Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- HG Zürich: Marke „Gmail“ von Daniel Giersch wird in der Schweiz für nichtig erklärtveröffentlicht am 19. März 2009
HG Zürich, Urteil vom 16.01.2009, Az. HG080137
Das HG Zürich hat den markenrechtlichen Ansprüchen des Daniel Giersch an der Kennzeichnung „Gmail“ in der Schweiz eine Absage erteilt. Die Markenregistrierung sei rechtsmissbräuchlich erfolgt. Es bestünden „ernsthafte Zweifel an der Gebrauchsabsicht des Beklagten im Zeitpunkt der Markenhinterlegung“, da Giersch unter der Marke lediglich marginale Geschäftsaktivitäten entwickelt habe. Auch der Zeitpunkt der Markenregistrierung spreche für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten. Giersch meldete nach Meldung der Neuen Züricher Zeitung (JavaScript-Link: NZZ) im November 2004 die Marke «GMAIL» in der Schweiz an, welche sodann im April 2005 im Handelsamtsblatt publiziert wurde. „Google seinerseits hatte sein E-Mail-Angebot «GMAIL» bereits im April 2004 in den USA sowie als Europäische Gemeinschaftsmarke zur Registrierung unterbreitet; im April 2005 folgte die Registrierung in der Schweiz.“ Beide Parteien klagten auf Löschung der gegnerischen Marke. (mehr …)
- BPatG: Zur Schutzfähigkeit einer Verpackung als 3-D-Markeveröffentlicht am 19. März 2009
BPatG, Beschluss vom 23.04.2008, Az. 26 W (pat) 23/06
§§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 MarkenGDas BPatG hat in diesem Beschluss zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Umständen eine dreidimensionale Marke – hier die Marke 30231899 – markenrechtlichen Schutz genießt. Streitgegenständlich war diese als Marke geschützte Bierflasche
- LG Leipzig: Wie lange kann ein Filesharing-Verstoß abgemahnt werden? / Streitwert bei Filesharing 10.000 EURveröffentlicht am 18. März 2009
LG Leipzig, Beschluss vom 08.02.2008, Az. 05 O 383/08
§§ 16, 17, 19 a, 85 Abs. 1, 78 Abs. 1, 97 Abs. 1 UrhGDas LG Leipzig hat in diesem Beschluss für das unerlaubte Anbieten einer Musikaufnahme eines bekannten Künstlers einen Streitwert von 10.000 EUR angesetzt. Interessant erscheinen auch die Ausführungen der Leipziger Richter zur Frage des Verfügungsgrundes. Dieser sei gegeben, weil die Antragstellerin nach der Erstkenntnis vom Verstoß am 03.01.2008 am 10.01.2008 die Antragsgegnerin habe abmahnen lassen. Ausschlag gebend ist damit nicht, wann der Urheberrechtsverstoß durch illegales Filesharing vorgenommen wurde, sondern vielmehr wann dieser entdeckt wurde. Damit kann auch ein mehrere Jahre zurückliegender Urheberrechtsverstoß im Wege der einstweiligen Verfügung unterbunden werden, wenn er unverzüglich nach seiner Entdeckung verfolgt wird. Das Landgericht schloss sich einer oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zur Störerhaftung an (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.12.2007, Az. I-20 W 157/07; OLG Hamburg, Beschluss vom 11.10.2006, Az. 5 W 152/06) und erklärte den Inhaber eines Telefon- und Internetanschlusses zum Störer. (mehr …)
- GfK: Onlinehandel wächst 2008 entgegen der Finanzkriseveröffentlicht am 18. März 2009
Die Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) weist in ihrem aktuellen „GfK WebScope“, mit dem die GfK Panel Services Deutschland kontinuierlich Käufe und Bestellungen von Waren im World Wide Web erhebt, darauf hin, dass die deutschen Konsumenten 2008 für rund 13,6 Milliarden Euro Waren im Internet gekauft haben und der Umsatz im Waren- und Dienstleistungsverkehr damit im Internet um 19 % zugenommen habe. Die positive Entwicklung sei in erster Linie darauf zurückzuführen, dass immer mehr Menschen im Netz einkauften. Die Anzahl der Internet-Käufer sei um 12 Prozent auf 29,5 Millionen gestiegen und die Durchschnitts- ausgaben seien pro Kauf um 7 % auf knapp 49 Euro gestiegen. (JavaScript-Link: GfK).
- AG Schönbeck: Widerrufsrecht auch bei Entsiegelung von Software und kundenspezifisch angefertigter Wareveröffentlicht am 18. März 2009
AG Schönebeck, Urteil vom 24.10.2007, Az. 4 C 328/07
§§ 312 b, 312 d, 346, 355, 357 Abs. 1, 355 BGB
Das AG Schönebeck hat darauf hingewiesen, dass auch bei versiegelter Software das Recht auf Widerruf nicht zwangsläufig gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB mit Entsiegelung erlischt. Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte, der im Internet Computersysteme zum Verkauf anbietet, im Januar 2007 über das Internet einen Multimedia Center PC an den Kläger verkauft. Der Kläger zahlte als Kaufpreis von 1400 Euro an den Beklagten. Der Beklagte stellte das Computersystem nach den Anforderungen des Klägers zusammen, indem er serienmäßig hergestellte Hardwarekomponenten zusammenfügte. Der PC wurde an den Kläger versandt. Eine Widerrufsbelehrung wurde dem Kläger zu keiner Zeit erteilt. Die Lieferung enthielt Software, die zum Funktionieren des PC installiert werden musste. Nach Auslieferung des PC traten beim Kläger Probleme auf, die ihn veranlassten vom Beklagten Nachbesserung zu verlangen. Insbesondere funktionierte die HDTV/HDMI Funktion nicht. Verschiedene Vorschläge des Beklagten das Problem zu beheben, führten zu keinem Erfolg. Der Kläger erklärte sodann den Widerruf des Vertrags. Der Beklagte wies darauf hin, dass das Widerrufsrecht erloschen sei, da der Computer nach den individuellen Vorgaben des Kunden zusammengestellt und die gelieferte Software entsiegelt worden sei. Dies sah das Amtsgericht anders: (mehr …) - LG Frankfurt a.M.: Nö, der Abofallen-Betreiber ist kein Betrüger!veröffentlicht am 17. März 2009
Dem Vernehmen nach hat das Landgericht Frankfurt a.M. die Eröffnung des strafrechtlichen Verfahrens gegen Michael Burat sowie gegen Katarina Dovcová, u.a. wegen gewerbsmäßigen Betruges, abgelehnt. Burat betrieb verschiedene als Abofallen bekannte Internetangebote. Kollege Marian Härtel weist in seinem Blog darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft dem Landgericht ca. 1.000 Fälle vorlegte, in denen über Websites routenplaner-server.com, vorlagen-Archiv.com oder sudoku-Welt.com wie Dienstleistungskosten verschleiert worden waren. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt a.M. soll nun Rechtsmittel gegen den Nichteröffnungsbeschluss erwägen (Rechtmedial). Vor wenigen Tagen war die Firma Go Web Ltd., für die zuvor Burat als „Director“ agiert hatte, von der Staatsanwaltschaft durchsucht worden (Go Web).
- Das Geheimnis meines Erfolges: Onlineshops für Modeartikelveröffentlicht am 17. März 2009
Das dmc Digital Media Center berichtet in einer Studie über Erfolgskonzepte für Onlineshops, die Modeartikel anbieten. So soll es für einen solchen Modeshop den Umfragewerten zufolge besonders wichtig sein, den Modeartikel auf einen „Merkzettel“ ablegen und mit anderen Modeartikeln vergleichen zu können. 75,2 % der Befragten gaben an, dass ein Produktbild für sie unerlässlich sei – wen wundert’s – und 66,2 % der Befragten legten Wert auf eine „umfangreiche Produktbeschreibung“. Hinweise auf Sonderangebote zu ähnlichen Artikeln empfanden 73,2 % der Befragten als wichtige Zusatzinformation.
- BGH: eBay-Mitglied haftet für zugelassene Fremdbenutzung seines Kontosveröffentlicht am 17. März 2009
BGH, Urteil vom 11.03.2009, Az. I ZR 114/06
§ 14 MarkenG, § 97 UrhG, § 3, 4 UWGDer BGH hat entschieden, dass der Inhaber eines eBay-Accounts, der sein Konto einer anderen Person – hier: der Ehefrau – überlasse, für die durch diese Person begangene Marken-, Urheberrechts- oder Wettbewerbsrechtsverletzung haftet. Der Beklagte hafte mangels Vorsatzes für die von seiner Ehefrau möglicherweise begangenen Rechtsverletzungen zwar nicht als Mittäter oder Teilnehmer. Es komme jedoch eine Haftung des Beklagten als Täter einer Schutzrechtsverletzung sowie eines Wettbewerbsverstoßes in Betracht, weil er nicht hinreichend dafür gesorgt habe, dass seine Ehefrau keinen Zugriff auf die Kontrolldaten des Mitgliedskontos erlangte. Benutze ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt sei, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert habe, müsse der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte. (mehr …)
- OLG Jena: Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen ohne Ende – Von verdächtigem Gerichtsort, überhöhtem Streitwert und massenhafter Abmahnungveröffentlicht am 17. März 2009
OLG Jena, Urteil vom 23.04.2008, Az. 2 U 929/07
§ 8 Abs. 4 UWGDas OLG Jena hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Frage, ob eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich ausgesprochen wird, nur nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles erfolgen kann. Im vorliegenden Fall war gegen eine Einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt worden. Die Verfügungsbeklagte argumentierte, die Abmahnung sei unzulässig gewesen, da sie rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Dabei berief sie sich auf den Gerichtsstandort, einen deutlich überhöhten Streitwert sowie die Zahl der insgesamt von der Verfügungsklägerin ausgesprochenen Abmahnungen. Die Jenaer Richter ließ diese Argumenation kühl. Der Gerichtsort sei schlicht der Sitz der Verfügungsklägerin und insoweit nicht zu beanstanden. Die Anzahl von 18 Abmahnungen sei noch nicht als rechtsmissbräuchlich zu beanstanden, wobei sich der Senat konkludent der Rechtsauffassung des OLG Frankfurt a.M. (vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2007, 56) anschloss, welches 200 Abmahnungen für nicht rechtsmissbräuchlich hielt. „Gerade wenn im Internet eine Vielzahl von Mitbewerbern auftreten, ist eine vielfache Abmahnung von gehäuft auftretendem wettbewerbswidrigen Verhalten nicht von vorneherein rechtsmissbräuchlich.“ so der Jenaer Senat. (mehr …)
- LG Hanau: Kosten in den AGB verstecken ist unzulässigveröffentlicht am 17. März 2009
LG Hanau, Urteil vom 07.12.2007, Az. 9 O 870/07
§§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Nr. 3, 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 1UKlaG, § 1 Abs. 6 PAngVDas LG Hanau hat in dieser Entscheidung zu der Frage Stellung genommen, ob es wettbewerbsrechtlich zulässig ist, die Kostenpflichtigkeit eines Internetangebots (hier: Datenbankaufnahme) allein in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterzubringen, insbesondere, ob die Kostenpflichtigkeit auf diese Art und Weise für den Verbraucher hinreichend deutlich erkennbar ist. Im vorliegenden Fall hatte der Bundesverband Verbraucherzentrale gegen eine Ltd. als Betreiberin einer Abo-Falle für IQ-Tests und ein Flirtportal geklagt, die im ersteren Fall ein Nutzungsentgeld von 59,00 EUR und im letzteren Fall ein Nutzungsentgeld von 79,95 EUR versteckte. Die Websseiten waren jeweils so gestaltet, dass zunächst die Leistung beschrieben wurde und sich dann unter der Rubrik Anmeldung ein Feld befand, in welchem der Verbraucher seinen Namen, seine Anschrift und andere persönliche Daten eingeben konnte. (mehr …)