Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Düsseldorf: Preisangabe für 0180-Rufnummer darf per Sternchenhinweis getätigt werdenveröffentlicht am 24. Juni 2014
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2014, Az. I-15 U 54/14
§ 66a S. 2 TKGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass es ausreichend ist, wenn die Preisangabe zu einer 0180-Rufnummer mittels Sternchenhinweis auf einem Briefbogen erfolgt. Das Transparenzgebot sei dadurch nicht verletzt, auch wenn die Rufnummer am oberen Rand des Briefbogens und der Sternchenhinweis am unteren Ende zu finden sei. Es genüge, wenn der Verbraucher auf die Preisangabe gestoßen werde und diese ohne weitere Zwischenschritte wahrnehmen könne. Zum Volltext der Entscheidung: