SG Darmstadt: Kein Gründungszuschuss vom Jobcenter für den Neuaufbau einer Porno-/Erotik-Internetplattform wegen Sittenwidrigkeit

veröffentlicht am 9. Januar 2013

SG Darmstadt, Urteil vom 26.09.2012, Az. S 17 AS 416/10 – nicht rechtskräftig
§ 93 Abs. 1 SGB III

Das SG Darmstadt hat entschieden, dass ein Hartz-IV-Empfänger keinen Anspruch auf Gründungszuschuss gemäß § 93 Abs. 1 SGB III hat, wenn sich die Unternehmensgründung auf den Aufbau einer Erotik- und Pornoplattform im Internet richtet. Im vorliegenden Fall sollten über die Plattform u.a. „Erotik-Web-TV Reportagen“ über Erotikmessen, Escort-Services etc. aber auch sog. User-generated-content („erotische Videoclips“) vorgehalten werden. Gesetzlicher Hintergrund ist, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten können.

Die Erteilung des Gründungszuschusses ist Teil einer Ermessensentscheidung. Das Jobcenter erkannte insoweit ein Überangebot an vergleichbaren Websites und versagte die Hilfe, während das Sozialgericht schlicht keinen Förderungsbedarf für „sittenwidrige Angebote“ wie das geplante erkennen wollte. Gegen die Entscheidung ist Berufung eingelegt worden (LSG Hessen, Az. L 9 AS 852/12). Auf die Entscheidung hingewiesen hat LTO (hier) und der Kollege Blaufelder (hier).

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