Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Plön, Urteil vom 10.12.2007, Az. 2 C 650/07
    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB, Art. 1, 2 Abs. 1 GG

    Beachten Sie nunmehr die neue Rechtslage gemäß § 28a BDSG (hierzu: OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.03.2011, Az. 19 U 291/10, hier)! Allerdings ist nicht jede Datenübermittlung nunmehr schlechterdings erlaubt. Nehmen Sie ggf. Kontakt zu uns auf!

    Das AG Plön hat ein Unternehmen zur Unterlassung verpflichtet, nachdem es einem Schuldner, um diesen zu beschleunigten Zahlung offener Rechnungsbeträge zu drängen, bei fruchtlosem Ablauf einer Zahlungsfrist einen Eintrag in das Schufa-Register angedroht hatte. Da das Unternehmen diese Drohung trotz außergerichtlichen Anschreibens des Prozessbevollmächtigten des Schuldners nicht zurücknahm, klagte der Schuldner auf Unterlassung. Dieses erging antragsgemäß und bestätige gleichzeitig die außergerichtlichen Gebühren seines Rechtsanwalts. Onlinehändler, die eine derartige Droh-Praxis ebenfalls nutzen, sollten ihre Entscheidung überprüfen. Sie wirkt, insbesondere, wenn mit der ersten Zahlungsaufforderung verbunden, auch nicht sonderlich seriös.

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  • veröffentlicht am 10. März 2009

    LG Paderborn, Urteil vom 24.02.2009, Az. 7 O 67/06
    § 890 ZPO

    Das LG Paderborn hat gegen einen Schlüsseldienst und dessen Geschäftsführer empfindliche Ordnungsgelder verhängt, weil gegen ein Urteil des OLG Hamm (Urteil vom 29.03.2007, Az. 4 U 11/07) verstoßen wurde. Das Oberlandesgericht hatte dem beklagten Schlüsseldienst verboten, im Telefonbuch „Das Örtliche“ mit einer örtlichen Niederlassung zu werben, wenn tatsächlich keine Betriebsstätte in besagtem Ort unterhalten würde. Nach Auffassung des OLG komme es Kunden eines Schlüsseldienstes gerade darauf an, dass dieser ortsnah vorhanden ist. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Schlüsseldienst den Kunden aufsucht und dieser hat ein berechtigtes Interesse daran, Kosten für lange Anfahrtswege zu sparen. Die Beklagte nutzte nach dem Urteil die Adresse eines Elektrofachhandels, um für Ihre Schlüsseldienste zu werben, unterhielt dort jedoch keinen Betriebssitz. Auch nachdem das Unternehmen schließlich die Anschriften aus dem Telefonbuch löschen ließ, benutzte es immer noch die Telefonnummern mit den ensprechenden Ortnetzkennzahlen und leitete von diesen Anschlüssen Anrufe auf die eigentliche Betriebsstätte um. Das LG Paderborn sprach daraufhin ein Machtwort und verurteilte das Unternehmen zu 100.000,00 EUR und den Geschäftsführer zu 20.000,00 EUR Ordnungsgeld, weil u.a. „die Schuldner offensichtlich versuchen, die Vorgaben der Regulierungs behörde für die Vergabe von Ortsnetzkennzahlen zu umgehen„.

  • veröffentlicht am 10. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 26.02.2008, Az. 4 U 172/07
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Hamm hat in dieser Entscheidung erneut die Unwirksamkeit und damit Wettbewerbswidrigkeit einer AGB-Klausel im Onlinehandel konstatiert. Insbesondere ging es um die Klausel „Durch das Versenden der bestellten Ware nehmen wir Ihr Angebot auf Vertragsschluss an“, wenn in den AGB weiter geregelt wird: „Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt, dass der Vorrat reicht. Die Lieferung erfolgt, sobald alle von ihnen bestellten Produkte lieferbar sind; es werden keine Teillieferung vorgenommen“, ohne den Vertragspartnern eine angemessene Frist zu benennen, nach der diese nicht mehr mit einem Vertragsschluss zu rechnen hätten. Durch die zitierte Klausel werde der Kunde bzw. Verbraucher nach Ansicht des Gerichts darüber im Unklaren gelassen, ob und wann das Vertragsangebot, welches er mit Bestellung eines Artikels abgeben habe, durch den Verkäufer angenommen werde. Dem Käufer werde dadurch die Möglichkeit genommen, sich nach einer bestimmten, für ihn klar definierten Frist, vom Vertrag zu lösen und umdisponieren zu können.  Dies läuft den gesetzlichen Rechten für Verbraucher zuwider. Bezüglich des Fristbeginns in der Widerrufsbelehrung schloss sich das OLG Hamm gängiger Rechtsprechung an, und erklärte die Klausel „Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung“, ohne darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist nicht vor dem Erhalt einer gesonderten Widerrufsbelehrung in Textform zu laufen beginnt für unwirksam. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. März 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 18.03.2008, Az. 312 O 837/07
    § 130 Abs. 1 S. 1 BGB

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Vorlage einer Faxsendebestätigung nicht ausreicht, um den Zugang eines (Abmahn-) Schreibens zu beweisen. Die Sendebestätigung sei lediglich geeignet, zu beweisen, dass zwischen dem Faxgerät des Absendenden und dem Faxgerät des Empfängers eine Telefonverbindung bestanden habe. Dass bestimmte Daten übermittelt worden seien, so die Hamburger Richter, lasse sich auf diese Weise nicht beweisen. In der Folge hatte der Abmahnende, welcher seine Abmahnung per Fax versandt hatte, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, nachdem der Abgemahnte die Unterlassungsansprüche sofort anerkannt hatte und hinsichtlich der Kosten Widerspruch eingelegt hatte. Das LG Hamburg schließt sich damit der Rechtsauffassung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Link: OLG Brandenburg) an. Entgegengesetzt entschieden haben das OLG Karlsruhe (Link: Faxprotokoll1) und das OLG Celle (Link: Faxprotokoll2).

  • veröffentlicht am 9. März 2009

    Die EU-Kommission hat verkündet, dass bereits 150 Mio. Verbraucher im Internet Einkäufe tätigen, jedoch nur 20 Prozent dieser Verbraucher auch im Ausland einkaufen (JavaScript-Link: (JavaScript-Link: EU-Kommission). Gestützt werden die Aussagen auf die neue Studie der Europäischen Gemeinschaft „Report on cross-border e-commerce in the EU February 2009“ (JavaScript-Link: EU-Studie). Die Zusammenfassung der Studie (Executive Summary) lässt erkennen, dass mehr EU-Verbraucher im Internet einkaufen würden (über 30 Prozent), wobei allerdings der Anteil der Einkäufe in ausländischen Onlineshops / Handelsplattformen nur auf 7 Prozent gestiegen sei. Besonders progressiv zeigten sich die Verbraucher in Skandinavien. Ein Drittel der EU-Bürger deuteten an, dass sie Waren und Dienstleistungen auch in einem anderen EU-Mitgliedsstaat online kaufen würden, weil das Angebot dort billiger und besser sei. Zu den Hindernissen des grenzüberschreitenden Onlineeinkaufs werden Sprache, demographische Einflüsse, individuelle Vorlieben, technische Spezifikationen/Standards, Zugang zum Internet oder die Effizienz der Zahlungssysteme genannt. Zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Interneteinkaufs ist am 08.10.2008 der Entwurf einer EU-Richtlinie über Verbraucherverträge vorgestellt (Referenz: IP/08/1474) worden, welche EU-weit Verbraucherrechte harmonisieren soll. In der Einleitung zu der Richtlinie heißt es: (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 25.02.2008, Az. I-3 U 189/08
    §§ 823, 1004 BGB

    Das OLG Hamm räumt dem Berufungsverfahren gegen das Urteil des LG Bochum (Link: LG Bochum) keine Erfolgschancen ein. Der Journalist Axel Gronen hatte ein Unternehmen als „Massenabmahner“ bezeichnet. Nunmehr erklärten die Hammer Richter u.a. in ihrem Hinweisbeschluss, auf den die Gegenseite nunmehr innerhalb von zwei Wochen reagieren kann: Die Verfügungsklägerin habe tatsächlich anlässlich des vom Verfügungsbeklagten auf seiner Internetseite behandelten Ebay-Fehlers eine Vielzahl von Abmahnungen ausgesprochen, so dass der (in sich wertneutrale) Begriff der „Massenabmahnung“ in diesem Zusammenhang zutreffend verwendet worden sei. Keineswegs besage der Begriff der „Massenabmahnung“ etwas über die Berechtigung oder Missbräuchlichkeit der entfalteten Abmahntätigkeit, auch impliziere er keine drei- oder vierstellige (Mindest-)Anzahl ausgesprochener Abmahnungen. Dementsprechend habe beispielsweise der Wettbewerbssenat des OLG Hamm für die Fallkonstellation eines berechtigten Unterlassungsbegehrens gegen Mitbewerber nach dem UWG durchaus schon eine  Abmahnung von Wettbewerbsverletzungen in nur 20 Fällen als „Massenabmahnung“ bezeichnet, wobei – so der Senat – „massenhaften“ Verstöße von Mitbewerbern fraglos auch durch eine Vielzahl von Abmahnungen begegnet werden dürfe. Dass der Verfügungsbeklagte hier angesichts von jedenfalls 30 Abmahnungen namens der Verfügungsklägerin wegen ein und desselben wettbewerbsrechtlichen Beanstandung von „Massenabmahnung“ gesprochen habe, sei nach alledem nicht zu beanstanden und berechtige nicht den Erlass des beantragten Äußerungsverbots.

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  • veröffentlicht am 9. März 2009

    OLG Hamburg, Urteil vom 28.01.2009, Az. 5 U 77/08
    §§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 19 a, 97 Abs. 1 UrhG

    Das OLG Hamburg hat in einer Berufungsentscheidung gegen die Schweizer Walea GmbH, einem kommerziellen Zugangsanbieter des Usenets alphaload.de, entschieden, dass diese (1) dafür Sorge zu tragen habe, dass elektronische Dateien mit Musikstücken aus dem Repertoire der GEMA über alphaload.de nicht mehr öffentlich zugänglich gemacht würden und heruntergeladen werden könnten und (2) die Werbung für den illegalen Download von Musikstücken einzustellen habe. Das OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2008, Az. I-20 U 196/07, hatte zuvor noch den Betreiber eines eDonkey-Filesharing-Servers für Störhandlungen von eDonkey-Mitgliedern nicht verantwortlich gemacht (Link: OLG Düsseldorf). Die GEMA berichtete: „Der kostenpflichtige Dienstanbieter Alphaload vermittelt seinen Kunden den Zugang zum Usenet. Er unterstützt zudem die Suche nach Inhalten sowie deren Download mittels einer speziellen Software. Der Dienstanbieter hatte nachhaltig damit geworben, dass Nutzer kostengünstig, sicher vor Rechtsverfolgung sowie schnell und anonym Zugriff auf Filme, MP3-Dateien, Software oder Games bekämen. Aus dem GEMA-Repertoire wurden im Angebot von Alphaload eine große Anzahl Musikwerke urheberrechtswidrig genutzt, d.h. öffentlich zugänglich gemacht.“ und weiter Folgendes: „Das Gericht hat festgestellt, dass Access-Provider durchaus auch für Urheberrechtsverletzungen, die sie durch ihre Zugangsvermittlung ermöglichen, in die Pflicht genommen werden können.“ (JavaScript-Link: GEMA). Das Usenet ist die Vorgänger-Variante des heute vor allem durch das World Wide Web bekannten Internets, ein weltweites, elektronisches Netzwerk, das gleich einem „Schwarzen Brett“ Diskussionsforen (so genannte „Newsgroups“) aller Art bereitstellt und an dem grundsätzlich jeder teilnehmen kann. Die Betreiber der Netzwerkserver stellen selbst keine Daten ein. (JavaScript-Link: wikipedia).

  • veröffentlicht am 9. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bochum, Beschluss vom 21.01.2009, Az. 14 O 8/09
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Bochum hatte sich im Rahmen einer einstweiligen Verfügung wieder einmal mit unwirksamen und wettbewerbswidrigen AGB im Onlinehandel gegegenüber Verbrauchern zu befassen. Zu einem Streitwert von 16.000,00 EUR (4.000,00 EUR je Klausel/Verstoß) wurde erläutert, dass folgende Punkte rechtlich weniger Gefallen finden: 1. Werbung mit einem versicherten Versand, ohne in diesem Zusammenhang darüber zu informieren, dass das Versandrisiko gemäß gesetzlicher Bestimmungen vom Unternehmer getragen wird, 2. Verwendung der Klausel „Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller gegen den Besteller bestehenden Ansprüche“, 3. Verwendung der Klausel „Erfüllungsort für Zahlungen und Lieferungen sowie der Gerichtsstand ist C“, 4. Keine Information darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.

  • veröffentlicht am 9. März 2009

    LG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2009, Az. 12 O 284/06
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG, § 119 Abs. 5 HochschulG

    Das LG Düsseldorf hat einem deutschen Rechtsanwalt teilweise verboten, sich in diversen Bundesländern mit dem Titel „Dr.“ werblich zu schmücken, soweit es sich um einen im Ausland erworbenen Titel handelt und dem Titel nicht das Ursprungsland (hier: Slowakei) hinzugefügt wird. Dem Beklagten wurde es untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, insbesondere zur Bewerbung anwaltlicher Dienstleistungen, in Verbindung mit seinem Namen die Abkürzung „Dr.“ in den Ländern Baden-Württemberg, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen zu benutzen – allerdings nicht in den Ländern Bayern und Berlin. An die Nieren gegangen war das schier unglaubliche Verhalten einem anderen Rechtsanwalt, der durch diesen Verstoß möglicherweise den Untergang seiner Kanzlei bevorstehen sah. Dem Verfahren wurde ein Streitwert von 25.000 EUR zu Grunde gelegt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.01.2009, Az. 5 W 284/08 – K 8
    § 91 ZPO

    Das OLG Saarbrücken hat darauf hingewiesen, dass auch Flugreisekosten als Reisekosten erstattungsfähig sind. Der Prozessbevollmächtigte einer Streithelferin war zu zwei Terminen, am 13.10.2006 und am 23.02.2007, von München nach Saarbrücken mit dem Flugzeug angereist. Die Streithelferin hatte deshalb unter anderem die Festsetzung von Flugkosten in Höhe von 607,59 EUR und 706,13 EUR für die Business-Class, von Taxikosten in Höhe von 68,97 EUR und 45,79 EUR sowie von Parkkosten in Höhe von 15,95 EUR und 16,39 EUR beantragt. Die Flugkosten in der Economy-Class hätten sich auf jeweils 481,15 EUR belaufen. Die Bahnfahrt 1.Klasse hätte 284,00 EUR gekostet. Die insoweit kostenbelastete Klägerin rügte, dass höhere Reisekosten festgesetzt worden seien als die Kosten einer Bahnfahrt 1.Klasse ohne Übernachtung. Das Oberlandesgericht entschied, dass zumindest die Flugreise in der Economy-Class bei einem mehr als nur bagatellhaften Rechtsstreit und einer Entfernung von ca. 470 km zu erstatten sei. (mehr …)

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