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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. Oktober 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammKG Berlin, Beschluss vom 13.10.2009, Az. 27 W 98/09
    §§ 15a, 60 RVG, Nr. 2300, 3100 VV RVG

    Das KG Berlin folgt dem Beispiel des OLG Hamm (Link: Beschluss vom 25.09.2009) und entscheidet hinsichtlich der Kostenfestsetzung gemäß § 15a RVG auch entgegen der aktuellen Rechtsprechung des BGH (Link: Beschluss vom 02.09.2009). Nach Auffassung des KG Berlin hat eine Anrechnung zwischen der gerichtlichen Verfahrensgebühr und einer außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr in Fällen, in denen der Auftrag des Rechtsanwalts vor dem 05.08.2009 erteilt wurde, in der Weise zu erfolgen, das die Verfahrensgebühr nicht in voller Höhe festgesetzt wird. Dabei lehnt das KG explizit den Beschluss des zweiten Senats des BGH ab und bezieht sich auf die vorherige Rechtsprechung des BGH, die das Gericht als „gefestigt“ ansieht. Die Argumente des zweiten Senats, der sich zum einen gründlich mit der früheren Rechtsprechung auseinander gesetzt und diese als fehlerhaft erkannt hat und zum anderen auch die Anwendung des jetzigen § 15a RVG auf so genannte „Altfälle“ befürwortet, werden von den Berliner Richtern nicht angenommen. Die Entscheidung des zweiten Senats des BGH sei nach Auffassung des KG nicht abschließend, da sie sich gegen vorherige Rechtsprechung wende und der große Senat insoweit noch nicht entschieden habe.

  • veröffentlicht am 26. Oktober 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Beschluss vom 25.09.2009, Az. 25 W 333/09
    § 15a RVG; § 55 Abs. 5 RVG

    Das OLG Hamm vertritt mit diesem Beschluss – ausdrücklich entgegen der Rechtsprechung des 2. Zivilsenats, Beschluss vom 02.09.2009, Az. II ZB 35/07, Link: BGH – weiterhin die Rechtsauffassung, dass § 15a RVG – auf dem die Neufassung des § 55 Abs. 5 RVG aufbaue, weil sie voraussetze, dass die Verfahrensgebühr aufgrund der Anrechnung der Geschäftsgebühr nicht von vornherein in der um den Anrechnungsbetrag verminderten Höhe entstehe – wegen der Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung finde, mithin die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen sei, weil der Auftrag vor Inkrafttreten des § 15a RVG erteilt worden sei. Zitat: (mehr …)

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