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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. Juni 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Stuttgart, Az. 1 O 21/15
    § 312a Abs. 5 BGB; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; Art. 21 VRRL

    Das LG Stuttgart wird über die Frage entscheiden, ob ein Onlinehändler im Rahmen seines Internetauftritts eine kostenpflichtige 01805er-Rufnummer mit Kosten von 14 Cent/Minute aus dem Festnetz bzw. max. 42 Cent/Minute aus dem Mobilfunknetz angeben darf. Nach der europäischen Verbraucherrecht-Richtlinie darf der Verbraucher nicht verpflichtet werden, für die telefonische Kontaktaufnahme mehr als den Grundtarif zahlen zu müssen. Der Begriff Grundtarif ist in der VRRL allerdings nicht definiert, so dass die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. nach eigener Erklärung die Klärung in einem Musterverfahren anstrebt. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LG Stuttgart ist für den 18.06.2015 anberaumt.

  • veröffentlicht am 21. November 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 18.09.2012, Az. I-20 U 43/12
    § 66a TKG, § 66m TKG, § 66l a.F. TKG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass bei der Angabe einer entgeltlichen Kundenservicetelefonnummer aus der Rufnummerngasse 018x sowohl der konkrete Festnetzpreis als auch der Mobilfunkhöchstpreis für die Inanspruchnahme des Dienstes in unmittelbarer Nähe deutlich sichtbar und gut lesbar angegeben werden. Das beklagte Unternehmen hatte eine 0185-er Telefonnummer angegeben und dabei die Kosten für Anrufe aus dem deutschen Festnetz mit einer Preisspanne von 0-19 ct/Min. angegeben, aber nicht die Kosten für Anrufe aus den Mobilfunknetzen ausgewiesen, sondern lediglich auf möglicherweise „abweichende Mobilfunktarife“ hingewiesen. In dieser Angabe sah das Gericht einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Preisangabe nach § 66a TKG und das Umgehungsverbots gemäß § 66l TKG (§ 66m TKG n.F.).

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