Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 11.09.2008, Az. I ZR 58/06
    §§ 3, 5 UWG, § 3 HWG, §§ 11a, 25 AMG, Art. 7 Abs. 1 und 3 UGP-RL

    Der BGH hat darauf hingewiesen, dass bei einer Fernsehwerbung ein lediglich schriftlich eingeblendeter aufklärender Hinweis nicht bereits deshalb grundsätzlich unbeachtlich ist, weil er von den nur zuhörenden Fernsehteilnehmern nicht wahrgenommen wird. Bei der Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, seien alle ihre Bestandteile einschließlich der Besonderheiten des für die Werbung verwendeten Kommunikationsmediums zu berücksichtigen. Der Bundesgerichtshof verwies insoweit auf § 5 Abs. 2 Satz 1 UWG; Art. 7 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäfts- praktiken. Fernsehwerbung bestehe, wie dem durchschnittlichen Verbraucher bekannt sei, grundsätzlich aus Bild und Ton, so dass dem Verbraucher für seine geschäftliche Entscheidung wesentliche Informationen auch durch nur eingeblendete, nicht gesprochene Hinweise gegeben werden könnten. Das oberste Zivilgericht wies danach folgerichtig darauf hin, dass der Unterlassungsantrag der Klägerin zu weit gefasst sei und insoweit zurückzuweisen sei, da er auch Fernsehwerbung erfasse, bei der eine Irreführungsgefahr durch hinreichend erkennbare, nur eingeblendete Hinweise ausgeräumt sei. In dem streitgegenständlichen TV-Werbespot war unter dem großgeschriebenen Text „nur 1 Woche Behandlung“ in Kleinschrift der Hinweis eingeblendet „bei Fußpilz zwischen den Zehen“. Die Klägerin war der Auffassung, dies sei irreführend, weil die eher beiläufige Einblendung nicht auffalle und außerdem derjenige Fernsehteilnehmer, der nur zuhöre, die Einschränkung nicht lesen könne.

  • veröffentlicht am 13. März 2009

    Wie heise.de vermeldet, wurden am 10.03.2009 auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft Frankfurt a.M. zehn Objekte durchsucht (Java Script-Link: heise1). Hintergrund, so heise.de, war der Geschäftsbetrieb des Unternehmens Go Web Ltd., die viele Angeobte betreibe, für die vorher Online Content Ltd. und Net Content Ltd. verantwortlich gewesen seien, als deren „Director“ seinerzeit Michael Burat fungiert habe (JavaScript-Link: heise2). Gegen Michael Burat als Director der Online Content Ltd. hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt a.M. nach Mitteilung des Wiesbadener Kuriers Anklage wegen Betrugsverdachts eingereicht (JavaScript-Link: Wiesbadener Kurier). Bei vielen „Abzock-Sites der ‚Go Web‘ “ tauchten im Impressum mittlerweile die Namen Villiam und Robert Adamca als Verantwortliche auf, so heise.de, weshalb bei diesen beiden Personen auch Durchsuchungen durchgeführt worden seien. Darüber hinaus habe die Staatsanwaltschaft Firmenräume des von Michael Burat geführten Unternehmens RA Office GmbH durchsucht, deren Website zur Zeit offline ist. In Zusammenhang mit der Online Content Ltd. war die Rechtsanwältin Katja Günther unrühmlich ins Rampenlicht gerückt (Link: Katja Günther).

  • veröffentlicht am 13. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDR. DAMM & PARTNER dürfen eine erfreuliche Mitteilung in eigener Sache herausgeben: Nahezu ein Jahr nach Erteilung der Berechtigung zum Führen des Titels „Fachanwalt für Informationstechnologierecht“ (IT-Recht) wurde  Herrn Rechtsanwalt Dr. Ole Damm von der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer mit Wirkung zum 11.03.2009 die Berechtigung zum Führen des Titels „Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz“ verliehen. Der weitere Fachanwaltstitel ist ein Ergebnis der intensiven Befassung von Herrn Dr. Damm mit den verschiedensten Rechtsfragen des Onlinehandels, dem Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei.

    Qualifikationsmerkmale

    Mit der Verleihung bestätigt die Rechtsanwaltskammer nach Maßgabe der Fachanwalts- ordnung, dass Herr Dr. Damm innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung mindestens drei Jahre als Rechtsanwalt zugelassen war (und ist) und auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutz über besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen verfügt. Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen gemäß § 2 Abs. 2 FAO vor, wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird. Diese Kenntnisse umfassen gemäß § 14 h FAO folgende Gebiete:

    a. das Recht gegen den unlauteren Wettbewerb (auch Abmahnungen)
    b. das Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Sorten- schutzrecht,
    c. das Recht der Marken und sonstigen Kennzeichen,
    d. das Recht der europäischen Patente, Marken und Geschmacksmuster sowie des europäischen Sortenschutzrechts,
    e. Urheberrechtliche Bezüge des gewerblichen Rechtsschutzes,
    f. das Verfahrensrecht und Besonderheiten des Prozessrechts (auch einstweilige Verfügung, Unterlassungsklage).

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  • veröffentlicht am 13. März 2009

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.11.2006, Az. 6 U 102/05
    §§ 305 Abs. 1, 474 Abs. 2, 475, 476 BGB, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Frankfurt hat das Musterschreiben eines großen Versandhauses für Verbraucher über die gesetzlichen Bedingungen von Gewähr leistungsansprüchen für wettbewerbswidrig erklärt. Das Versandhaus übergab dieses Informationsschreiben an Kunden, bei denen eine kostenlose Reparatur innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist abgelehnt wurde. In dem Schreiben hieß es unter anderem: „Tritt während der ersten sechs Monate nach dem Kauf an der Ware ein Mangel auf, haftet … selbstverständlich ohne Einschränkung, sofern der Schaden nicht auf äußere Einflüsse zurückzuführen ist. Wir reparieren kostenlos oder tauschen die Ware um.“ In dieser Passage war dem Versandhaus der Fehler unterlaufen, dass die Sechs-Monats-Frist mit der günstigen Beweislast für den Käufer nicht mit dem Kaufdatum, sondern mit Gefahrübergang, d.h. mit Auslieferung der Ware, beginnt. Damit würde nach Auffassung des Gerichts die geltende Rechtslage nicht korrekt wiedergegeben und der Verbraucher über einen zu frühen Beginn der Gewährleistungsfrist getäuscht. Dies stelle einen Verstoß gegen das Verbot der Umgehung gesetzlicher Normen zum Nachteil des Verbrauchers aus § 475 Abs. 1 S. 2 BGB dar. Das Unternehmen wurde zur Unterlassung der Verwendung des Schreibens verurteilt.

  • veröffentlicht am 12. März 2009

    Frank Weyermann (onlinemarktplatz.de)Wie onlinemarktplatz.de zu berichten weiß, haben die Steuerberater ein eBook zum Thema „eBay & Steuern“ herausgegeben. Das Handbuch wird kostenlos zum Download angeboten. Onlinemarktplatz.de zitiert den Geschäftsführer Müller von Baczko mit den Worten: „Die wenigsten Online-Händler wissen: Nicht nur große Fische werden zur Kasse gebeten, auch kleinere Geschäfte oder Privat-Verkäufer müssen ihre Umsätze dem Finanzamt melden. Um vor dem Finanzamt nicht als Steuersünder zu gelten, bedarf es einiger Kenntnisse, was beim Online-Handel zu beachten ist.“ Die Steuerfibel gibt Antworten zu Fragen wie „Welche Daten hat das Finanzamt?“, „Welche steuerlichen Pflichten habe ich als Online-Händler?“ und „Wann verstoße ich gegen das Wettbewerbs recht?“. (JavaScript-Link: onlinemarktplatz.de).

  • veröffentlicht am 12. März 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 05.02.2009, Az. 315 O 477/08
    § 11 Nr. 1 PatG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass der wiederholte Verkauf eines Werkzeugs, das gegen fremde Patentrechte verstößt, nicht mehr als private Handlung „zu nichtgewerblichen Zwecken“ im Sinne von § 11 Nr. 1 PatG angesehen werden kann. Mit einer am 29.04.2006 endenden eBay-Auktion hatte der Beklagte ein Bördelwerkzeug auf den Internetseiten des Auktionshauses eBay zum Verkauf angeboten. Das angebotene Werkzeug entsprach nach Klägervortrag bis ins kleinste Detail der Erfindung des Klägers. Der Kläger mahnte damals den Beklagten selbst ab und forderte ihn auf, weitere Rechtsverletzungen zu unterlassen. Da der Kläger den Kaufpreis nicht beglich, weigerte sich der Beklagte, das Werkzeug zu liefern. Aus diesem Grunde forderte der Kläger den Beklagten auf, das Werkzeug zu vernichten. Dies geschah auch. Mit einer am 24.09.2006 endenden Auktion bot der Beklagte erneut ein – nach Vortrag des Klägers patentverletzendes – Bördelwerkzeug auf den Internetseiten des Auktionshauses eBay zum Verkauf an. Diesmal ließ ihn der Patentinhaber anwaltlich abmahnen, worauf der Beklagte eine Unterlassungserklärung abgab, sich aber gegen die Kosten wehrte und diese nur teilweise zum Ausgleich brachte. Die Verteidigung des daraufhin auf Zahlung der restlichen Anwaltsgebühren verklagten privaten Verkäufers schien den Hanseatischen Richtern nicht zwingend glaubwürdig zu sein. (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 08.12.2008, Az. II ZB 46/07
    § 16 HRVO, §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 HGB

    Der BGH hat in diesem Urteil entschieden, dass die Firma „HM & A GmbH & Co. KG“ eintragungsfähig sei, weil die konkret verwendete Buchstabenkombination „HM & A“ gemäß § 18 Abs. 1 HGB zur Kennzeichnung der Gesellschaft geeignet sei, Unterscheidungskraft besitze und diese Firmierung damit zugleich die Namensfunktion im Sinne von § 17 Abs. 1 HGB im geschäftlichen Verkehr erfülle. Hierfür reiche als notwendige, aber zugleich hinreichende Bedingung die Aussprechbarkeit der Firma im Sinne der Artikulierbarkeit aus, so dass auch die Aneinanderreihung einer Buchstabenkombination grundsätzlich unterscheidungskräftig und kennzeichnungsgeeignet sei und damit zugleich die Namensfunktion der Firma erfülle (h.M. vgl. OLG Frankfurt, NJW 2002, 2400; Zimmer in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB 2. Aufl. § 18 Rdn. 28; Lutter/Welp, ZIP 1999, 1073, 1078; Heidinger in MünchKommHGB 2. Aufl. § 18 Rdn. 17; Ammon in Röhricht/v. Westphalen, HGB 2. Aufl. § 18 Rdn. 12; Schulenburg, NZG 2000, 1156, 1157; Ensthaler/Steitz, HGB 7. Aufl. § 18 Rdn. 12; Kögel, Rechtspfleger 2000, 255, 257; Canaris, Handelsrecht 23. Aufl. § 10 Rdn. 15; Hopt in Hopt/Merkt, HGB 33. Aufl. § 18 Rdn. 4; einschränkend Roth in Koller/Roth/Morck, HGB 6. Aufl. § 18 Rdn. 3; a.A. OLG Celle aaO; Oetker, Handelsrecht 4. Aufl. § 4 C.II.1 S. 76).

  • veröffentlicht am 12. März 2009

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.12.2008, Az. 16 U 76/08
    Art. 5 Nr. 1, 3 EuGVVO, §§ 4, 5 UKlaG

    Das OLG Frankfurt a.M. hatte in dieser Entscheidung darüber zu befinden, wo geklagt werden darf, wenn ein europäisches Unternehmen einen Wettbewerbsverstoß begeht, der sich in Deutschland auswirkt. Im vorliegenden Fall war eine Fluggesellschaft angegriffen worden, die in Ihren AGB folgende Klausel verwendete: „(3 c 1) … Wenn Sie nicht alle Flight Coupons in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge nutzen, wird der Flugschein von uns nicht eingelöst und verliert seine Gültigkeit.“ Die Fluggesellschaft wandte ein, deutsche Gerichte seien in diesem Fall nicht zuständig. Das Oberlandesgericht sah dies anders: Deutsche Gerichte seien nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO zuständig. Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat hat, in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleich steht, oder wenn Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Der EuGH, so die Frankfurter Richter, habe in einem Urteil vom 01.10.2002 (NJW 2002, 3617) bereits die Zuständigkeit österreichischer Gerichte für die Klage eines österreichischen Verbraucherschutzbundes gegen einen deutschen Unternehmer auf Unterlassung der Verwendung verschiedener Klauseln nach dieser Vorschrift bejaht. (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDie Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz berichtet über eine aktuelle, härtere Gangart der Rechtsanwältin Katja Günther für ihre Mandantin Online Content Ltd. (JavaScript-Link: vz-rpf). Die Online Content Ltd. wird vom Verbraucherzentrale Bundesverband als „Kostenfalle“ bezeichnet (JavaScript-Link: vzbv), da Verbraucher bei einer Anmeldung über opendownload.de nur versteckt auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots hingewiesen werden. Nach Erkenntnissen der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz belasse es Rechtsanwältin Günther nicht bei einfachen rechtsanwaltlichen Drohgebärden, sondern beantrage nunmehr auch Mahnbescheide. Verbraucher sollten sich hiervon nicht beeindrucken lassen: Mit Erlass des Mahnbescheids hat das Mahngericht die Forderung keineswegs geprüft, geschweige denn bestätigt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. März 2009

    Der in die Krise geratene Rüsselsheimer Autokonzern Opel lässt über den eBay-Mitgliedsaccount „opel-collection“ für sich in die Offensive gehen. Dort bietet das Unternehmen laut einer Meldung von onlinemarktplatz.de erstmalig Merchandising-Artikel an (JavaScript-Link: onlinemarktplatz.de). In diesem eBay-Shop angekommen erblickt unser kundiges Auge schon den ersten Wettbewerbsverstoß, so dass dieser Shop nicht als Maßstab für den mitlesenden Existenzgründer dienen sollte. Aber wer würde Opel in diesen Zeiten böse kommen wollen? Es ist zu vermuten, dass auf dem Account später Ersatzteile folgen, möglicherweise auch der in letzter Sekunde abgesprungene Finanz-Investor. Vergeblich wird man allerdings auf die Patente von Opel warten. Die sollen zum großen Teil zur weltweiten Auswertung in Detroit bei der Muttergesellschaft General Motors liegen, worüber sich ein in die Anonymität flüchtender Mitarbeiter des deutschen Unternehmens bitterlich beklagt (JavaScript-Link: Welt). Rettet Opel? Möglicherweise ein Trugschluss, wenn das Geld ungeschmälert an den in Deutschland tätigen Opel-Mitarbeitern vorbei ins nordamerikanische Ausland fließt, um dort einer vielleicht sterbenskranken Mutter ins Grab zu folgen. Egal. Wir sagen: Kauft bei eBay Opelware ein! Denn wer Opel rettet, rettet auch das kränkelnde eBay (Link: eBay Umsatz 2008). Und wer wollte ohne eBay sein? Wir nicht.

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