Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. März 2009

    LG Berlin, Beschluss v. 07.05.2007, Az. 103 O 91/07
    §§ 126 b, 356 Abs. 3 BGB

    Das LG Berlin hat in dieser älteren Entscheidung darauf hingewiesen, dass nach seiner Ansicht auf der Internethandelsplattform eBay das Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB nicht durch ein Rückgaberecht (§ 356 BGB) ersetzt werden darf. Die Berliner Richter untersagten einem Onlinehändler [bestimmte Waren] „Verbrauchern anzubieten oder zu verkaufen und dabei statt eines Widerrufsrechts nach § 355 BGB ein Rückgaberecht nach § 356 BGB einzuräumen„. Das Landgericht stützte seine Entscheidung auf den Umstand, dass das Rückgabrecht entgegen § 356 Abs. 3 BGB nicht in Textform eingeräumt werde. Offensichtlich stützte man sich dabei auf die Berliner Rechtsprechung, wonach die Darstellung des Rückgaberechts in der Artikelbeschreibung noch keine Textform im Sinne von § 126 b BGB erfülle, da die Mitteilung auf einer Website nicht ausreiche, um die Erklärung „in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise“ abzugeben. Der Streitwert für die einstweilige Verfügung wurde auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

    Die Entscheidung wird bestätigt durch das LG Leipzig (Link: LG Leipzig), jedoch nicht geteilt vom LG Düsseldorf (Link: LG Düsseldorf).

  • veröffentlicht am 3. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.11.2008, Az. 38 O 61/08
    § 356 Abs. 1 BGB, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Düsseldorf hat in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass entgegen bekannter Rechtsprechung Onlinehändler auf der Internethandelsplattform eBay sehr wohl ein Rückgaberecht (§ 356 BGB), was nicht mit dem Widerrufsrecht (§ 355 BGB) verwechselt werden sollte, anbieten dürfen. Die insoweit einschlägige Bestimmung des § 356 Abs. 1 BGB stelle nicht die Voraussetzung auf, dass auf das Rückgaberecht in Textform noch vor dem Vertragsabschluss hingewiesen werden müsse. Dem Gesetzestext selbst sei dies nicht zu entnehmen. Auch die Besonderheiten des Internethandels unter Berücksichtigung der Verbraucherschutzvorschriften ließen eine solche Notwendigkeit nicht erkennen. Das Rückgaberecht solle das Widerrufsrecht ersetzen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. März 2009

    BGH, Urteil vom 30.03.2006, Az. I ZR 144/03
    §§ 3, 4 Nr. 10 UWG,
    § 20 Abs. 4 Satz 2 GWB

    Der BGH hat darauf hingewiesen, dass die Werbung „Wir waren, sind und bleiben die Günstigsten! Sollten Sie bei irgendeinem örtlichen Einzelhändler einen identischen Artikel zum gleichen Zeitpunkt noch günstiger finden, auch wenn es ein Werbe- oder Eröffnungsangebot ist, machen wir Ihnen diesen Preis und Sie erhalten darauf 10% extra.“ unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist. Im Rahmen der geltenden marktwirtschaftlich orientierten Wirtschaftsordnung stehe es einem Unternehmen grundsätzlich frei, seine Preisgestaltung in eigener Verantwortung vorzunehmen und auch die Preise von Konkurrenten zu unterbieten. Der Grundsatz der Preisunterbietungsfreiheit gelte auch beim Angebot identischer Waren. Auch der Verkauf unterhalb des Einstandspreises sei nicht grundsätzlich, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände wettbewerbswidrig. Entsprechend liege in dem Anbieten von Waren unter Einstandspreis durch ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht nur dann eine unbillige Behinderung kleiner oder mittlerer Wettbewerber, wenn das Angebot nicht nur gelegentlich erfolge und sachlich nicht gerechtfertigt sei, § 20 Abs. 4 Satz 2 GWB. Ein Angebot unter den Einstandspreisen des Unternehmens sei in der Rechtsprechung insbesondere dann als unlauter angesehen worden, wenn es in einer Weise erfolge, die geeignet sei, einen oder mehrere Wettbewerber vom Markt zu verdrängen, und zu diesem Zweck eingesetzt werde. Dafür genüge es indes nicht, wenn eine Werbemaßnahme lediglich die abstrakte Gefahr begründe, dass Waren unter Einstandspreis abgegeben würden. Eine derartige Preisgestaltung sei objektiv nicht geeignet, einen oder mehrere Wettbewerber vom Markt zu verdrängen.

  • veröffentlicht am 3. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Montabaur, Urteil vom 15.01.2008, Az. 15 C 195/07
    § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB

    Das AG Montabaur hat im Rahmen einer Feststellungsklage entschieden, dass ein telefonisch abgeschlossener Vertrag auf Schaltung eines DSL-Anschlusses widerrufen werden kann. Dass Widerrufsrecht sei auch nicht erloschen. Zwar erlösche gemäß § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB das Widerrufsrecht bei einer Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen oder der Verbraucher diese selbst veranlasst habe. So habe der Kläger selbst vorgetragen, dass er bei der Frage nach der schnellstmöglichen Schaltung des DSL-Netzanschlusses einen entsprechenden Willen geäußert habe. Daraufhin habe die Beklagte bereits die Aufschaltung des DSL-Anschlusses bei ihrem Technologiepartner beantragt. Die Ausführung der Dienstleistung sei dann mit der Freischaltung des Anschlusses erfolgt. Jedoch sei § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB dahingehend auszulegen, dass das Widerrufsrecht nur in Bezug auf die Vergangenheit erlösche, da es sich bei der Schaltung eines DSL-Anschlusses um eine teilbare Dienstleistung handele. Diese Rechtsauffassung ist streitig, worauf das AG Montabaur in der Entscheidung auch hinweist. Sinn und Zweck des § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB sei es, eine den Unternehmer belastende Rückabwicklung zu verhindern. Dienstleistungen könnten im Gegensatz zu gelieferten Waren nicht ohne weiteres problemlos rückabgewickelt werden und der Verbraucher solle nicht die Vorteile einer raschen Leistungserbringung seitens des Unternehmers haben. Andererseits solle der Verbraucher ein Dauerschuldverhältnis noch widerrufen können.

  • veröffentlicht am 3. März 2009

    Laut einer in Bezug auf den Tausch von Musikdateien im Internet durchgeführten niederländischen Studie lag der Mehrwert für den Verbraucher bei 200 Millionen EUR, während die Einbußen der Industrie bei 100 Millionen EUR lagen, somit die Gewinne doppelt so groß seien wie die Verluste. Dies berichtet heise online (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: heise). Die Studie stellt heraus, dass eine echte Bedrohung der Musikindustrie durch Filesharing nicht vorliegt, da vor allem junge männliche Internetnutzer als Downloader tätig sind, denen es ohnehin an Kaufkraft mangele. Ohne Filesharing würde ohnehin nur eine begrenzte Zahl an CDs erworben werden (können). Trotzdem überträfe die Zahl der Käufer geschützer Werke in den Niederlanden die Zahl derer, die Musik allein über Filesharing erwerben würden. Laut der Studie zahlen immerhin 68 % der Filesharer genauso viel für CDs wie Menschen, die kein Filesharing betreiben. Die vollständige Studie in englischer Sprache finden Sie unter folgendem Link, der Java-Skript verwendet: Studie.

  • veröffentlicht am 2. März 2009

    Der Norddeutsche Verband der Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz e.V. (NVFGR) tagt am 15./16.05.2009 in Hamburg anlässlich der Frühjahrstagung 2009 zum Wettbewerbs- und Kennzeichenrecht. Bei vollständiger Teilnahme wird eine Bescheinigung gemäß § 15 FAO über 10,5 Zeitstunden ausgestellt. Die Tagungskosten betragen 250,00 EUR für Mitglieder des NVFGR und 310,00 EUR für Nicht-Mitglieder. Unter anderem trägt Prof. Dr. Thomas Hoeren mehrere Stunden zum Thema „Das deutsche Lauterkeitsrecht unter der UGP-Richtlinie“ vor. Es sind noch Plätze verfügbar. Die Verteilung erfolgt nach dem Eingang der Anmeldungen. Im Falle eines Beitritts zum Verband (50,00 EUR) wird der Mitgliedspreis berechnet.

  • veröffentlicht am 2. März 2009

    LG Düsseldorf, Urteil vom 04.12.2008, Az. 37 O 119/08
    §§ 3, 5 Nr. 3 UWG

    Das LG Düsseldorf hatte über die Frage zu entscheiden, ob die Angabe „unser Büro in …“ oder „Unsere Repräsentanz in …“ gegen Wettbewerbsrecht verstößt, wenn an dem angegebenen Ort nicht tatsächlich eine dauerhaft mit eigenem Personal besetzte Geschäftsstelle betrieben wird. Die Antragsgegnerin hatte im entschiedenen Fall einen so genannten Büroservice in Anspruch genommen, um die in der streitgegenständlichen Werbung verwendete Adresse nutzen zu können. Zu diesem Büroservice gehörte es, dass dort eingehende Post und Warensendungen weitergeleitet wurden und auch, dass bei Bedarf ein Büroraum für Kundentreffen genutzt werden konnte. Das Gericht ging jedoch davon aus, dass Verbraucher beim Lesen der Werbeanzeigen mit den genannten Begriffen diese Begriffe mit dem Betreiben einer tatsächlichen Geschäftsstelle gleichsetzen würden, d.h. davon ausgingen, dass die Antragsgegnerin in der angegebenen Stadt tatsächlich dauerhaft präsent sei. Da dies nicht der Fall war, stellte das Gericht eine irreführende und damit wettbewerbswidrige Werbung fest. Diese Irreführung über den örtlichen Bezug sei auch gerade im entschiedenen Fall von Bedeutung gewesen, da es sich um eine Partnervermittlungsagentur handelte. Bei dieser werde die Irreführung erschwert, so das Gericht, da „viele Partnersuchende ortsgebunden sind und durch den lokalen Bezug der Eindruck erweckt wird, das Partnervermittlungsunternehmen der Antragsgegnerin sei mit den Verhältnissen in … in besonderer Weise vertraut und könne auf viele Partnersuchende in diesem Raum zurück greifen“.

  • veröffentlicht am 2. März 2009

    Frank Weyermann (onlinemarktplatz.de)Onlinemarktplatz.de berichtet von einer Warnung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen vor einigen der fast wie Pilze aus dem Boden schießenden neuen Online-Auktionshäuser. Dabei soll es insbesondere um die Auktionsformate gehen. Hammerdeal, Luupo oder Rabattschlacht, so onlinemarktplatz.de, köderten die Konsumenten mit Neuwagen oder Edel-Uhren zum Billigpreis. Doch die Verbraucherschützer warnten vor diesen Formaten, weil im Gegensatz zu eBay schon für die einzelnen Gebote bezahlt werden müsse. Der Sprecher der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, Georg Tryba, wird gegenüber der Zeitschrift Focus mit den Worten zitiert: „Unter Umständen bieten Käufer am Ende viel mehr als nötig. Dagegen erhält der Auktionsbetreiber oft ein Vielfaches des Kaufpreises.“ (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: onlinemarktplatz). Beispielhaft genannt werden die Auktionshäuser Hammerdeal, Swoopo, Luupo oder Rabattschlacht. Die neuen Auktionsformate sind auch bereits Gegenstand der Rechtsprechung geworden, wie u.a. das Urteil des AG Bochum vom 08.05.2008, Az. 44 C 13/08, zeigt (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Urteil).

  • veröffentlicht am 2. März 2009

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2008, Az. I-20 U 196/07
    §§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 19 a, 97 Abs. 1 UrhG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Betreiber eines eDonkey-Servers urheberrechtlich weder als Täter noch als Teilnehmer für Urheberrechtsverstöße Dritter in Anspruch genommen werden kann. Auf dem von der Antragsgegnerin zu 1) betriebenen Server sei lediglich ein Verzeichnis der Dateien präsentiert worden; die Musikdateien, die von den Nutzern heruntergeladen wurden, seien dort nicht gespeichert gewesen. Damit scheide ein täterschaftlicher Urheberrechtsverstoß in Form eines urheberrechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachen der Werke gemäß § 19 a UrhG aus. Als Betreiber eines Nachweisdienstes griffen die Antragsgegner nicht selbst in die urheberrechtlichen Verwertungsrechte der Antragstellerin ein, sondern ermöglichten allenfalls solche Eingriffe durch die Nutzer ihres Dienstes. Bei Letztgenannten und nicht bei den Antragsgegnern liege deshalb die Tatherrschaft. Auch eine Haftung als Teilnehmer an Urheberrechtsverletzungen der Nutzer komme nicht in Betracht, weil dies voraussetze, dass der Anstifter oder Gehilfe zumindest bedingten – das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit umfassenden – Vorsatz in Bezug auf die jeweils konkrete Haupttat haben müsse. (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 10.04.2008, Az. 3 U 280/06
    §§ 14 Abs.2 Nr. 2, 30 Abs. 3 MarkenG,
    Art. 5 GG

    Das OLG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass die Bedruckung von T-Shirts mit fremden Kennzeichen nicht notwendigerweise gegen fremde Markenrechte verstoßen muss. Im vorliegenden Fall war der als deutsche Wortmarke geschützte Schriftzug „CCCP“ nebst Hammer und Sichel verwendet worden. Die kyrillische Buchstabenfolge „CCCP“ stehe, so das Gericht, für „SSSR“, die Abkürzung für „Soyuz Sovjetskikh Sotsialisticheshikh Respublik“ (Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken), in kyrillischer Schreibweise „???? ????????? ???????????????? ?????????“ und sei während des jahrzehntelangen Bestehens der Sowjetunion weltweit als Kennzeichnung dieses Staates und seiner Angehörigen benutzt worden, u. a. auf der Sportbekleidung sowjetischer Sportler bei internationalen Wettkämpfen wie den Olympischen Spielen, Fußball-Weltmeisterschaften und als Aufschrift auf Flugzeugen der staatlichen sowjetischen Fluggesellschaft Aeroflot. Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken sei am 30.12.1922 gegründet und am 26.12.1991 durch Beschluss des Obersten Sowjets aufgelöst worden. Ihre völkerrechtlichen Pflichten und Rechte seien auf die Russische SFSR (später russische Föderation) übertragen worden. Nach Auflösung der Sowjetunion war der Schriftzug „CCCP“ u.a. für T-Shirts als deutsche Wortmarke registriert worden (Registernummer 30421978). (mehr …)

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