Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 21.08.2008, Az. 327 O 204/08
    § 3 HWG (Heilmittelwerbegesetz)

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Anpreisung von Steinen in der Werbung als „Heilsteine“ bzw. als Steine mit „heilender Wirkung“ immer wettbewerbswidrig ist. Zwar wies die Beklagte in der von ihr verwendeten Werbung darauf hin, dass eine Heilwirkung wissenschaftlich nicht nachgewiesen sei, jedoch erklärte sie gleichzeitig, dass Krankheiten vorgebeugt oder diese gelindert würden. Das Hamburger Gericht sah sich auf Seiten der Klägerin, da es sich bei dem Begriff „Heilstein“ um eine unzulässige Anpreisung handele. Es werde der Eindruck erweckt, dass diese Steine tatsächlich eine gesundheitsförderliche Wirkung hätten. Der Hinweis auf den fehlenden wissenschaftlichen Nachweis hebe diesen Eindruck nicht auf. Ebenso konnte die Beklagte nicht mit dem Einwand durchdringen, dass Besucher ihres Internetangebotes so aufklärt seien, dass sie die Angebote „richtig bewerten“ würden. Das Gericht wies darauf hin, dass über Suchmaschinen auch viele Interessenten auf die Internetseite der Beklagten gelenkt würden, die nicht über eine entsprechende Aufklärung verfügten.

  • veröffentlicht am 23. März 2009

    AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.02.2009, Az. 32 C 2323/08
    § 32 ZPO

    Das AG Frankfurt a.M. hat dem Institut des „fliegenden Gerichtsstandes“, nach dem im Internet begangene Verletzungshandlungen überall im Bundesgebiet verfolgt werden dürfen, in einem „Ed Hardy“-Fall eine Absage erteilt. Die Klägerin, die den Beklagten wegen Urheberrechtsverletzung abgemahnt hatte, suchte sich als Gericht zur Durchsetzung Ihrer Rechte das Amtsgericht Frankfurt aus. An diesem Ort waren weder die Klägerin noch der Beklagte ansässig, jedoch die Rechtsanwälte der Klägerin. Das Amtsgericht war jedoch der Ansicht, dass dies als rechtsmissbräuchlicher Versuch, Rechtsanwaltskosten zu sparen, zu bewerten sei. Im Gegensatz zu der herrschenden Rechtsprechung hinsichtlich des fliegenden Gerichtsstandes bei Internetsachverhalten forderte das Frankfurter Gericht auch hier eine Sachnähe des Gerichtsortes, die grundsätzlich am Wohnsitz des Beklagten gegeben sei, nicht jedoch am Sitz der klägerischen Rechtsanwälte. Die Klage wurde demgemäß abgewiesen. Zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Inanspruchnahme des „fliegenden Gerichtsstandes“ haben auch das Landgericht Hamburg und das Kammergericht Berlin Stellung genommen (Links: LG Hamburg, KG Berlin).

  • veröffentlicht am 22. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 18.07.2008, Az. 408 O 274/08
    § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG, §§ 12, 1004 BGB, §§ 3, 4 Nr. 10, 8, 9 UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine eingetragene Marke nicht dazu verwendet werden kann, einen Anspruch auf Freigabe der Domain zu begründen. Dieser Anspruch könne auch nicht ohne weiteres daraus hergeleitet werden, dass die fragliche Domain aus einem Gattungsbegriff bestehe. Der Kläger verlangte vom Beklagten die Freigabe der Internetdomain „wachs.de“ gegenüber der DENIC, hilfsweise, die Domain zur Adressierung eines Internet-Angebots zu nutzen, in dessen Rahmen Dritten die Möglichkeit geboten werde, Werbung für Waren und/oder Dienstleistungen zu betreiben. Der Kläger war Träger des bürgerlichen Familiennamens „Wachs“. Weiterhin war er Inhaber der Wortmarke „wachs.de“ mit Priorität vom 05.01.2004, eingetragen am 21.03.2007 für diverse Waren/Dienstleistungen. Der Kläger, so die Hamburger Richter, könne von dem Beklagten nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG Unterlassung der Verwendung der Domain „wachs.de“ zur Adressierung eines Internetangebotes verlangen, in dessen Rahmen Dritten die Möglichkeit geboten wird, Werbung für Waren und/oder Dienstleistungen zu betreiben. Denn eine derartige Nutzung falle in den Schutzbereich der Marke des Klägers „wachs.de“. Der Beklagte verwende die Domain „wachs.de“ kennzeichenmäßig, indem er unter der streitgegenständlichen Domain Werbeanzeigen veröffentliche, und zwar für Produkte, die in den Waren- und Dienstleistungsbereich der Marke „wachs.de“ fielen. Das Angebot des Beklagten sei mit den für die identische Marke des Klägers geschützten Dienstleistungen verwechslungsfähig. (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. März 2009

    BGH, Urteil vom 02.10.2008, Az. I ZR 48/06
    §§ 3, 4 Nr. 10 UWG

    Der BGH hat in Ergänzung zu BGH, Urteil vom 30.03.2006, Az. I ZR 144/03 (Link: BGH), entschieden, dass eine Tiefpreisgarantie a la „M. M. – KÜCHEN-TIEFSTPREIS-GARANTIE Egal, wer beim Küchenkauf anbietet – Wir garantieren Ihnen einen Preis, der 13% unter jedem MITBEWERBER-ANGEBOT liegt.“ wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Beklagte betrieb mehrere Einrichtungshäuser, zu deren Angebot unter anderem Küchen gehörten. Am 27.12.2003 warb sie mit oben stehender Ankündigung. Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof entschied: Einem Unternehmen stehe es grundsätzlich frei, seine Preise in eigener Verantwortung zu gestalten und die Preise der Konkurrenten insbesondere auch beim Verkauf identischer Waren zu unterbieten. Auch der Verkauf unterhalb des Einstandspreises sei nicht grundsätzlich, sondern nur beim Vorliegen besonderer Umstände wettbewerbswidrig. (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. März 2009

    In einem aktuellen Bericht weist das Electronic Commerce Info Net (ecin) unter Bezugnahme auf den Report Brandjacking Index 2008 des US-Sicherheitsunternehmens MarkMonitor hin. Der Missbrauch von Markennamen, Begriffen und Websites aus dem eCommerce-Sektor sei im Vergleich zu 2007 um 48 Prozent gewachsen – so stark wie in keinem anderen Bereich, fasst das ecin zusammen (ecin). Viele Markenpiraten seien mit Technologien wie SEO, SEM und eMail-Marketing umfänglich vertraut und würden diese strategisch einsetzen – zum Schaden aller legalen Unternehmen im Netz. 68 % der Angriffe auf fremde Marken seien aus den USA erfolgt, immerhin 9 % aus Deutschland.

  • veröffentlicht am 20. März 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 05.09.2008, Az. 406 O 94/08
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 22 Abs. 2 Nr. 2 TabakG

    Das LG Hamburg hat in dieser Entscheidung dem Bundesverband Verbraucherzentralen Recht darin gegeben, dass die Werbung für Tabakerzeugnisse mit dem Begriff „Biotabak“ wettbewerbswidrig ist. Nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 TabakG sei es verbo­ten, im Verkehr mit Tabakerzeugnissen oder in der Werbung für Tabakerzeugnisse Bezeichnungen oder sonstige Angaben zu verwenden, die darauf hindeuteten, dass die Tabakerzeugnisse natürlich oder naturrein seien. Der Begriff „Bio“ deute im Zu­sammenhang mit für den menschlichen Genuss bestimmten Produkten darauf hin, dass es sich um natürliche Produkte ohne künstliche Zusatzstoffe handele. (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammNico Zorn weist auf eine Studie des E-Mail Marketing-Technologieanbieters Epsilon International hin. Das Unternehmen habe die E-Mailingaktivitäten von über zwanzig Unternehmen analysiert und dabei herausgefunden, dass die Betreffzeile von entscheidender Bedeutung für den Erfolg des E-Mail-Marketings sei. Bislang konzentrierten sich, so Zorn, zahlreiche Unternehmen vornehmlich auf die Entwicklung des Designs einer E-Mail-Kampagne und vernachlässigten oft die entsprechende Formulierung und den Test der Betreffzeile (JavaScript-Link: E-Marketing).

  • veröffentlicht am 20. März 2009

    Hat er oder hat er nicht? shoppingzweinull weist auf einen delikaten Fall von frappierend übereinstimmenden Websites hin. „In the right corner …“: der thüringische Ministerpräsident Althaus und („in the left corner …“) der US-amerikanische Präsident, nun ja, Präsidentschaftsbewerber. Vergleichen Sie selbst, soweit Sie es noch können: Hier die Website Dieter Althaus (Althaus) und hier die alte, aus dem Wahlkampf stammende Website Barack Obamas (Obama), oder gehen Sie einfach zu shoppingzweinull (Blog). Jetzt mag jemand kommen und auf zwei bekannte Gerichtsentscheidungen zum urheberrechtlichen Schutz von Webdesign hinweisen (OLG Düsseldorf, OLG Hamm). Demgegenüber könnte der extrem internet-affine und dementsprechend professionell aufgestellte Obama aber mit dieser Entscheidung punkten (OLG Rostock). Davon jetzt mal abgesehen, Herr Althaus: Was haben Sie denn da für eine kreative Internetcrew angeheuert?

  • veröffentlicht am 20. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2008, Az. 14d O 39/08
    §§ 12, 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB, § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BDSG

    Beachten Sie nunmehr die neue Rechtslage gemäß § 28a BDSG (hierzu: OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.03.2011, Az. 19 U 291/10, hier)!

    Das LG Düsseldorf hat in diesem Fall eine Bank per einstweiliger Verfügung dazu verpflichtet, ihre negative SCHUFA-Meldung zu widerrufen. Die Verfügungskläger hatten bei der Verfügungsbeklagten, einer Bankfiliale, ein Girokonto und ein Kreditkartenkonto. Zudem hatten die Parteien einen höheren Kreditvertrag sowie eine Kreditlebensversicherung abgeschlossen. Die Verfügungskläger gerieten mit ihren Zahlungsverpflichtungen in Verzug. Mit Schreiben vom 26.9.2007 lehnte die Verfügungsbeklagte einen Vergleichsvorschlag der Verfügungskläger ab und drohte mit der Kündigung der Verträge, für den Fall, dass die ausstehenden Raten nicht gezahlt würden. Nach nochmaliger erfolgloser Mahnung mit Schreiben vom 13.11.2007, in dem auch eine Meldung an die Schufa angedroht wurde, kündigte die Verfügungsbeklagte die Kontoverbindungen und meldete der Schufa im Rahmen eines automatisierten Verfahrens die Fälligstellung eines Negativsaldos am 09.01.2008 bezüglich des Girokontos und die Fälligstellung eines weiteren Negativsaldos am 28.12.2007 bezüglich des Kreditkartenkontos. (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. März 2009

    OLG Köln, Urteil vom 18.02.2009, Az. 6 W 5/09
    §§ 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG,
    Art. 2 lit c UGP

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine vergleichende Werbung, die sich nicht auf nachprüfbare Eigenschaften bezieht, wettbewerbswidrig ist. Vergleichende Werbung solle es dem Verbraucher und Gewerbetreibenden ermöglichen, aus dem vielfältigen Angebot des Binnenmarkts den größtmöglichen Vorteil ziehen zu können (vgl. Erwägungsgrund 6 der RL 2006/114/EG). Dieses Ziel könne nicht erreicht werden, wenn es dem interessierten Verbraucher nicht ermöglicht werde, die in der vergleichenden Werbung getroffenen Aussagen zu überprüfen. Dem entspreche es, dass der EuGH zu Art. 3a Abs. 1 lit c der Richtlinie 84/450/EWG in der durch die Richtlinie 97/55/EG geänderten Fassung (im Folgenden: Vorgängerrichtlinie), der gleichlautend mit den vorgenannten Vorschriften ist, ausgeführt hat, „dass eine Eigenschaft, die in einer vergleichenden Werbung erwähnt wird, ohne dass darin die Bestandteile des Vergleichs, auf denen die Erwähnung der betreffenden Eigenschaft beruht, genannt werden, der in dieser Bestimmung aufgestellten Bedingung der Nachprüfbarkeit nur dann genügt, wenn der Werbende insbesondere für die Adressaten der Werbeaussage angibt, wo und wie sie die genannten Bestandteile leicht in Erfahrung bringen können, um deren Richtigkeit und die der betreffenden Eigenschaft nachzuprüfen oder, falls sie nicht über die dafür erforderliche Sachkenntnis verfügen, nachprüfen zu lassen“ (GRUR 2007, 69 Tz. 74 – Lidl Belgium/Colruyt). (mehr …)

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