Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 31. März 2009

    Wie das Onlinemagazin von Computer Reseller News berichtet, will die Media Saturn Holding (MSH) kurzfristig zurück in den Onlinehandel. Der Onlineshop MediaOnline wurde im Oktober 2007 eingestellt, da der Online-Ableger keine zufriedenstellenden Gewinne erwirtschaftete. Gegenwärtig finden sich auf den Websiten von Media Mark und Saturn nur Werbungen für Angebote der (stationären) Ladengeschäfte. Den wahren Umsatz im Internet, so CRN, machten stattdessen erfolgreiche Unternehmen wie Notebooksbilliger.de, Cyberport oder Home of Hardware. Jetzt scheint sich ein Politikwandel bei MSH eingestellt zu haben. Metro-Chef Eckhard Cordes habe den Wiedereinstieg von Media Markt und Saturn in den Internethandel angekündigt. „In Zukunft gibt es die gesamte Produktpalette von Media Markt und Saturn zusätzlich zum stationären Markt auch im Internet zu kaufen.“ Dem Vernehmen nach will MSH Ende 2009 in den Niederlanden und in Österreich erste Onlineshops starten und bei zufriedenstellenden Ergebnissen 2010 auf dem deutschen Markt nachziehen (CRN).

  • veröffentlicht am 30. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtIn einer aktuellen Meldung weist Axel Gronen über einen, soweit zutreffend, bemerkenswerten Vorgang bei Tradoria hin. Er berichtet: „Bei Tradoria darf man den Bewertungen nicht trauen: Dort kann man sie ganz einfach fälschen und sich z.B. als Verkäufer selbst bewerten.“ und weiter: „Bei Tradoria herrschen aus Händlersicht paradiesische Zustände: Dort kann man sich als Händler problemlos selbst bewerten und loben. Damit sind aber alle Tradoria-Bewertungen für Käufer wertlos.“ (JavaScript-Link: Gronen). Es bleibt abzuwarten, wie Tradoria auf diesen Vorwurf reagiert. eBay hatte in der Vergangenheit mit dem eigenen Bewertungssystem zu kämpfen (Link: negative Bewertungen), scheint dieses Problem aber durch eine nachträgliche Änderung der Bewertungspolitik abgestellt zu haben. Tradoria sollte zu einer derartigen Reform ebenfalls in der Lage sein.

  • veröffentlicht am 30. März 2009

    Marcell Dietl weist darauf hin, dass das Sicherheitssiegel des TÜV keineswegs bedeute, dass die betreffende Web-Seite vor allen Sicherheitsproblemen wie Cross Site Scripting geschützt ist. Viele Web-Shops würden mit einem Prüfsiegel der Firma TÜV Süd um Vertrauen werben, das unter dem Label s@fer-shopping vertreibe; so zum Beispiel das Versandhaus Otto oder der Reiseveranstalter L’Tur (Gütesiegel). „Mit TÜV-geprüfter Qualität, Sicherheit und Transparenz ist xyz.de in hohem Maße vertrauenswürdig“ heiße es dann auf solchen Seiten, berichtet auch heise.de (heise.de). Dietl fand heraus, dass die von ihm untersuchten Seiten über einen mehr als nur durchschnittlichen Sicherheitsstandard verfügten; gleichwohl gelang es ihm, diverse sicherheitsrelevante Manipulationen durchzuführen und XSS-Schwachstellen aufzudecken.

  • veröffentlicht am 30. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Beschluss vom 08.01.2008, Az. 29 W 2738/07
    §§
    678, 823 BGB, § 14 Abs. 2 MarkenG

    Das OLG München hat in diesem Beschluss die Grundsätze zusammengefasst, nach denen der Abgemahnte bei einer unberechtigten Schutzrechtsabmahnung die Kosten seines Rechtsanwalts zur Abwehr der Abmahnung erstattet verlangen kann. Anlass war ein vom LG München I abgelehnter Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Der Antragsteller war Student und verkaufte über eBay in einem Zeitraum von ungefähr vier Jahren insgesamt 25 Gegenstände. Im Sommer 2007 bot er mehrere gebrauchte Bekleidungsstücke, darunter zwei T-Shirts der Größe S mit dem Aufdruck X … über eBay an. Die Antragsgegnerin, die Inhaberin mehrerer deutscher Wortmarken X … unter anderem für Bekleidung war, sah darin eine Verletzung ihrer Markenrechte, weil diese T-Shirts nicht von ihr stammten. Sie mahnte den Antragsteller mit Rechtsanwaltsschreiben vom 19.07.2007 ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Übernahme der Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 50.000,00 EUR auf. (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. März 2009

    Wie macnotes.de berichtet, wurde der Onlineshop www.3gstore.de der Firma Fernseh-Doktor Loll & Sohn oHG aus Kiel durch Apple bereits im Januar 2009 abgemahnt. Die mit einem Streitwert von 50.000 EUR für einen Fall von Bilderklau recht saftige Abmahnung wurde damit begründet, dass das fragliche Bildmaterial aus dem Bilderportfolio Apples stammen würde, welches zwar zur redaktionellen Nutzung freigegeben worden sei – nicht jedoch für die kommerzielle Nutzung in einem Shop, auch wenn selbiger eben Apples Produkte anbiete und bewerbe (macnotes). Gesellschafter Kristoff Loll ging dem Vernehmen nach zunächst in die Defensive und erklärte strafbewehrt die Unterlassung, sodann aber in die Offensive und ließ die Apple iPhones von dem offenkundig fähigen Fotografen Lukas Palik nachfotografieren (Palik). Äußerst bemerkenswert finden wir, dass die Bilder von Palik sodann durch Loll unter die Creative Commons License (CC-BY) gestellt wurden und nunmehr durch jedermann kostenlos genutzt werden dürfen. Resch-pekt!

  • veröffentlicht am 27. März 2009

    Zur Verstärkung unserer Blog-Redaktion suchen wir eine/n Mitarbeiter/in (insbesondere eine/n Rechtsreferendar/in) zur freien Mitarbeit.

    Anforderungen: Gerne gesehen, aber keine notwendige Voraussetzung, ist ein vertrauter Umgang mit den rechtlichen und technischen Anforderungen des Bereichs IT / IP (IT-Recht, Gewerblicher Rechtsschutz), insbesondere dem Onlinehandel (eBay, Amazon & Co.). Eine selbständige Arbeitsweise ist für uns von wesentlicher Bedeutung.

    Zeit: Die Tätigkeit umfasst 15 – 30 Stunden / Monat.

    Tätigkeit: Zusammenfassung aktueller Rechtsprechung, juristische Recherche

    Lohn: Die Vergütung erfolgt nach Vereinbarung. Bewerbungen werden ausschließlich elektronisch erbeten an: info [at] damm-legal.de.

  • veröffentlicht am 27. März 2009

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 06.10.2008, Az. 6 W 89/08
    §§ 12 UWG; 91 ZPO

    Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in diesem Beschluss über eine Kostenbeschwerde nochmals klargestellt, dass ein sofortiges Anerkenntnis einer einstweiligen Verfügung unter Vermeidung der Kostenlast bei vorheriger außergerichtlicher Abmahnung nicht möglich ist. Im zur Entscheidung vorgelegten Sachverhalt bestritt die Verfügungsbeklagte jedoch den Zugang der Abmahnung und gab an, diese wäre nicht an Sie, die …-GmbH adressiert gewesen, sondern an eine – von ihr betriebene – Spielhalle. Dies sah das Gericht jedoch als unschädlich an. Nach Auffassung der Richter habe es auf der Hand gelegen, dass die Verfügungskläger mit der Adressierung der Abmahnung an die Spielhalle sich an deren Betreiber wenden wollten. Hinzu kam, dass nach Kenntnis der Richter die Ladung für den gerichtlichen Verhandlungstermin auch problemlos unter der Adresse der Spielhalle zugestellt werden konnte. Die Beklagte musste die Kosten der einstweiligen Verfügung tragen.

  • veröffentlicht am 27. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDas Bewertungssystem von eBay ist bekannt. Negative Bewertungen, die geschäftsschädigende Wirkung für den Onlinehändler haben, sind berüchtigt und mehrfach Gegenstand der Rechtsprechung gewesen. Ein Leitbild gibt das Bewertungssystem gleichwohl ab – und es schafft eine gewisse Sicherheit aus Verbrauchersicht. Dieses Kundenvertrauen durch unabhängige Bewertungen früherer Käufer auch im Onlineshop herzustellen ist Ziel eines Bewertungssystems, welches die Firma eKomi Ltd. anbietet. Die Firma nimmt für ihr System in Anspruch, „authentische Kundenmeinungen“ hervorzurufen, diese seien „vergleichbar mit dem Bewertungsprinzip von eBay und Amazon“. (JavaScript-Link: eKomi)

  • veröffentlicht am 27. März 2009

    LG Stuttgart, Urteil vom 28.10.2008, Az. 17 O 710/06
    §
    32 Abs. 1 UrhG

    Das LG Stuttgart hat entschieden, dass die Honorarvereinbarung eines Fotografen, der auftragsweise für eine Zeitung Lichtbilder anfertigt, unter Umständen auch mit Hilfe des Gerichts gemäß § 32 UrhG anzupassen ist, wenn die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist. Der klagende Fotograf hatte für ca. 2.200 Erstabdrucke und ca. 300 Zweitabdrucke in der Zeit von Juli 2002 bis April 2005 einen Betrag in Höhe von 39,37 EUR für jedes erstveröffentlichte Foto erhalten, 60% davon für Mehrfachveröffentlichungen. Das Gericht stimmte dem Kläger darin zu, dass diese Vergütung nicht angemessen sei. Der Forderung des Klägers, die Vergütung nach den Vergütungssätzen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) festzulegen, folgten die Richter jedoch nicht. Diese Maßstäbe fänden eher auf auftragsunabhängig erstellte Fotos Anwendung und seien nur Durchschnittswerte für in der Vergangenheit gezahlte Bildhonorare. Auch branchenübliche Honorare seien keine verlässlichen Indikatoren für eine angemessene Vergütung, da auch diese unangemessen sein können. Für die Vertragsanpassung war schließlich nach Auffassung des Gerichts und Anhörung eines Sachverständigen der zeitlich jeweils gültige Tarifvertrag zu Grunde zu legen.

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  • veröffentlicht am 27. März 2009

    Der deutsche Bundestag hat am gestrigen Tage ein neues Gesetz beschlossen, welches Verbraucher zukünftig besser vor unerlaubter Telefonwerbung schützen soll; das „Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen“ (Gesetzesentwurf). Darin werden unter anderem neue Widerrufsrechte geschaffen, so dass es Verbrauchern möglich sein wird, sich ohne Angabe von Gründen regelmäßig innerhalb eines Monats von telefonisch abgeschlossenen Verträgen zu lösen. Bei Anbieterwechseln von Telefon, Gas oder Strom war es bisher Usus, dass der neue Anbieter den alten Vertrag kündigte und der Kunde möglicherweise zu spät merkte, dass der neue Vertrag ihm keine Vorteile beschert. Dann musste der neue Vertrag aufwendig gekündigt und wiederum ein neuer Vertrag mit dem alten Anbieter oder einem Dritten geschlossen werden. Künftig soll der Verbraucher seinen gegenwärtigen Vertrag nur selbst schriftlich kündigen können, was ihn vor Überrumpelungen schützen soll. Für unseriöse Firmen, die die Vorschriften unerlaubter Telefonwerbung nicht beachten, sieht das neue Gesetz außerdem empfindliche Bußgelder vor; ebenso für Firmen, die ihre Rufnummer unterdrücken. Weitere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz (BMJ).

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