unannehmlichkeiten zu vermeiden.

  • veröffentlicht am 6. April 2009

    OLG Hamburg, Urteil vom 12.10.2008, Az. 5 U 129/07
    §§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG

    Das OLG Hamburg hatte in diesem Verfahren über die Bewerbung eines Nassrasiererapparates mit dem Slogan „Simply the Best“ zu entscheiden. Die Klägerin, eine Konkurrentin der Beklagten auf dem Gebiet der Nassrasierer, war der Auffassung, dass die Bezeichnung der Produkte der Beklagten als „Simply the Best“ eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung darstelle. Die Hamburger Richter gaben ihr Recht und verurteilten die Beklagte zur Unterlassung. Das Gericht sah die Werbung mit „Simply the Best“ im Zusammenhang mit Nassrasierern als zur Irreführung geeignete Tatsachenbehauptung an, da die Eigenschaften, die die Qualität eines Rasierers ausmachen, objektiv bestimmbar seien. Anders könne dies bei Produkten beurteilt werden, bei denen subjektive Einschätzungen und Bewertungen bei der Frage, was das „Beste“ sei, eine größere Rolle spielten (z.B. Lebensmittel). In letzterem Fall würde eine Anpreisung als „Simply the Best“ eher als reklamehafte Übertreibung und/oder als Werturteil gesehen werden, wobei jeweils der Einzelfall sorgfältig zu betrachten wäre. Jedenfalls würde der Durchschnittsverbraucher bei einem technischen Gerät wie einem Rasierer die Behauptung, der „Beste“ auf dem Markt zu sein, eher als scheinbar objektives Werturteil verstehen und könnte dadurch wettbewerbswidrig in die Irre geführt werden.

  • veröffentlicht am 6. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Augsburg, Beschluss vom 11.03.2009, Az. 2 HK O 777/09
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 PAngV

    Das LG Augsburg hat entschieden, dass eine fehlende Angabe von Auslandsversandkosten zwar gegen die Preisangabenverordnung verstoße und insoweit ein Wettbewerbsverstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG vorliege. Das Landgericht hielt es aber für weitgehend unzumutbar, die Versandkosten in über 190 Staaten aufzulisten oder die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, auf Grund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen könne; die viel zitierte, zu einem anderen Ergebnis kommende Entscheidung des OLG Hamm (Link: OLG Hamm) lasse hierzu auch keinen Lösungsansatz erkennen. Das Augsburger Gericht konnte auch keinen erheblichen Wettbewerbsverstoß feststellen. Interessanterweise solle insoweit berücksichtigt werden, dass der Verkäufer den Verbraucher vor einem Auslandsversand zur vorherigen Anfrage auffordere, da der Verbraucher beim Auslandsversand ohnehin damit rechne (!).  Aus Sicht des Verbrauchers wäre es einfacher, beim Verkäufer die Kosten für den Auslandsversand individuell anzufragen, als eine uferlose Aufstellung möglicher Versandkosten unter Berücksichtigung sämtlicher Versandmodalitäten zu durchforsten. Die Rechtsauffassung der Augsburger Richter ist bemerkenswert, entspricht aber wohl nicht der herrschenden Meinung. Zu einem Meinungsüberblick: Link Auslandsversandkosten.


  • veröffentlicht am 6. April 2009

    OLG Köln, Beschluss vom 30.12.2008, Az. 6 W 180/08
    §§
    3, 5, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2 UWG i.V.m. Art. 5 Abs. 5 und Anh. I Nr. 20 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken

    Das OLG Köln hatte über die Zulässigkeit einer Werbung zu entscheiden, die eine kostenlose Zugabe anbot. Nach der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ist es grundsätzlich irreführend, Begriffe wie „gratis, umsonst, kostenfrei“ zu verwenden, wenn der Verbraucher weitere Kosten zu tragen hat als die, die im Rahmen des Eingehens auf die Geschäftspraktik und für die Abholung oder Lieferung der Ware unvermeidbar sind. Dies begründet nach Auffassung des Gerichts aber nicht eine Irreführungsfiktion bei jeder Werbung, die kostenlose Zugaben oder Geschenke anpreist. Bei einer solchen Werbung ist nach Auffassung des Gerichts entscheidend, dass der Verbraucher genau aufgeklärt wird hinsichtlich der Kostenpflichtigkeit der Hauptleistung, zu der die Zugabe erfolgen soll. Die Anpreisung in der Form „Wir bieten Ihnen einen Winter-Check für 15,- € und schenken Ihnen dazu auch noch einen Gutschein für einen kostenlosen Wintercheck, den Sie für ein weiteres Auto gleich welcher Marke nutzen können“ befand das OLG für unproblematisch.
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. April 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDass die Auswahl eines geheimen Kennwortes sorgfältig geschehen sollte, ist allgemein bekannt. Heise online weist nun darauf hin, dass es nicht ausreichend ist, Worte zu vermeiden, die im Duden oder Lexika auftauchen, sondern es zudem erforderlich ist, auch auf umgangssprachliche Ausdrücke, Verballhornungen, Namen von Firmen und Produkten u.ä. zu verzichten (JavaSkript-Link: heise online). Abseits vom klassischen Lexikon finden sich solche Begriffe zunehmend in Online-Enzyklopädien wie z.B. Wikipedia. Wortlisten aus solchen Enzyklopädien wiederum stellen für Passwort-Knacker eine große Hilfe dar. Wir können uns daher dem Tipp vom Heise-Verlag nur anschließen und raten allen Usern, keine Passwörter zu benutzen, die Worte der natürlichen Sprache enthalten, sondern stattdessen auf Kombinationen aus Buchstaben, Zahlen und Sonderzeichen gleichermaßen in Groß- und Kleinschreibung zurück zu greifen und diese regelmäßig zu ändern. Die Speicherung solcher Passwörter soll dem Vernehmen nach kein Alzheimer Syndrom auslösen.

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