Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. März 2009

    Häufig stellt sich die Frage, welcher Streitwert / Gegenstandswert der Entfernung einer negativen Bewertung bei eBay zu Grunde zu legen ist:

    – Das AG Koblenz und das AG Lüneburg setzten einen Streitwert von 500,00 EUR fest (AG Lüneburg, Beschluss vom 29.02.2008, Az. 39 C 576; AG Koblenz, Urteil vom 02.04.2004, Az. 142 C 330/04),

    – Das LG Itzehoe und das AG Erlangen setzen einen Streitwert von 1.000,00 EUR (LG Itzehoe, Beschluss vom 22.02.2008, Az. 9 S 136/07; AG Erlangen, Urteil vom 26.05.2004, Az. 1 C 457/04 ) an.

    – Das LG Oldenburg setzt einen Streitwert von 1.600,00 EUR (LG Oldenburg, Urteil vom 12.10.2005, Az. 5 O 1208/05) an.

    – Das AG Brühl setzt einen Streitwert von „bis zu 5.000,00 EUR“ an (AG Brühl, Urteil vom 07.04.2008, Az. 28 C 447/07).

    – Das LG Mosbach setzt einen Streitwert von 30.000,00 EUR (LG Mosbach, Beschluss vom 12.06.2009,  Az. 4 O 23/09 KfH) an.

    Colorandi causa: Die Entfernung einer negativen Bewertung kommt generell nur dann in Betracht, wenn es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt; die Entfernung einer Meinungsäußerung mit gerichtlicher Hilfe ist dagegen nicht ohne weiteres möglich, vgl. AG Nordhorn (AG Nordhorn) und AG Dessau (AG Dessau).

  • veröffentlicht am 6. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammZur Verstärkung unserer Kanzlei suchen wir einen gewitzten Mitarbeiter (männlich/weiblich, z.B. Jurastudent, Referendar) zur freien Mitarbeit. Unser Wunschzettel: Gerne gesehen, aber keine notwendige Voraussetzung, ist ein vertrauter Umgang mit den rechtlichen und technischen Anforderungen des Bereichs IT / IP (IT-Recht, Gewerblicher Rechtsschutz), insbesondere dem Onlinehandel (eBay, Amazon & Co.). Eine selbständige Arbeitsweise ist für uns natürlich von wesentlicher Bedeutung. Zeit: Die Tätigkeit umfasst bis zu 15 Stunden im Monat. Tätigkeit: Zusammenfassung aktueller Rechtsprechung, juristische Recherche Lohn: Die Vergütung erfolgt nach Vereinbarung. Bewerbungen werden ausschließlich elektronisch erbeten an: info [at] damm-legal.de. Update: Wenn Sie diese Stellenanzeige lesen, ist sie noch aktuell. (c;

  • veröffentlicht am 6. März 2009

    AG München, Urteil vom 09.05.2008, Az. 223 C 30401/07
    §§
    320, 433 Abs. 1 BGB

    Das AG München hat mit diesem Urteil noch einmal darauf hingewiesen, das bei privaten eBay-Auktionen keine Versteigerung im Sinne von § 156 BGB vorliegt, sondern das Einstellen des Angebots ein wirksames verbindliches Angebot darstellt (vgl. schon BGH, Urteil vom 07.11.2001, Az. VIII ZR 13/01). Dies ergebe sich bereits unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 1 der ebay-AGB (OLG Hamm, Urteil vom 14.12.2000, Az. 2 U 58/00). Der Einwand des Beklagten, er habe das Angebot nicht – wie geschehen – doppelt einstellen wollen, wurde nicht gehört. Hierbei handele es sich lediglich um einen geheimen Vorbehalt nach § 116 S. 1 BGB. Ein wirksames Angebot liege im Übrigen auch ohne die Bestimmung eines Mindestpreises vor. (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 15.01.2009, Az. 27 O 765/08
    §§ 823, 1004 BGB, § 93 ZPO

    Das LG Berlin hat darauf hingewiesen, dass eine Abmahnung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch eine Presseberichterstattung nicht konkret die Unzulässigkeit von einzelnen Äußerungen darlegen muss. Eine allgemeine Beanstandung ist ausreichend und berechtigt den Abgemahnten nicht, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu verweigern. Er hat nach Auffassung des Gerichts nicht den Anspruch, dass der Abmahner ihm außergerichtlich im Einzelnen darlegt, welche Teile der Berichterstattung aus welchem Grund unzulässig seien. Deswegen führt bei Erlass einer einstweiligen Verfügung durch den Abmahner auch ein sofortiges Anerkenntnis des Abgemahnten nicht zu einer Befreiung von der Kostenlast. Dem berechtigt Abmahnenden soll nicht die Erklärungslast auferlegt werden, sondern im Gegenteil hat der Abgemahnte und Urheber der persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerungen die Obliegenheit, deren Berechtigung nachzuweisen.

  • veröffentlicht am 6. März 2009

    Nach einer Pressemitteilung der Polizei Baden-Württemberg ist am 05.04.2009 der Betrieb einer Onlinehandelsplattform zum Vertrieb rechtsextremer Produkte durch eine konzertierte Aktion des Bundeskriminalamtes, der Staatsanwaltschaft Stuttgart und des Polizeipräsidiums Stuttgart gestoppt worden. Nach einem Hinweis des Bundesamtes für Verfassungsschutz waren die Ermittler im Jahr 2007 auf eine Auktionsplattform gestoßen, die der rechten Szene offenbar dazu diente, rechtsextreme Produkte zu vertreiben, insbesondere Tonträger, die Jugendliche für den Rechtsextremismus gewinnen sollten.

  • veröffentlicht am 5. März 2009

    Die Bundestagsfraktion der FDP legte am 02.12.2008 einen Gesetzesentwurf für die  zukünftige Überarbeitung des Telemediengesetzes (TMG) vor (BT-Drucks. 16/11173). Ziel ist, dass Diensteanbieter im Internet nicht mehr verpflichtet sein sollen, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen, da dies ein Verstoß gegen die eCommerce-Richtlinie der EU sei. Der Bundestagsausschuss für Wirtschaft und Technologie lud am 04.03.2009 daher verschiedene Sachverständige (s. unten) zu einer Anhörung zur Haftung für Informationen im Internet.  Diskutiert wurden verschiedene Themen, die für alle im Internet tätigen Unternehmen interessant sein dürften. Dabei wurden unterschiedlich Standpunkte erörtert. Christoph Kannengießer vom Markenverband wies beispielsweise auf die Schwierigkeiten hin, Internetauktionshäuser wegen Produktfälschung und Piraterie in Anspruch zu nehmen, obwohl ca. 50 % der von Markenpiraten hergestellten Produkte über das Internet vertrieben würden. Demgegenüber merkte Dr. Wolf Osthaus von der eBay GmbH an, dass bei 7 Millionen neuen Angeboten täglich eine Überwachung kaum möglich sei. Zudem sei eBay nicht Vertriebspartner der Markenpiraten. Von der Markenpiraterie distanziere sich das Auktionshaus ausdrücklich. Ein weiteres Thema der Anhörung war die Frage der Gerichtszuständigkeit. Bei Rechtsverstößen im Internet ist nach dem Prinzip des so genannten „fliegenden Gerichtsstandes“ jedes Gericht in der Bundesrepublik zuständig (fliegender Gerichtsstand). Jörg Heidrich vom Heise-Verlag sah darin eine erhebliche Rechtsunsicherheit, weil Kläger oder Antragsteller sich ein Gericht frei aussuchen könnten. (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. März 2009

    OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.09.2008, Az. 4 W 62/08
    §§ 15 Abs. 2, 19 a UrhG, §§ 3 Nr. 3, 111 Abs. 1 Satz 1 TKG, Art. 10, 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG

    Das OLG Zweibrücken hat in diesem Beschluss nach einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des LG Frankenthal entschieden, dass die durch Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft nach Anzeige gewonnene Information, wem eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war, keinem Beweisverwertungsverbot unterliegt. In diesem Beschluss zu Gunsten der Abmahner im Filesharing-Bereich vertrat das Gericht die Auffassung, dass es sich bei der Information der Anschlussinhaberschaft um ein so genanntes Bestandsdatum handele, welches nicht einem bestimmten Telekommunikationsvorgang zugeordnet sei, und die Auskunft des Providers an die Staatsanwaltschaft weder das Grundrecht des Anschlussinhabers auf Wahrung des Post- und Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 GG noch sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG verletzte. Dies wäre nach Ansicht des Oberlandesgerichts nur der Fall, wenn der Provider bei der erteilten Auskunft Daten bezogen hätte, die im Wege der sog. Vorratsdatenspeicherung vorgehalten worden wären. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, denn die bezogenen Daten wären – wenige Tage nach dem entdeckten Verstoß – zu eigenen Zwecken des Providers, z.B. Abrechnungszwecken, noch gespeichert gewesen.

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  • veröffentlicht am 5. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 18.05.2006, Az. I ZR 183/03
    § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1, 2 und 4 MarkenG

    Der BGH hat darauf hingewiesen, dass die Verwendung eines fremden Kennzeichens als verstecktes Suchwort (Metatag) auf einer Unternehmens-Website eine kennzeichenmäßige Benutzung im markenrechtlichen Sinne darstellt und auch gegen das geltende Markenrecht verstößt, wenn an der Verwendung kein berechtigtes Interesse vorliegt. Im vorliegenden Fall hatte der Betreiber einer Internetseite im für den Benutzer nicht ohne weiteres sichtbaren Quelltext das fremde, im Verkehr einem anderen Unternehmen zugeordnete Kennzeichen „Impuls“ als Suchwort verwendet, um auf diese Weise die Trefferhäufigkeit seines lnternetauftritts zu erhöhen. Auch wenn der durchschnittliche Nutzer den Quelltext in der Regel nicht wahrnehme, so der Bundesgerichtshof, sei doch eine kennzeichenmäßige Nutzung dadurch gegeben, dass die Webseite in Suchmaschinen bei Suche nach „Impuls“ als Treffer angezeigt und somit das Auswahlverfahren beeinflusst und der Nutzer auf die Seite geführt werde. Damit werde der Nutzer auf das dort werbende Unternehmen aufmerksam gemacht. Da die Beklagte in demselben Geschäftsbereich wie die Klägerin tätig sei und die gleichen Leistungen anbiete und somit der Nutzer die beiden Unternehmen auf Grund der Trefferliste in der Suchmaschine verwechseln könne, sei auch die für eine Kennzeichenrechtsverletzung erforderliche Verwechselungsgefahr gegeben. Eine kennzeichenrechtlich zulässige Benutzung eines fremden Zeichens wäre indes bei einem offenen Vergleich der Unternehmen mit deutlichem Hinweis auf die Identität und die Leistungen des Rechtsinhabers und in der Regel einer offenen Nennung des fremden Kennzeichens möglich.

  • veröffentlicht am 5. März 2009

    BGH, Urteil vom 19.02.2009, Az. I ZR 135/06
    §§ 15 Abs. 2, Abs. 4, 5 Abs. 2 MarkenG

    Der BGH hat in der Revision ein Urteil des OLG Hamburg (Link: OLG Hamburg) teilweise aufgehoben. Der Beklagten, die die Geschäftsbezeichnung der Klägerin als .de-Domain registriert hatte, wurde untersagt, die Bezeichnung für von ihr angebotene Dienstleistungen zu verwenden. Dies tat sie erst seit 2002, nachdem zuvor auf der registrierten Domain nur ein „Baustellen-Schild“ gezeigt wurde. Die Klägerin benutzte die Bezeichnung hingegen schon seit 2001 zur Benennung ihres Unternehmens. Hinsichtlich der Nutzung des Namens als Geschäftsbezeichnung bzw. für Dienstleistungen wurden der Klägerin ältere Rechte zugesprochen. Einen Anspruch auf Löschung verneinte der Bundesgerichtshof jedoch – im Gegensatz zum Hanseatischen Oberlandesgericht. Hinsichtlich des Haltens des Domainnamens habe noch keine Kennzeichenverletzung vorgelegen, vor allem da die Klägerin die streitgegenständliche Bezeichnung erst aufgenommen habe, nachdem die Beklagte die Domain habe registrieren lassen. Der Bundesgerichtshof hat zu diesem Urteil eine Pressemeldung herausgegeben (JavaScript-Link: BGH-Pressemitteilung).

  • veröffentlicht am 5. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Nordhorn, Urteil vom 28.01.2009, Az.: 3 C 1308/08
    §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 analog BGB, Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG

    Das AG Nordhorn hat darauf hingewiesen, dass die negative Bewertung „Lieber ohne Kommentar, bevor ich ausfallend werde.“ nicht gelöscht werden muss. Ein Anspruch hierauf ergebe sich weder aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB analog wegen vermeintlicher Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, noch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen einer Verletzung des Rücksichtsnahmegebots, noch aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 185 ff. StGB. Vielmehr müsse die Klägerin diese Bewertung gemäß § 1004 Abs. 2 BGB analog dulden. Bei der Bewertung, die der Beklagte abgegeben habe, handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, die dem Beweis zugänglich sei, sondern um eine Meinungsäußerung, welche durch die Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt sei und nicht durch Mittel des Beweises auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden kann. Zwar finde das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung in dem Recht auf persönliche Ehre seine Schranken, jedoch könne in dem Satz „Lieber ohne Kommentar, bevor ich ausfallend werde.“ keine ehrverletzende Äußerung gesehen werden. Dieser Satz sei nicht dazu geeignet, den Achtungsanspruch der Klägerin zu verletzen. Das Amtsgericht führte weiter aus, dass in der Bewertung auch kein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu sehen sei, da hierin weder eine unsachgemäße Schmähkritik erblickt werden könne, noch Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Beklagte hierbei in der Absicht gehandelt habe, den Gewerbebetrieb der Klägerin zu schädigen. Dass sich jemand negativ über einen Gewerbebetrieb bzw. einen Betrieb äußere, gehe auch nicht über eine sozial übliche Behinderung aus (vgl. AG Koblenz in MMR 2004, 639). Darüber hinaus sei im vorliegenden Fall auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte, aufgrund des unstreitigen Sachverhaltes, dass die Klägerin das gesetzliche Widerrufsrecht des Beklagten nicht beachtet hatte, nachvollziehbar dargelegt habe , warum die Unmutsäußerung erfolgte.

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