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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. Oktober 2010

    BGH, Beschluss vom 13.09.2010, Az. IV ZB 42/09
    § 15 a RVG

    Der BGH hat erneut und aktuell entschieden, dass § 15 a Abs. 2 RVG lediglich eine Klarstellung einer bereits bestehenden Rechtslage darstellt und keine Neuregelung, so dass diese Vorschrift auch auf  das Kostenfestsetzungsverfahren anzuwenden ist, die vor der Änderung des Gesetztestextes begonnen wurden. Damit darf man die Rechtsprechung des BGH in diesem Punkt wohl als gefestigt ansehen, nachdem mehrere Senate in diesem Punkt übereinstimmen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 18. Juni 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Beschluss vom 27.04.2010, Az. 25 W 133/10
    § 15 a RVG

    Das OLG Hamm bleibt – obwohl zwischenzeitlich der dritte Senat des Bundesgerichtshof anderslautend entschieden hat – bei seiner Auffassung, dass § 15 a RVG nicht auf so genannte Altfälle anwendbar ist. Sei das Ausgangsverfahren vor Einführung des § 15 a RVG in Auftrag gegeben worden, sei die angefallene Verfahrensgebühr um die vorgerichtlich angefallene Geschäftsgebühr zu kürzen. Wegen fehlender Überleitungsvorschrift finde die Neuregelung § 15 a RVG keine Anwendung. Der im Durchdringen befindliche Auffassung, dass die Regelung des § 15 a keine Gesetzesänderung, sondern lediglich eine Klarstellung des Gesetzgeberwillens sei, vermochte sich das OLG Hamm nicht anzuschließen. Die Rechtsbeschwerde in der Angelegenheit wurde auf Grund der unterschiedlichen Rechtsprechung jedoch zugelassen. Auch ist nicht bekannt, ob das OLG Hamm bereits Kenntnis von der oben genannten BGH-Entscheidung hatte. In der Vergangenheit hatte das OLG Hamm bereits verlauten lassen, dass eine klärende Entscheidung des BGH abzuwarten sei. Die bis dahin ergangene Entscheidung des II. Senats war offensichtlich nicht als abschließend betrachtet worden.

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  • veröffentlicht am 8. Juni 2010

    BGH, Beschluss vom 11.03.2010, Az. IX ZB 82/08
    § 15a RVG

    Nach dem II. Zivilsenat und dem XII. Zivilsenat hat nunmehr auch der IX. Zivilsenat des BGH entschieden, dass § 15a RVG für so genannte Altfälle Anwendung findet. In der Begründung folgt der Senat den vorher ergangenen Entscheidungen und führt aus, dass es sich bei § 15a RVG nicht um eine Gesetzesänderung handele, sondern um eine Klarstellung der schon vorher geltenden (und missinterpretierten) Rechtslage. Auch für Kostenfestsetzungen vor Inkrafttreten dieser Norm gelte daher, dass die Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG grundsätzlich nur das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant betreffe und sich im Verhältnis zu Dritten, also insbesondere im Kostenfestsetzungs- verfahren, regelmäßig nicht auswirke. Die Abweichung von der früheren Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats und der ihm folgenden Senate erfordere keine Entscheidung des Großen Zivilsenats, da lediglich eine gesetzliche Klärung erfolgt sei. Es bleibt abzuwarten, ob nunmehr auch die bisher abweichenden Oberlandes- und andere Gerichte von einer gefestigten Rechtsprechung des BGH zu § 15a RVG ausgehen und sich dieser anschließen. Zum Volltext:

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  • veröffentlicht am 11. Februar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 09.12.2009, Az. XII ZB 175/07
    § 15 a RVG

    Der XII. Senat des BGH schließt sich in dieser Entscheidung dem II. Senat (Link: BGH II ZB 35/07)  an und stellt fest, dass der neue § 15a RVG lediglich zur Klarstellung der auch vorher schon geltenden Rechtslage dient. Dies habe zur Folge, dass auch so genannte Altfälle, die vor Inkrafttreten des 15a RVG begonnen haben, nach dieser Vorschrift zu behandeln seien. Dabei stellt der XII. Senat in seiner ausführlichen Begründung dar, dass die Handhabung der Anrechnungsvorschrift nicht neu sei, sondern bereits vor Änderung des RVG gegolten habe. Die damalige Formulierung sei lediglich fehlinterpretiert worden, so dass – auch vom BGH – vertreten wurde, dass die Verfahrensgebühr bei Vorliegen einer außergerichtlichen (nicht titulierten) Geschäftsgebühr auf Grund der Anrechnung hälftig festzusetzen gewesen sei. So habe sich die Vorschrift, die lediglich die Abrechnung zwischen Rechtsanwalt und Mandant habe regeln sollen, auch gegenüber Dritten ausgewirkt, was der Intention des Gesetzgebers zuwider gelaufen sei. Diese Auffassung sei jedoch nicht korrekt gewesen. Deshalb habe der neue § 15a RVG die Vorschrift sprachlich neu gefasst, um eine solche Auslegung zukünftig zu verhindern. Eine Anrufung des Großen Senats des BGH sei auf Grund der lediglichen Klarstellung nicht erforderlich. Zum Volltext:
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  • veröffentlicht am 4. November 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Bamberg, Beschluss vom 15.09.2009, Az. 4 W 139/09
    OLG Bamberg, Beschluss vom 05.10.2009, Az. 7 WF 201/09
    § 15a RVG

    Wir haben bereits mehrfach über die Rechtsprechung zum neuen § 15a RVG berichtet (Link: Entscheidungen), in der hauptsächlich streitig ist, ob § 15a RVG in der seit dem 05.08.2009 in Kraft getretenen Form auch auf Fälle anwendbar ist, die vor diesem Zeitpunkt beauftragt wurden, deren Kosten aber erst danach vom Gericht festzusetzen sind. Die Annahme, dass diese Uneinigkeit mit dem Beschluss des 2. Senats des Bundesgerichtshof vom 02.09.2009 (Link: BGH) der Vergangenheit angehören würde, geht fehl (Link: OLG Hamm). Die oben angegebenen Beschlüsse des OLG Bamberg zeigen, dass selbst innerhalb eines OLGs (allerdings nicht innerhalb desselben Senats) unterschiedliche Auffassungen vertreten werden.

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  • veröffentlicht am 22. September 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 02.09.2009, Az. II ZB 35/07
    § 15 a RVG

    Der BGH hat nunmehr in der Streitfrage, ob die neu formulierte Anrechnungsvorschrift des § 15a RVG auch auf vor dem 05.08.2009 anhängig gemachte Verfahren anwendbar ist, eine abschließende Entscheidung getroffen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten einige Gerichte diese Frage unterschiedlich behandelt (Link: Entscheidungen). Der BGH ist der Auffassung, dass § 15a RVG auch auf so genannte Altfälle anzuwenden sei, da es sich nicht um eine tatsächliche Gesetzesänderung, sondern lediglich um eine Klarstellung handele. Inhaltlich sei § 15a RVG auch bereits vor der Gesetzesänderung so auszulegen gewesen, dass eine gerichtliche Verfahrensgebühr immer in voller Höhe festzusetzen sei. Die BGH-Entscheidung des 8. Senats vom 22.01.2008, die eine „umgekehrte“ Anrechnung bestimmt habe, sei für den (hier entscheidenden 2.) Senat schon zum damaligen Zeitpunkt nicht nachvollziehbar gewesen und habe die Neufassung erst notwendig gemacht.

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  • veröffentlicht am 13. September 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Koblenz, Beschluss vom 01.09.2009, Az. 14 W 553/09
    § 15a RVG

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass § 15 a RVG in allen noch nicht bereits rechtskräftig abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahren anwendbar ist. Die an die Presse gerichtete Mitteilung des Oberlandesgerichts lautet:Nach der bisherigen Rechtslage war eine Geschäftsgebühr, die für die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts entstanden war, im Kostenfestsetzungs verfahren auf die anwaltliche Verfahrensgebühr für das Betreiben eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. § 15 a RVG, der am 5. August 2009 in Kraft getreten ist, trifft hierzu eine abweichende Regelung. Die Vorschrift lautet wie folgt: (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Beschluss vom 05.08.2009, Az. 82 T 453/09
    § 15a Abs 2 RVG

    Das LG Berlin hat darauf hingewiesen, dass seit dem 05.08.2009 die Bestimmung des § 15a RVG anwendbar ist und zwar auch auf unbedingte Mandatsverhältnisse, welche vor dem vorgenannten Datum begonnen haben. Gemäß Art. 10 S. 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht trete diese Vorschrift am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das genannte Gesetz sei im BGBl. am 04.08.2009 veröffentlicht worden, so dass es am 05.08.2009 in Kraft getreten sei. (mehr …)

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