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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. August 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 05.03.2009, Az. IX ZR 144/06
    § 242 BGB

    Der BGH hat darauf hingewiesen, dass die Frage, ob eine Abrechnungs-Mindesteinheit von einer Viertelstunde in einem rechtsanwaltlichen Dienstvertrag gegen die guten Sitten (§ 242 BGB) verstößt, „eine Frage des Einzelfalls [sei], die der grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist“. Ausgangsentscheidung war OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2006, Az. I-24 U 196/04 (jüngst bestätigt durch OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2010, Az. 24 O 183/05). Auch die Frage, ob ein Viertelstundentakt eines vereinbarten Zeithonorars der Inhaltskontrolle unterworfen sei und gegebenenfalls dieser standhalte, sei nicht zu beantworten. Denn das Berufungsgericht habe in tatrichterlicher Verantwortung die missbräuchliche Ausnutzung des Viertelstundentakts angenommen. Da das Berufungsgericht letztlich offen gelassen habe, ob ein Fall der Sittenwidrigkeit anzunehmen sei, komme  es auch nicht auf die Frage an, ob bei vereinbartem Stundenhonorar eine sittenwidrige Überhöhung der Abrechnung an Hand des einzelnen Mandats oder des Durchschnitts aller Mandate zu prüfen sei.

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