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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. Juni 2014

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2014, Az. I-15 U 54/14
    § 66a S. 2 TKG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass es ausreichend ist, wenn die Preisangabe zu einer 0180-Rufnummer mittels Sternchenhinweis auf einem Briefbogen erfolgt. Das Transparenzgebot sei dadurch nicht verletzt, auch wenn die Rufnummer am oberen Rand des Briefbogens und der Sternchenhinweis am unteren Ende zu finden sei. Es genüge, wenn der Verbraucher auf die Preisangabe gestoßen werde und diese ohne weitere Zwischenschritte wahrnehmen könne. Zum Volltext der Entscheidung:

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